Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS220211 • OG ZH PS220211 KI-generiert

Estate Arrest Order and Cost Allocation Following Successful Appeal

Geschäftsnummer PS220211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought an arrest order against the estate of his deceased brother based on a foreign judgment for a significant debt, invoking the non-enforceability of the foreign title as the basis for the arrest ground against a foreign debtor. The lower court initially dismissed the application, and a subsequent appeal to the higher court was also dismissed; however, the Federal Supreme Court overturned the latter decision and remanded the matter for a new cost determination regarding the initial summary dismissal procedures. The higher court, acknowledging that the initial dismissal was ultimately incorrect and that the subsequent successful arrest application rendered the initial costs avoidable, determined that no court fees would be levied for the initial summary dismissal (EQ210197) or the first appeal (PS220002), ordering the reimbursement of any fees paid by the appellant, but denied the appellant's request for attorney fees against the state treasury because the arrest proceedings are generally not considered a dispute against the state where such compensation is warranted, and the initial non-admission of the application was not deemed grossly incorrect given the unsettled legal questions.

Legislator-Regeste

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Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 63a i.V.m; Estate Arrest Order and Cost Allocation Following Successful Appeal: The lower court initially dismissed the application, and a subsequent appeal to the higher court was also dismissed; however, the Federal Supreme Court overturned the latter decision and remanded the matter for a new cost determination regarding the initial summary dismissal procedures. The higher court, acknowledging that the initial dismissal was ultimately incorrect and that the subsequent successful arrest application rendered the initial costs avoidable, determined that no court fees would be levied for the initial summary dismissal (EQ210197) or the first appeal (PS220002), ordering the reimbursement of any fees paid by the appellant, but denied the appellant's request for attorney fees against the state treasury because the arrest proceedings are generally not considered a dispute against the state where such compensation is warranted, and the initial non-admission of the application was not deemed grossly incorrect given the unsettled legal questions.

Schlagwörter

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Nachlass des Erblassers Haftbefehl Anwaltskosten Kostenverlegung Streitgegenstand Vollschulden Arrest / Rückweisung / Kostenfolgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 ZPO

This provision is used to justify imposing the court costs for the appeal proceedings (PS220002) on the state treasury because the initial decision was overturned by the Federal Supreme Court.

Art. 95 Abs. 1 ZPO

Mentioned as part of the definition of court costs (Prozesskosten) in the context of applying cost distribution rules.

Art. 106 ZPO

Cited as the general rule for allocating costs to the losing party, which serves as the starting point before applying exceptions.

Art. 48 GebV SchKG

Cited to establish that the previously paid fee (Fr. 4'000) in the subsequent proceeding (EQ220206) was the maximum possible judicial fee, supporting the decision not to levy new costs for EQ210197.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final section to indicate the legal basis for lodging a further appeal to the Federal Supreme Court against the current decision (Beschwerde in Zivilsachen).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final section to indicate the legal basis for lodging a further appeal to the Federal Supreme Court (subsidiary constitutional appeal).

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the appeal provisions to govern the form of a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 98 BGG

Cited to classify the current decision regarding the attachment procedure as a decision on provisional measures for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to classify the current decision regarding the execution procedure as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220211-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Urteil vom 24. August 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,

gegen

Erbschaft von B._____ sel., Gesuchsund Beschwerdegegnerin

vertreten durch die Erben, C._____ und D._____, betreffend Arrest / Rückweisung / Kostenfolgen

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Dezember 2021 (EQ210197)

Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

20. Januar 2022 (PS220002)

Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 31. Oktober 2022 (5A_127/2022)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 23. Dezember 2021 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) ein Arrestgesuch gegen die Erbschaft seines am tt.mm.2021 in Griechenland verstorbenen Bruders B._____ sel. (nachfolgend: Schuldnerin) ein. Der Beschwerdeführer verlangte für eine Arrestforderung von insgesamt Fr. 75'677'277.− nebst Zinsen die Verarrestierung von näher bezeichneten, dem Verstorbenen gehörenden Vermögenswerten bei Banken mit Sitz in Zürich und Carouge/GE. Die Arrestforderung leitete der Beschwerdeführer aus einem Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 30. April 2021 ab. Das Arrestgesuch stützte er auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (sog. "Ausländer-Arrest"), da das erwähnte Urteil hinsichtlich der Arrestforderung noch nicht vollstreckbar sei (act. 1).

1.2. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 trat die Vorinstanz auf das Arrestgesuch nicht ein und auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 2'000.− dem Beschwerdeführer (act. 4 S. 5 = act. 7 [Aktenexemplar] = 9; Verfahren EQ210197).

1.3. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wies die Kammer mit

Urteil vom 20. Januar 2022 ab. Dabei wurde die Spruchgebühr auf Fr. 3'000.− festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen (act. 16; Verfahren PS220002).

1.4. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom

31. Oktober 2022 gut, hob das Urteil der Kammer vom 20. Januar 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz sowie zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Kammer zurück (act. 21 S. 9; BGer 5A_127/2022 vom 31. Oktober 2022).

1.5. Mit Urteil vom 10. Januar 2023 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut und erliess einen Arrestbefehl. Für das Urteil

und den Arrestbefehl bezog die Vorinstanz vom Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.− (act. 22; Verfahren EQ220206). Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid nicht an.

