Appeal Dismissed for Lack of Reasoning in Debt Collection Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appeal was filed against a lower court's decision that dismissed a challenge to a payment order issued following a debt collection proceeding initiated for an unpaid claim related to emergency services. The higher cantonal supervisory authority found that the appeal could not be considered because, while the appellant had stated clear requests, the appeal lacked the necessary reasoning and engagement with the contested lower court decision, failing to meet even the reduced requirements for unrepresented parties; consequently, the court dismissed the appeal, declared the request for a suspensive effect moot, and rejected the motions for re-service and time extension as unfounded or procedurally improper.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Reasoning in Debt Collection Dispute: The higher cantonal supervisory authority found that the appeal could not be considered because, while the appellant had stated clear requests, the appeal lacked the necessary reasoning and engagement with the contested lower court decision, failing to meet even the reduced requirements for unrepresented parties; consequently, the court dismissed the appeal, declared the request for a suspensive effect moot, and rejected the motions for re-service and time extension as unfounded or procedurally improper.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the administrative fee rule in this type of appeal, although not directly cited in the operative orders, it establishes the cost framework that leads to order 5.
Cited in the reasoning as the basis for the administrative fee rule in this type of appeal, although not directly cited in the operative orders, it establishes the cost framework that leads to order 5.
Cited in the reasoning as the basis for the rule that no party compensation may be awarded, which is reflected in order 6.
The relevant procedural provision governing the decision to reject the applications for reinstatement of time limits (Order 3).
Cited in the reasoning as the basis for the deemed service, which underpins the inadmissibility of the appeal (Order 1).
Cited in the reasoning to define the scope of review (wrongful application of law or obviously wrong finding of fact), which justifies the refusal to enter a judgment on the merits (Order 1).
Cited in the reasoning regarding the requirement for a reasoned appeal, which justifies the non-admission of the appeal (Order 1).
Cited in the final paragraph concerning the nature of the decision as one from a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters, relevant for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.
Cited in the final paragraph to classify the decision as a final decision for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning to confirm the timeliness of the appeal (Note: This provision is related to the timeliness check mentioned in the reasoning, not directly forming the basis for the operative orders 1-6).
Cited in the reasoning as governing the appeal procedure in the Canton of Zurich, leading to the application of ZPO provisions.
Cited in the reasoning, indicating the subsidiary application of the Code of Civil Procedure (ZPO) in the Cantonal appeal procedure.
Cited in the reasoning as governing the further appeal to the High Court, referring to Art. 319 ff. ZPO.
This provision (or equivalent cost provision) is not explicitly cited in the operative orders 1-6.
This provision (or equivalent legal aid provision) is not explicitly cited in the operative orders 1-6.
Cited in the reasoning, establishing that no costs are levied (Order 5).
Cited in the reasoning, establishing that the appeal procedure is cost-free (Order 5).
Cited in the reasoning, establishing that no party compensation is awarded (Order 6).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220195-O/U01
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 5. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Zahlungsbefehl vom 4. August 2022 / Datum Zustellung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgericht Zürich vom 1. November 2022 (CB220112)
Erwägungen:
1.1. Die Stadtgemeinde Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Schutz + Rettung, stellte am 5. Mai 2022 beim Betreibungsamt Zürich 10 (nachfolgend: Betreibungsamt) für eine Forderung von Fr. 2'701.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2022 ein elektronisches Betreibungsbegehren (act. 5/1) gegen den Beschwerdeführer, worauf das Betreibungsamt gleichentags den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 erliess (act. 5/2). Dieser wurde dem Beschwerdeführer am
4. August 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 5. September 2022 erhob der Beschwerdeführer daraufhin bei der 1. Abteilung des Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde, wobei er sinngemäss beantragte, es sei die Nichtigkeit der fraglichen Betreibung festzustellen, eventualiter sei diese aufzuheben. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 1. November 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erachtete (act. 11 = act. 14; nachfolgend zitiert als act. 14).
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2022 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 12/2 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 15), welche diese zuständigkeitshalber an die Kammer weiterleitete (act. 16). Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien seine der Vorinstanz gestellten Anträge gutzuheissen. Weiter ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Fristwiederherstellung bzw. erneute Fristansetzungen, falls er Fristen "verpasst" habe, ferner um Beizug der Akten der KESB und erneute Zustellung von "verpassten" Sendungen (act. 15). Mit Schreiben der Vorinstanz vom 29. November 2022, hierorts eingegangen am 1. Dezember 2022 (act. 17), wurde der Kammer sodann ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. November 2022 (Datum Poststempel) übermittelt, in welchem er sinngemäss um Fristwiederherstellung ersuchte sowie RAin X._____ als Zustellempfängerin bezeichnete (act. 18).
1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12/1-2). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist da-
rauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).
2.3. Der Beschwerde vom 11. November 2022 lässt sich genügend klar entnehmen, was der Beschwerdeführer dem Obergericht beantragt (vgl. act. 15). Insofern ist von hinreichenden Rechtsmittelanträgen auszugehen. Eine Begründung enthält die Beschwerde jedoch nicht. Der Beschwerdeführer stellt lediglich Anträge, legt aber nicht dar, was die Vorinstanz seiner Meinung nach falsch gemacht haben soll bzw. was am angefochtenen Entscheid nicht korrekt sein soll (vgl. act. 15). Es fehlt damit an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Dies genügt selbst den für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid soweit ersichtlich nicht erhalten hat, gilt ihm dieser doch in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, also am 10. November 2022, als zugestellt (vgl. act. 12/2). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer verlangten Akten der KESB etwas am obenstehenden Ergebnis zu ändern vermöchten, sodass der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf das Gesuch um erneute Zustellung nicht abgeholter Sendungen, besteht darauf doch weder ein Anspruch noch vermöchte eine erneute Zustellung die Wirkungen der Zustellfiktion im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben.
2.5. Was die Fristwiederherstellungsgesuche betrifft (vgl. act. 15 und act. 18), so ist dafür Art. 33 Abs. 4 SchKG massgebend. Danach kann die betroffene Person die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung ersuchen, wenn sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Erforderlich ist ein begründetes Gesuch sowie das Nachholen der versäumten Handlung bei der zuständigen Behörde, und zwar beides innert der gleichen Frist wie der versäumten, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet. Sofern sich der Beschwerdeführer in seinem in der Beschwerde vom 11. November 2022 enthalte-
nen Fristwiederherstellungsgesuch (vgl. act. 15) auf von der Vorinstanz angesetzte Fristen beziehen sollte, wäre die Vorinstanz für dessen Behandlung zuständig. In Bezug auf die Beschwerdefrist liegt die Zuständigkeit zwar bei der Kammer, doch ist auf ein Wiederherstellungsgesuch betreffend eine Frist, die bei der Stellung des Gesuches noch läuft (vgl. act. 12/2), nicht einzutreten. Ohnehin ist der vom Beschwerdeführer für das Gesuch genannte Grund "Krankheit" nicht belegt. Die Akten der KESB sind sodann wie dargelegt im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz, sodass diese Begründung des Wiederherstellungsgesuches ebenfalls nicht zu dessen Gutheissung führen kann. Das Fristwiederherstellungsgesuch in der Eingabe vom 29. November 2022 schliesslich bezieht sich zwar auf die Beschwerdefrist und fällt somit in den Zuständigkeitsbereich der Kammer, doch ist der aufgeführte Grund (Unfall) nicht belegt (vgl. act. 18). Zusammenfassend sind die Fristwiederherstellungsgesuche abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Fristwiederherstellungsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die übrigen prozessualen Anträge werden abgewiesen.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
6. Dezember 2022