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PS220200 • OG ZH PS220200 KI-generiert

Debtor v. Debt Enforcement Office: Untimely Appeal Regarding Seized Income Distribution After Bankruptcy Cessation

Geschäftsnummer PS220200
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that dismissed a complaint against a debt enforcement office for paying seized income to creditors instead of the debtor following the debtor's subsequent bankruptcy, arguing the payment improperly disregarded the debtor's subsistence minimum. The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the statutory ten-day deadline, and furthermore, because the underlying enforcement procedure had concluded with the bankruptcy's subsequent cessation for lack of assets, rendering the appeal moot as there was no longer a practical purpose or possibility to reverse the challenged action.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 2 ZPO; Debtor v. Debt Enforcement Office: Untimely Appeal Regarding Seized Income Distribution After Bankruptcy Cessation: The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the statutory ten-day deadline, and furthermore, because the underlying enforcement procedure had concluded with the bankruptcy's subsequent cessation for lack of assets, rendering the appeal moot as there was no longer a practical purpose or possibility to reverse the challenged action.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung beschlagnahmte Vermögenswerte Mindesteinkommen Vermögensertrag Forderungsklage gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH

Cited in the reasoning section regarding the procedure allowing dispensing with written responses, though not in the final dispositive, it supports the procedural context leading to the decision not to proceed.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for not imposing costs in the second instance appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited alongside Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG as the basis for not awarding party compensation.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the concluding remarks to confirm the decision qualifies as a final decision of the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters, relevant for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the concluding remarks to confirm the decision is a final decision under Federal Supreme Court law, relevant for appeal admissibility.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220200-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 8. Februar 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,

2. Kanton Aargau, Beschwerdegegner,

1 vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft,

2 vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, betreffend Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Regensdorf)

Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Oktober 2022 (CB220012)

Erwägungen:

1.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 2. Mai 2022 eine Pfändung vollzogen. Die Pfändungsurkunde wurde am 7. Juni 2022 versandt. Es erfolgte eine Einkommenspfändung (Nr. ...). Die Überweisung vom Arbeitgeber an das Betreibungsamt erfolgte am 24. Juni 2022 (vgl. act. 5). Am 28. Juni 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf über den Beschwerdeführer als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft B._____ den Konkurs (Geschäfts-Nr. EK220183-D). Am 4. Juli 2022 rechnete das Betreibungsamt die fälligen beim Amt eingegangenen Lohngelder mittels Kollokationsplans an die Pfändung ab (vgl. act. 5).

1.2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erstattete eine "Anzeige" wegen "Amtsmissbrauchs" gegen das Betreibungsamt. Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als "sinngemässe Rüge der Rechtsverweigerung" entgegen, weil das Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung das aus der Pfändung verbliebene Geld nicht dem Beschwerdeführer, sondern den Pfändungsgläubigern ausbezahlt habe (vgl. act. 11 E. 2). Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung an, welche das Betreibungsamt am 10. August 2022 erstattete (act. 4; act. 7). Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 11).

1.3. Bereits am 12. August 2022 stellte das Konkursgericht den Konkurs mangels Aktiven ein (Geschäfts-Nr. EK220310-D).

1.4. Mit Eingabe vom 21. November 2022 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ein (act. 12). Er macht geltend, das Betreibungsamt habe das ihm zustehende Existenzminimum zu Unrecht an die Gläubiger ausbezahlt.

1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 14/1–3). Vom Einholen einer Be-

schwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

2.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2022 zugestellt (act. 9/1). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 3. November 2022 zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Da der letzte Tag der Frist (12. November 2022) auf einen Samstag fiel, endete die Frist am Montag,

14. November 2022 (vgl. Art. 142 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 21. November 2022 der Post (vgl. act. 12), womit sie verspätet erfolgte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.3. Selbst bei rechtzeitiger Beschwerdeerhebung wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten: Für ein betreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren ist ein aktueller praktischer Verfahrenszweck bzw. ein rechtlich schützenswertes Interesse erforderlich. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gange und eine Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich ist (vgl. etwa PS190092 vom 18. Juni 2019,

E. 4.2.1; vgl. zudem BGE 128 III 465, E. 1; BGer, 5A_641/2017 vom

19. September 2017, E. 2; vgl. ferner BGer 5A_103/2021 vom 18. Oktober 2021

E. 2.4.1). Das Beschwerdeverfahren dient hingegen nicht dazu, allgemein eine Gesetzesoder Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz zu schaffen (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 7).

Mit der Konkurseröffnung vom 28. Juni 2022 fiel die Einkommenspfändung dahin. Das bereits gepfändete Geld wurde nach der Konkurseröffnung gestützt auf Art. 199 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 144–150 SchKG abgerechnet und es wurde ein Kollokationsplan erstellt (vgl. act. 5). Am 12. August 2022 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt (Geschäfts-Nr. EK220310-D). Die gepfändeten Gelder wurden somit mittlerweile verteilt und das Zwangsvollstreckungsverfahren beendet. Ein Zurückkommen auf die angefochtene Handlung ist damit nicht mehr möglich, weshalb mit der Beschwerde kein konkreter Nutzen mehr verfolgt wird.

3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 12, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

9. Februar 2023