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PS220219 • OG ZH PS220219 KI-generiert

Appeal Challenging Enforcement Proceedings Due to Missing Signature and Officer Credentials

Geschäftsnummer PS220219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower supervisory authority's decision that upheld enforcement proceedings, arguing the decision was invalid due to a missing signature (referencing an incorrect procedural article) and reiterating that the enforcement officer was required to present a military, civil servant, or lawyer identification, which the lower court had rejected, correctly noting that the officer's election and the relevant enforcement law sufficiently legitimize their actions, including issuing payment orders electronically. The higher court dismissed the appeal because the appellant failed to properly engage with the challenged decision, and further determined that the claim regarding the officer's credentials lacked merit, as the officer's authority derives from their communal election and statutory basis, thus upholding the rejection of the initial complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 3 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG; Appeal Challenging Enforcement Proceedings Due to Missing Signature and Officer Credentials: The higher court dismissed the appeal because the appellant failed to properly engage with the challenged decision, and further determined that the claim regarding the officer's credentials lacked merit, as the officer's authority derives from their communal election and statutory basis, thus upholding the rejection of the initial complaint.

Schlagwörter

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gesetzliche Grundlage Vollstreckungsverfahren fehlende Unterschrift Aufsichtsbeschwerde verfahrensrechtliche Fragen Übertragung von Befugnissen Betreibung Nr. ... und ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in connection with the rule that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in connection with the rule that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the prohibition of awarding party compensation in this type of proceeding.

Art. 93 LTF

Cited in the final order regarding the possibility and requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court (though the reference is implicitly covered by the reference to Art. 72 ff. BGG, the explicit citation within the final instruction set is usually considered for procedural reasons, however, here the court cites Art. 72 ff. BGG and Art. 113 ff. BGG which are the main procedural grounds for appeal to the Federal Court; since the court does not explicitly use Art. 93 BGG in its dispositive orders 1-3, but rather in the instruction set 5, and the instruction set is not an order regarding costs or the main substance of the appeal itself, it is excluded based on strict interpretation favoring only orders 1-3, unless 5 is considered part of the operative part, which it usually is not for grounds for the main decision or costs/aid. Reviewing again: Order 5 contains instructions, not the actual ruling on the appeal, costs, or aid. Therefore, based on strict rule, only provisions in 1, 2, 3 matter for grounds/procedure/costs. The final operative part (1, 2, 3) only addresses the substance (dismissal) and costs/compensation).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220219-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 19. Dezember 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Betreibung Nr. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom

29. November 2022 (CB220018)

Erwägungen:

1.1 Mit Eingabe vom 23. November 2022 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen (nachfolgend: Betreibungsamt) ein (act. 1).

1.2 Mit Urteil vom 29. November 2022 (act. 2 = act. 5 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, ohne Kosten zu erheben oder Parteientschädigungen zuzusprechen.

1.3 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 (Datum Poststempel, act. 6) Beschwerde bei der Vorinstanz. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (vgl. act. 7). Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung seiner vorinstanzlichen Beschwerde (vgl. a.a.O.).

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-3); insbesondere auch das angefochtene Urteil (CB220018-M/U), auf welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar Bezug nimmt (vgl. act. 6), das er aber nicht einreicht (vgl. Art. 321 Abs. 3 ZPO). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1 Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen, und zwar im Original (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits von der Vorinstanz hingewiesen (vgl. act. 5 E. I.). Ob die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers eine rechtsgenügende Unterschrift enthält und ob ihm im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe anzusetzen wäre, kann mit Blick auf den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens aus prozessökonomischen Gründen offen gelassen und auf eine Nachfristansetzung verzichtet werden.

2.2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017,

E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).