2. Zur Behandlung der Rückweisung betreffend die Neuverlegung der Kosten der Verfahren EQ210197 und PS220002 wurde das rubrizierte Verfahren PS220211 eröffnet. Prozessuale Anordnungen erfolgten keine. Die Sache erweist sich als spruchreif.

3. Der Klarheit halber ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die in den Verfahren EQ210197 und PS220002 ergangenen Urteile vom 29. Dezember 2021 bzw. 20. Januar 2022 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2022 vollumfänglich aufgehoben wurden. In der Sache hat die Vorinstanz in der Zwischenzeit neu entschieden. Nachfolgend bleibt noch über die Verlegung der Prozesskosten der Verfahren EQ210197 und PS220002 zu entscheiden.

3.1. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten − bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) − der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte verursacht haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Diese Verteilungsregeln sind auf das typische streitige Zweiparteienverfahren zugeschnitten. Bei nichtstreitigen Einparteienverfahren, die im Interesse und auf Antrag einer Partei geführt werden, hat die betreffende Partei die erstinstanzlichen Prozesskosten grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn sie "obsiegt". Im zweitinstanzlichen Verfahren hängt die Kostentragung demgegenüber vom Ausgang des Verfahrens ab. Obsiegt die antragstellende Partei, so zeigt dies in der Regel, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können (vgl. BGE

142 III 110 E. 3.3). In solchen Fällen sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO regelmässig auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; OGer ZH PS180130 vom 3. Oktober 2018 E. VI/1). Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet jedoch keine Grundlage dafür, einen Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1). Die

Kammer spricht nur dann ausnahmsweise eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt, die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ210071 vom 17. November 2021 E. V.2.3; OGer ZH PA200053 vom 4. Januar 2021 E. II.3; OGer ZH PA200044 vom 10. November 2020 E. 5.1; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1; OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; vgl. auch OGer ZH PQ220064 vom 29. November 2022 E. 7.2; BGE 142 III 110

E. 3.3).

3.2. Die Verfahren EQ210197 und PS220002 wurden als nichtstreitige Einparteienverfahren geführt. Sie wurden durch ein Arrestbegehren des Beschwerdeführers angestossen und fanden in seinem Interesse statt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Prozesskosten ungeachtet des Verfahrensausgangs zu tragen. Dies würde grundsätzlich bedeuten, dass dem Beschwerdeführer die Kosten aus dem Verfahren EQ210197 aufzuerlegen wären. Allerdings auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom

10. Januar 2023 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.− für die erstinstanzliche Prüfung seines Arrestbegehrens und den Erlass des Arrestbefehls (act. 22; Verfahren EQ220206). Dieser Entscheid blieb unangefochten; die dortige Kostenregelung steht deshalb vorliegend nicht zur Disposition. Bei der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.− handelt es sich um die höchstmögliche Gebühr gemäss Art. 48 GebV SchKG. Wäre das Arrestbegehren von Anfang an korrekt beurteilt worden, so hätten dem Beschwerdeführer maximal Gerichtskosten in dieser Höhe auferlegt werden können (bei einem Entscheid vor dem 1. Januar 2022 sogar bloss maximal Fr. 2'000.− [vgl. Art. 63a i.V.m. aArt. 48 Abs. 1 SchKG]). Die Gerichtskosten aus dem Verfahren EQ210197 sind vor diesem Hintergrund auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt nach dem vorstehend Ausgeführten auch für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens PS220002. Diese hätten durch einen von Anfang an korrekten Entscheid vermieden werden können und wurden weder durch den Beschwerdeführer oder die Schuldnerin noch durch Dritte veranlasst. Dem Beschwerdeführer sind allfällige bereits bezahlte Gerichtskosten für das Verfahren EQ210197 sowie der im Verfahren PS220002 geleistete Kostenvorschuss

von Fr. 3'000.− (act. 14) vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3.3. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren PS220002 zudem die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (act. 8 S. 4 und 42 f.). Im Verfahren betreffend Arrest ist der Staat anders als etwa bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde oder im Rechtsmittelverfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht als materielle Gegenpartei zu betrachten (OGer ZH PS160151 vom 23. September 2016 E. IV.2; vgl. BGE 140 III 501 E. 4; BGE 139 III 471 E. 3). Überdies kann das ursprüngliche Nichteintreten auf das Arrestbegehren vorliegend auch nicht als qualifiziert unrichtig bezeichnet werden, zumal sich Rechtsfragen stellten, zu denen unterschiedliche Lehrmeinungen existieren und die bis dahin nicht höchstrichterlich geklärt waren (vgl. BGer 5A_127/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.2.2 f.; BGer 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.4.2 f.). Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung für das (kantonale) Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Für die Verfahren EQ210197 und PS220002 werden keine Gerichtskosten erhoben. Allfällige für das Verfahren EQ210197 bereits bezahlte Verfahrenskosten sowie der im Verfahren PS220002 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.− werden dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt eines Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückerstattet.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist bezüglich des Arrestverfahrens ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und bezüglich des Exequaturverfahrens ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 75'677'277.− Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

25. August 2023