Reversal of Bankruptcy Order Due to Prior Payment of Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court accepted an appeal against the opening of bankruptcy proceedings because the debtor successfully demonstrated that the creditor's claim, including interest and ancillary costs, had been fully paid to the enforcement office prior to the bankruptcy order, which constitutes a reason for voiding the bankruptcy under procedural law. Furthermore, the debtor secured the subsequent costs incurred by the bankruptcy office and the lower court within the appeal period, leading the court to reverse the initial decision and dismiss the bankruptcy petition, though the debtor was ordered to bear the costs of the appeal procedure due to their failure to timely notify the lower court of the payment before the initial hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 90 BGG; Reversal of Bankruptcy Order Due to Prior Payment of Debt: Furthermore, the debtor secured the subsequent costs incurred by the bankruptcy office and the lower court within the appeal period, leading the court to reverse the initial decision and dismiss the bankruptcy petition, though the debtor was ordered to bear the costs of the appeal procedure due to their failure to timely notify the lower court of the payment before the initial hearing.
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KI-generiertThe debtor demonstrated a ground for refusal of bankruptcy (payment of the claim) that occurred before the first instance judgment.
Cited in the reasoning section as the basis for admitting new facts that arose before the appealed decision, which is relevant to the judgment that confirmed the payment.
Cited in the reasoning section regarding the possibility of admitting facts that occurred after the first instance decision (security for costs).
This article is listed in the final orders as setting the time limit and form for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final orders regarding the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the final orders regarding the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with BGG provisions governing the form and admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court.
This article is implied by the imposition of court fees (Entscheidgebühr) on the debtor in order No. 2.
Mentioned in the reasoning regarding the deemed delivery of the judgment, which affected the time limits.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220206-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Urteil vom 6. Dezember 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. November 2022 (EK220382)
Erwägungen:
I.
1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom 22. November 2022 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 2'630.– zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2022 sowie Fr. 150.– Umtriebsspesen und Fr. 172.80 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt) über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) den Konkurs (act. 5 = act. 6/5).
2.1 Dagegen erhob A._____, einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin (vgl. act. 7), mit Eingabe vom 29. November 2022 Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 2 inkl. Beilagen act. 4/1-4). Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung wurde vorgebracht, die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung sei bereits vor Konkurseröffnung an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt bezahlt worden (act. 2 inkl. Beilagen act. 4/1-4).
2.2 Die vorinstanzliche Zustellung des Konkursurteils an die Schuldnerin war gescheitert (vgl. act. 6/6/5). Da ihr zuvor die Vorladung zur Verhandlung auf den 22. November 2022 hatte zugestellt werden können (vgl. act. 6/4), hat die Schuldnerin mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen müssen, weshalb die gesetzliche Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift. Die Zustellung des Konkurseröffnungsurteils gilt somit am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, im vorliegenden Fall am 30. November 2022. Die zehntägige Beschwerdefrist läuft demnach bis 10. Dezember 2022. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig.
3. Mit Verfügung der Kammer vom 30. November 2022 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die Schuldnerin hat den Vorschuss in der üblichen Höhe von Fr. 750.– geleistet (act. 4/3 und act. 11).
4. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-6). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen.
II.
1.1 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, die vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Zum anderen können im Rahmen der gesetzlichen Konkursaufhebungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG auch neue Tatsachen geltend gemacht werden, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben. Im Einzelnen geht es um die Konkursaufhebungsgründe Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht. Stützt sich die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung auf solche erst nach der Konkurseröffnung eingetretene Tatsachen, so hat der Schuldner zusätzlich zu deren urkundlichem Nachweis auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). All dies hat vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erfolgen.
