Appeal Against Bankruptcy Order Overturned Due to Prior Debt Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a direct appeal against a lower court's decision to open bankruptcy proceedings for an outstanding debt of CHF 750 plus costs. The appellate court overturned the bankruptcy order because the debtor proved that the debt, including all associated costs, had been paid to the enforcement office prior to the bankruptcy ruling, and further evidence showed that funds were deposited to cover the bankruptcy and prior court proceedings costs, satisfying the conditions for dismissing the bankruptcy application, although the debtor was still ordered to bear the costs of both court proceedings due to their delay in informing the lower court of the payment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Appeal Against Bankruptcy Order Overturned Due to Prior Debt Settlement: The appellate court overturned the bankruptcy order because the debtor proved that the debt, including all associated costs, had been paid to the enforcement office prior to the bankruptcy ruling, and further evidence showed that funds were deposited to cover the bankruptcy and prior court proceedings costs, satisfying the conditions for dismissing the bankruptcy application, although the debtor was still ordered to bear the costs of both court proceedings due to their delay in informing the lower court of the payment.
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KI-generiertAlthough this provision establishes the grounds for rejecting the bankruptcy petition (payment before the opening), its underlying factual application—that the debt was settled—justifies the annulment ordered in point 1.
This article governs the appealability of the bankruptcy court's decision, justifying the acceptance of the appeal in point 1.
Cited to confirm that this is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to classify the type of decision for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220170-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 11. Oktober 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner
vertreten durch Gewerkschaft C._____,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. September 2022 (EK221436)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 28. September 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung des Gläubigers von CHF 750.– zuzüglich Betreibungskosten von CHF 126.60 (act. 3 = act. 7).
1.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 28. September 2022. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-12). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien auch uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre.
2.2. Wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 5. Oktober 2022 erwogen, ist belegt, dass die Schuldnerin am 19. August 2022 (Valutadatum) den Betrag von CHF 886.60 beim Betreibungsamt zuhanden des Gläubigers geleistet hat (act. 5/3). Damit wurde die zur Konkurseröffnung führende Forderung samt Kosten noch vor der Konkurseröffnung (28. September 2022) getilgt. Ausserdem erbringt die Schuldnerin den Nachweis, dass sie dem Konkursamt Altstetten-Zürich ZH CHF 700.– einbezahlte. Gemäss der Bestätigung des Konkursamtes reicht dieser Betrag, um die Kosten des Konkursamtes inklusive der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sicherzustellen (act. 5/4). Schliesslich bezahlte die Schuldnerin auch den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 5/5, wobei davon ausgegangen werden kann, dass auf der von der Schuld-
nerin eingereichten Barquittung der Obergerichtskasse fälschlicherweise der Gläubiger als Vorschussleistender vermerkt wurde). Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nicht mehr zu prüfen (vgl. act. 9 E. 3.1.). Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuheben.
3. Die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens sind der Schuldnerin aufzuerlegen, auch wenn der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Dies, da es in der Verantwortung der – sozusagen bis zur letzten Minute säumigen – Schuldnerin liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom
6. Juli 2011 E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79). Ebenso wird die Schuldnerin die Kosten des Konkursamtes zu tragen haben. Eine Parteientschädigung ist ihr keine zuzusprechen. Im Übrigen ist auch dem Gläubiger mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. September 2022 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'100.– (CHF 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie CHF 1'400.– Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten
Vorschusses) dem Gläubiger CHF 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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