Appeal Regarding Revocation of Bankruptcy Due to Debt Extinguishment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appeal was filed against a lower court's decision to open bankruptcy proceedings based on an outstanding claim, where the appellant submitted evidence demonstrating that the underlying debt, including interest and enforcement costs, had been fully settled prior to the bankruptcy decision, and the costs associated with the bankruptcy and appeal proceedings were subsequently secured or paid. The appellate court reasoned that because the debt forming the basis of the bankruptcy petition was extinguished before the commencement of the proceedings, the conditions for revoking the bankruptcy order were met, thus upholding the appeal and vacating the bankruptcy decision, though it imposed the costs of both instances upon the appellant for failing to inform the lower court sooner of the payment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 63 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Appeal Regarding Revocation of Bankruptcy Due to Debt Extinguishment: The appellate court reasoned that because the debt forming the basis of the bankruptcy petition was extinguished before the commencement of the proceedings, the conditions for revoking the bankruptcy order were met, thus upholding the appeal and vacating the bankruptcy decision, though it imposed the costs of both instances upon the appellant for failing to inform the lower court sooner of the payment.
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KI-generiertThe lifting of the bankruptcy order is based on the fact that the creditor's claim was already paid before the bankruptcy order, which would have led to the rejection of the bankruptcy petition according to this article.
Cited in the reasoning as the rule governing the appeal period and the possibility to present new facts, which formed the procedural basis for the successful appeal.
Cited in the reasoning regarding the timeliness of the appeal.
Cited in the reasoning regarding the relief from proving solvency if payment occurred before the bankruptcy filing.
This article is mentioned in the final order (Point 6) as part of the procedural instruction for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
This article is mentioned in the final order (Point 6) as part of the procedural instruction for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
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Cited in the final section as a definition of the decision's finality for appeal purposes.
Cited in the final section regarding the nature of the decision for appeal purposes to the Federal Supreme Court.
Although not explicitly in the numbered orders, the cost allocation in Point 2 implies the application of cost rules (which in Cantonal appeals often reference the LTF for consistency or directly cite cantonal equivalents). However, based strictly on the rule: only explicitly cited articles in the dispositive count. As no explicit cost article is cited in the dispositive, and Point 2 deals with costs, this exclusion must be strictly applied. *Revisiting Point 4 (Erwägungen)*: It discusses costs, but the dispositive (Point 2) imposes them without citing the LTF cost article itself. Therefore, no LTF cost article is explicitly cited in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220198-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 9. Januar 2023
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. November 2022 (EK220360)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) vom tt. mm. 2022 wurde über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 1'113.30 nebst 5 % Zins seit dem
29. März 2022, Fr. 20.50 Zinsen KVG, Fr. 296.75 Mahngebühren KVG 07/2021 - 12/2021 sowie Fr. 146.60 Betreibungskosten der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6 = act. 7/7; nachfolgend zitiert als act. 6). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 16. November 2022 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 7/8/5, act. 8, act. 12, act. 13, act. 14 sowie Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 63 SchKG) Beschwerde, wobei er die Aufhebung des Konkurses beantragte (act. 2).
1.2. Mit Verfügung vom 17. November 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und der Schuldner darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Beschwerde innert Beschwerdefrist ergänzen könne. Weiter wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 9). Daraufhin leistete der Schuldner am
21. November 2022 den verlangten Kostenvorschuss (act. 11). Mit Eingabe vom
20. Dezember 2022 reichte das Konkursamt Niederglatt sodann die fehlenden Unterlagen ein (act. 15 und act. 16/1-2). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-8). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Bei einer rechtzeitigen Zahlung vor Konkurseröffnung ist der Schuldner befreit vom Glaubhaftmachen seiner Zahlungsfähigkeit, was bei einer Tilgung erst
nach Konkurseröffnung erforderlich wäre (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG) (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.3 = ZR 110/2011 Nr. 79). Dasselbe gilt auch, wenn der Schuldner zwar die Forderung inklusive Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung tilgte, die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes jedoch erst danach sicherstellt (vgl. OGer ZH PS160210 vom 9. November 2016
E. II.2).
3. Der Schuldner macht geltend (act. 2) und belegt mittels einer vom Betreibungsamt unterschriftlich bestätigten Abrechnung vom 17. Oktober 2022, dem Betreibungsamt Dielsdorf-Nord per Valuta 14. Oktober 2022 und damit vor Konkurseröffnung am 8. November 2022 in der zum Konkurs führenden Betreibung Nr. 1 den Endbetrag von Fr. 1'615.80 bezahlt zu haben, womit die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten des Betreibungsamtes getilgt wurde (act. 16/1; vgl. auch act. 6). Ausserdem erbringt der Schuldner den Nachweis, dass er am 18. November 2022 dem Konkursamt Niederglatt Fr. 500.– einbezahlte. Gemäss der gleichentags ausgestellten Bestätigung des Konkursamtes Niederglatt reicht dieser Betrag, um die Kosten des Konkursamtes inklusive der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sicherzustellen (act. 16/2). Schliesslich bezahlte der Schuldner am 21. November 2022 auch den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 11). Somit sind auch sämtliche weiteren im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung stehenden Kosten beglichen und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuheben.
4. Die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem Schuldner aufzuerlegen, auch wenn der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Dies, da es in der Verantwortung des – sozusagen bis zur letzten Minute säumigen – Schuldners liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79). Ebenso wird der Schuldner die Kosten des Konkursamtes zu tragen haben. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzu-
sprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. November 2022 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
10. Januar 2023