Debtor Withdraws Bankruptcy Appeal; Costs Assessed on Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal proceedings concerning a bankruptcy order issued against the debtor based on several claims by the creditor, because the debtor subsequently withdrew the appeal, leading to the termination of the appellate process. The court reasoned that despite the withdrawal, the costs of the appeal proceedings were to be borne by the debtor, offset against the advance payment made, with any surplus refunded to the debtor, regardless of whether a third party actually provided the funds; moreover, funds deposited to cover the bankruptcy claim itself would be forwarded to the bankruptcy office as the bankruptcy remained in effect, and no party compensation was awarded because the appellant was deemed to have lost due to withdrawal, and the respondent incurred no compensable expense in the appeal phase.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor Withdraws Bankruptcy Appeal; Costs Assessed on Withdrawal: The court reasoned that despite the withdrawal, the costs of the appeal proceedings were to be borne by the debtor, offset against the advance payment made, with any surplus refunded to the debtor, regardless of whether a third party actually provided the funds; moreover, funds deposited to cover the bankruptcy claim itself would be forwarded to the bankruptcy office as the bankruptcy remained in effect, and no party compensation was awarded because the appellant was deemed to have lost due to withdrawal, and the respondent incurred no compensable expense in the appeal phase.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the decision to dismiss the appeal proceedings due to withdrawal.
Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the debtor.
Basis for ordering the offsetting of the costs against the security deposit paid.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220196-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 25. November 2022
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. November 2022 (EK221677)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 10. November 2022 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 2'106.60 nebst Zins zu 5 % seit 11.03.2022, Fr. 1'579.95 nebst Zins zu 5 % seit 18.03.2022, Fr. 421.30 nebst Zins zu 5 % seit 31.03.2022, Fr. 474.– nebst Zins zu 5 % seit 15.04.2022, Fr. 86.50 Wohnsitzveränderung des BA Zürich 2 sowie Betreibungskosten von Fr. 152.60 der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6 = act. 7/9). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. November 2022 (überbracht) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2).
2. Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-13). Mit Eingabe vom 22. November 2022 (Datum Poststempel) zog die Schuldnerin ihre Beschwerde zurück (act. 15). Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem geleisteten Kostenvorschuss (act. 5/4) zu verrechnen. Dass dieser, wie die Schuldnerin vorbringt, nicht von ihr, sondern von ihrem Verwaltungsratsmitglied und Alleinaktionär C._____ geleistet worden sei (act. 15, vgl. auch act. 8), mag zwar sein. Für das Gericht spielt es jedoch keine Rolle, ob die zur Leistung des Vorschusses verpflichtete Partei oder ein Dritter den Vorschuss leistet. Geleistete Kostenvorschüsse gelten in der Regel als von der dazu verpflichteten Partei geleistet und werden zur Tilgung der anfallenden Gerichtskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird der verpflichteten Partei – hier der Schuldnerin – zurückerstattet, wobei gegebenenfalls ein Rückerstattungsanspruch des den Kostenvorschuss leistenden Dritten gegenüber der fraglichen Partei besteht (vgl. O-
Ger ZH NG140012 vom 17. März 2015 E. 4; OGer ZH OGer ZH 13. Mai 2014, LF140026 E. 4 m.w.H.). Die für die Konkursforderung hinterlegten Mittel von insgesamt Fr. 5'400.– (vgl. act. 5/5 und act. 13) wurden für die Deckung der Konkursforderung geleistet und fallen, da der Konkurs nicht aufgehoben wird, entgegen der Ansicht der Schuldnerin (vgl. act. 15) in die Konkursmasse. Sie können damit – auch wenn sie wie der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von einem Dritten geleistet worden sein sollten (vgl. act. 15) – weder zurückbezahlt noch der Gläubigerin überwiesen werden, sondern sind dem von der Vorinstanz mit der Durchführung des Konkurses beauftragten Konkursamt Oerlikon- Zürich weiterzuleiten. Da das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs wie erwähnt abzuschreiben ist und der Konkurs eröffnet bleibt, können sodann keine Anordnungen über den dem Konkursamt Oerlikon-Zürich geleisteten Kostenvorschuss (vgl. act. 15 und act. 5/3) getroffen werden.
3.2. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen; der Schuldnerin nicht, weil sie zufolge des Rückzugs der Beschwerde als unterliegend gilt, und der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstand.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Überschuss wird der Schuldnerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 15, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Oerlikon-Zürich, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
25. November 2022