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PS220145 • OG ZH PS220145 KI-generiert

Appeal Regarding Compulsory Eviction Jurisdiction Transfer

Geschäftsnummer PS220145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged two subsequent decisions by the enforcement authority regarding the compulsory eviction from a family garden, following a final judgment ordering surrender by a specific date. The lower court (District Court) ultimately dismissed the first appeal as moot because the eviction date was postponed by agreement and did not rule on the second appeal challenging the rescheduled eviction, instead imposing costs. The Higher Cantonal Court, however, determined that appeals against the supervisory decisions of the District Courts concerning enforcement authorities, excluding debt enforcement matters, are within the jurisdiction of the Administrative Commission of the Higher Cantonal Court, not the Civil Chamber, and thus ordered the case file and the appellant's submission to be transferred to the correct body for further handling.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Regarding Compulsory Eviction Jurisdiction Transfer: The lower court (District Court) ultimately dismissed the first appeal as moot because the eviction date was postponed by agreement and did not rule on the second appeal challenging the rescheduled eviction, instead imposing costs. The Higher Cantonal Court, however, determined that appeals against the supervisory decisions of the District Courts concerning enforcement authorities, excluding debt enforcement matters, are within the jurisdiction of the Administrative Commission of the Higher Cantonal Court, not the Civil Chamber, and thus ordered the case file and the appellant's submission to be transferred to the correct body for further handling.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Zwangsvollstreckung Aufsichtszuständigkeit Übertragung der Miete Zivilurteil Verwaltungsbehörde Ausweisung / Zwangsräumung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]

This provision defines the jurisdiction of the Administrative Commission of the Court of Appeal, to which the case is being transferred.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs in federal court proceedings, which is implied in the context of concluding the procedure at this level.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220145-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Verfügung vom 13. September 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch B._____,

gegen

Politische Gemeinde C._____, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ausweisung / Zwangsräumung (Beschwerde über das Gemeindeammannamt D._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom

10. August 2022 (BA220001)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, den Familiengarten Nr. … im Areal "E._____", F._____, bis spätestens 23. Mai 2022, 12.00 Uhr mittags, der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben. Das Gemeindeammannamt D._____ (fortan Gemeindeammannamt) wurde angewiesen, diese Verpflichtung nach Ablauf der Auszugsfrist auf erstes Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken (vgl. act. 5/12 S. 7). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. act. 25 S. 3; act. 9/1).

2.1 Mit Anzeige vom 31. Mai 2022 forderte das Gemeindeammannamt die Beschwerdeführerin auf, den Familiengarten Nr. … unverzüglich und ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen, andernfalls am Mittwoch, 15. Juni 2022,

09.00 Uhr, die zwangsweise Räumung und der Abtransport der zurückgelassenen Gegenstände erfolge. Als Rechtsmittel gegen diese Verfügung wurde die Aufsichtsbeschwerde gemäss § 83 GOG angegeben (vgl. act. 3/2). Mit Eingabe vom

13. Juni 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Meilen, "Aufsichtsbehörde SchKG" und machte im Wesentlichen Unangemessenheit der Verfügung des Gemeindeammannamtes vom 31. Mai 2022 geltend (act. 1).

2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Gemeindeammannamt ihr Einverständnis zu einer Verschiebung bzw. Neufestsetzung des Vollstreckungstermins auf einen im August 2022 liegenden Termin erklärt hatte (vgl. act. 7 und act. 9/6), zog das Gemeindeammannamt seine Anzeige vom 31. Mai 2022 in Wiedererwägung und setzte die Zwangsräumung in der Folge mit Anzeige vom 27. Juni 2022 neu auf den Mittwoch, 24. August 2022, 09.30 Uhr, an (vgl. act. 9/7).

2.3 Auch gegen diese Anzeige erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2022 (act. 17/1) Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen, welches als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter dieses zweite Verfahren (Geschäfts-Nr. BA220002-G) mit Beschluss vom 26. Juli 2022

mit dem vorerwähnten Verfahren vereinigte und als erledigt abschrieb (vgl. act. 17/4).

2.4 Nach durchgeführtem Verfahren (zur Prozessgeschichte vgl. act. 25

S. 3 f.) schrieb das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter mit Beschluss vom 10. August 2022 die Beschwerde vom 13. Juni 2022 infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Auf die Beschwerde vom 17. Juli 2022 wurde nicht eingetreten. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Als Rechtsmittel belehrte die Vorinstanz die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer (vgl. act. 22 = act. 25 S. 7).

3. Die Beschwerdeführerin richtete ihre gegen den vorerwähnten Beschluss erhobene Beschwerde vom 28. August 2022 (hierorts eingegangen am

1. September 2022) an das Obergericht, "Zivilkammer" (vgl. act. 26 S. 1). Da das Obergericht zunächst davon ausging, es handle sich um eine schuldbetreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde ("SchK-Beschwerde"), wurde bei der II. Zivilkammer ein Geschäft mit der Nummer PS220145 angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-23).

4. Das Bezirksgericht Meilen erliess den angefochtenen Beschluss wie gesagt als Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter gemäss § 82 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit c GOG (vgl. act. 25 S. 5). Für (Aufsichts- )Beschwerden gegen aufsichtsrechtliche Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte (ausgenommen Beschwerdeentscheide gemäss SchKG; zur Abgrenzung vgl. OGerZH PS210002 vom 18. Januar 2021, E.3) ist – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid – die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]; vgl. auch OGerZH VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III.1.2). Die Eingabe vom 28. August 2022 ist deshalb samt Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen und das vorliegende Verfahren ist am Register abzuschreiben.

Es wird verfügt:

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. August 2022 wird samt den vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen.

2. Das vorliegende Verfahren PS220145 wird am Register abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Verwaltungskommission sowie an die Vorinstanz.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

15. September 2022