3.1 Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers sofort als unbegründet ab, ohne ihm im Sinne von Art. 132 ZPO eine Nachfrist für eine Unterschrift im Original anzusetzen (vgl. act. 5 E. I.). Sie hielt im Wesentlichen fest, der Betreibungsbeamte habe einem Schuldner – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder einen Militärnoch einen Beamtenund auch keinen

Anwaltsausweis vorzulegen. Auch sei es weder so, dass es Betreibungsbegehren an der Urkundenqualität mangle, weil sie nicht auf "urkundenechtem nicht geknickten, gelochtem oder beklebtem Papier abgefasst" seien, noch könne ein Betreibungsbegehren nur mit einer handschriftlichen Unterschrift eingereicht werden. Vielmehr sei gemäss der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (SR 281.112.1) eine elektronische Signatur gemäss Art. 4 der Verordnung ebenfalls zulässig. Es bestünden keine Zweifel an der Funktion des Betreibungsamtes als Amtsstelle und es seien weder vom Betreibungsamt noch von ihr, der Vorinstanz, als Aufsichtsbehörde Beweise zu erbringen (vgl. act. 5 E. II./2).

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift – soweit diese nachvollziehbar und verständlich ist – vorab geltend, das Urteil sei "ungeltend". Dies scheint er damit begründen zu wollen, dass dem Urteil eine Unterschrift "gemäss Art. 132 ZPO" fehle (vgl. act. 6).

Ein Gerichtsentscheid hat namentlich eine Unterschrift des Gerichts zu enthalten (Art. 238 lit. h ZPO). Die Anforderungen an diese sind kantonal geregelt; im Kanton Zürich in § 136 des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG, LS 211.1) (vgl. BGer 2C_72/2016 vom

3. Juni 2016, E. 5.5.1). Die von der Vorinstanz erwähnten Anforderungen gemäss Art. 132 ZPO, auf welche der Beschwerdeführer zur Begründung einer angeblichen Ungültigkeit des angefochtenen Urteils verweist, beziehen sich einzig auf Eingaben von Parteien. Der Beschwerdeführer reicht kein angefochtenes Urteil ein, und daher auch keines, dem eine Unterschrift fehlen würde. Dass dem Urteil eine Unterschrift fehle, stellt deshalb eine blosse Behauptung dar. Und selbst wenn dem so wäre, könnte ein Kanzleifehler im Einzelfall mit der Zustellung eines korrekt unterzeichneten Entscheides behoben werden. Die betreffende Partei hätte dies allerdings bei der Gerichtskanzlei (hier von der Vorinstanz) zu verlangen (vgl. GOG Komm-HAUSER/SCHWERI/LIEBER, 2. Aufl. 2017, § 136 N 9 m.w.H.). Dies würde jedenfalls keine Ungültigkeit des angefochtenen Urteils begründen.

3.2.2 Weiter hält der Beschwerdeführer an seiner Ansicht fest, wonach der Betreibungsbeamte einen Militär-, Beamtenund Anwaltsausweis vorweisen müsse

(vgl. act. 6). Dieser Einwand ist von vornherein haltlos. Bei den Betreibungsund Konkursämtern handelt es sich um Amtsstellen der Kantone (Art. 1-3 SchKG). Der Betreibungsbeamte wird nach Massgabe des kommunalen Rechts von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern im Betreibungskreis oder vom Gemeinderat gewählt (§ 7 Abs. 2 EG SchKG). Diese Wahl legitimiert den Betreibungsbeamten hoheitliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Schuldbetreibungsund Konkursverfahren vorzunehmen, insbesondere – wie hier – gemäss Art. 69 SchKG Zahlungsbefehle zu erlassen. Die Wahl sowie die gesetzliche Grundlage im SchKG legitimieren den Betreibungsbeamten hinreichend. Er braucht keinen anderen Ausweis zu seiner Legitimation (vgl. OGer ZH PS220120 vom 3. November 2022, E. 4.3.4). Demgemäss zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers, weder ein Unternehmen noch ein Zivilist dürfe Zahlungsbefehle erlassen (vgl. act. 6), ins Leere.

3.2.3 Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Insoweit kann auf seine Beschwerde nicht eingegangen werden.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Darauf, dass diese Verfahren bei bösoder mutwilliger Prozessführung Kostenfolgen haben können, hat die Vorinstanz bereits hingewiesen (vgl. act. 5 E. III.). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

20. Dezember 2022