1.2 Auch wenn ein Schuldner im Beschwerdeverfahren nachweist, dass er die Schuld samt Zinsen und in der Konkursandrohung aufgeführten Kosten bereits vor Konkurseröffnung bezahlt hat, ist nach der Praxis der Kammer für die Gutheissung der Beschwerde zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist ebenfalls die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes sichergestellt werden. Bei Ersterem (Tilgung vor Konkurseröffnung) handelt es sich um eine neue Tatsache nach Art. 174 Abs. 1 SchKG. Letzteres, die Bezahlung oder Sicherstellung der Konkurskosten innert der Beschwerdefrist, ist dagegen eine erst nach Konkurseröffnung eingetretene Tatsache nach Art. 174 Abs. 2 SchKG. Diese Einordnung hätte nach der aufgezeigten gesetzlichen Systematik zur Folge, dass zusätzlich zum Nachweis des Konkursaufhebungsgrundes die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen wäre. Die Kammer sieht indes in dieser Konstellation in ständiger Praxis vom Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ab. Dass die Schuldnerin sich dabei teilweise – mit Blick auf die Sicherstellung
der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes – auf erst nach der Konkurseröffnung eingetretene Tatsachen stützt, bleibt somit unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79).
2.1 Die Schuldnerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, die letzte Teilzahlung in Höhe von Fr. 1'625.60 am 11. November 2022 an das Betreibungsamt überwiesen und damit die gesamte Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung vollständig beglichen zu haben (act. 2 S. 2). Sie belegt dies mit Einreichung der Abrechnung des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt, wonach mit Valuta 14. November 2022 in der Betreibung Nr. 1 die Zahlung des Endbetrages von Fr. 1'625.50 (Forderung inkl. Zins und Kosten Fr. 3'063.05 abzüglich Direktzahlung Fr. 1'445.50 = Saldo Forderung Fr. 1'617.55 zzgl. Fr. 8.05 Inkasso-Kosten) eingegangen ist (act. 4/1; vgl. auch act. 8).
Die Schuldnerin konnte somit nachweisen, dass die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten – wie von ihr geltend gemacht – vor der Konkurseröffnung vom 22. November 2022 mit Zahlung an das Betreibungsamt getilgt wurde.
2.2 Auch die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes konnte die Schuldnerin innert der Beschwerdefrist mit Urkunde nachweisen. Gemäss Bestätigung des Konkursamtes Niederglatt vom
24. November 2022 wurde gleichentags ein Vorschuss in Höhe von Fr. 550.– geleistet, welcher die bisher aufgelaufenen Kosten des Konkursverfahrens inkl. der Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung zu decken vermag (act. 4/2).
2.3 Die Schuldnerin hat nach dem Gesagten die Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen und der in der Konkursandrohung aufgeführten Kosten und damit eine konkurshindernde Tatsache im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor der erstinstanzlichen Konkurseröffnung eingetreten ist. Sodann hat sie nach Konkurseröffnung sowohl die Kosten des Konkursamtes als auch der Vorinstanz sichergestellt. Überdies hat sie den üblichen Vorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 4/3 und act. 11). Dies führt nach der aufgezeigten Praxis zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Konkurseröffnung, ohne dass es einer weiteren Prüfung der Zahlungsfähigkeit bedarf.
III.
1.1 Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils der Vorinstanz mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung der Konkursforderung an das Betreibungsamt bereits am 14. November 2022 und damit weit vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren vom 22. November 2022 erfolgte, durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht erforderlich wären. Vielmehr war es an der Schuldnerin, beim Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Sie wurde in der Vorladung zur Konkursverhandlung, welche ihr am 8. November 2022 zugestellt worden war (vgl. act. 6/4 letztes Blatt), u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werde, wenn die Schuldnerin nicht spätestens in der Konkurseröffnungsverhandlung durch Urkunde beweist, dass sie die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (act. 6/4 S. 2). Die Schuldnerin durfte vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, das Betreibungsamt werde das Konkursgericht über die erfolgte Zahlung informieren.
1.2 Die Schuldnerin muss sich ihr Versäumnis, die in Betreibung gesetzte Forderung erst nach dem Konkursbegehren getilgt und die erfolgte Tilgung nicht rechtzeitig der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht zu haben, entgegenhalten lassen. Damit hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit ihrem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
2. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Das Konkursamt Niederglatt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'150.– (Fr. 550.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vor-
schusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. November 2022 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'150.– (Fr. 550.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Scheiwiller
versandt am:
6. Dezember 2022