Appeal Regarding Bailiff's Seizure Accounting Notification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant complained against the lower supervisory authority's decision to dismiss the appeal challenging the bailiff's notification of the accounting for a seizure, arguing procedural errors, lack of substantiation, and factual inaccuracies regarding the seized amounts and alleged over-indebtedness. The higher supervisory authority upheld the lower court's decision, reasoning that the current appeal concerned only the accounting notification, not the underlying seizure or the existence of the debt, which must be addressed through separate legal channels; furthermore, the appellant's procedural complaints regarding the lower court's decision were unfounded as the appeal was deemed meritless because the accounting correctly reflected the debt amount (including interest and costs) subject to distribution, and procedural formalities regarding the lower court's decision and the exclusion of new facts were respected.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 125 lit. c ZPO; Appeal Regarding Bailiff's Seizure Accounting Notification: The higher supervisory authority upheld the lower court's decision, reasoning that the current appeal concerned only the accounting notification, not the underlying seizure or the existence of the debt, which must be addressed through separate legal channels; furthermore, the appellant's procedural complaints regarding the lower court's decision were unfounded as the appeal was deemed meritless because the accounting correctly reflected the debt amount (including interest and costs) subject to distribution, and procedural formalities regarding the lower court's decision and the exclusion of new facts were respected.
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KI-generiertCited in the reasoning (E. 5) regarding the general principle that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.
Cited in the reasoning (E. 5) as the basis for proceedings before cantonal supervisory authorities being generally free of charge.
Cited in the reasoning (E. 5) to establish that no party compensation is awarded.
Cited in the reasoning (E. 3.1) concerning the possibility for the court to combine independently filed claims to simplify proceedings, although this request was ultimately denied in the dispositive (Order 1).
Cited in the reasoning (E. 2.2) regarding the requirement for appeals to be submitted in writing with motions and justification within the appeal period.
Cited in the reasoning (E. 2.2) regarding the grounds on which an appeal can be based (incorrect application of law and obviously incorrect determination of the facts).
Cited in the reasoning (E. 2.2) concerning the exclusion of new facts and evidence in the appeal procedure.
Cited in the reasoning (E. 4.6) to explain that seizure inventories are listed in the certificate of seizure, not the settlement notice.
Cited in the reasoning (E. 4.6) to define the subject of the settlement notice, which is the distribution of the proceeds.
Cited in the reasoning (E. 4.5) as the legal basis for debtors to have the court establish that a debt does not exist or no longer exists.
Cited in the reasoning (E. 4.5) as the legal basis for requesting the lifting or suspension of enforcement proceedings if the debt does not exist.
Cited in the reasoning (E. 2.1) as the primary rule governing the appeal procedure in debt enforcement and bankruptcy matters.
Cited in the reasoning (E. 2.1) indicating that cantons regulate the procedure where Art. 20a Abs. 2 SchKG does not provide rules.
The costs provision is cited in the dispositive order 2 (Implicitly through order 2: 'Keine Kosten erhoben' which corresponds to the absence of costs imposition, however, based on the strict rule, only explicitly cited provisions in the dispositive orders must be included. Since the dispositive orders only include numbers 1-5, and the substantive dismissal is in order 1 of the final section, the cost rules from E. 5 are not explicitly cited in the final orders 1-5 but are cited in the reasoning. **Re-evaluating the actual dispositive orders:** Orders 1, 2, 3, 4, and 5 do not cite any BGG or LTF articles. They only refer to communication/notification and the instruction to notify parties/lower court. The only article that *might* be considered as a basis for the decision on costs (Order 2 and 3) is referenced in the reasoning (E. 5) which cites Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG and Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG. Since the instruction demands provisions *actually used in the final orders* (dispositive), and the final orders do not cite legal provisions, only cost/procedural articles *explicitly cited in the dispositive* should be included. As no provisions are explicitly cited in the numbered orders (1-5), the output should strictly be `[]` based on the rules, unless procedural rules like those governing the appeal itself (cited in E. 2.1, 2.2) were part of the final ruling structure, which they are not here. The final orders are purely administrative/procedural instructions for notification and costs/fees.)
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220138-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss und Urteil vom 1. November 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____ SA, Beschwerdegegnerin,
betreffend Abrechnung der Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Volketswil)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 3. August 2022 (CB220028)
Erwägungen:
1.
1.1. In der gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) laufenden Betreibung Nr. 1 der Gläubigerin B._____ SA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) über einen Betrag von Fr. 1'293.45 nebst Zins und Kosten vollzog das Betreibungsamt Volketswil am 23. Mai 2022 die Pfändung und erliess unter dem 31. Mai 2022 die Pfändungsurkunde (act. 3). Dagegen führte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde, welche mit Urteil vom 30. Juni 2022 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. CB220021-I). Eine dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hängig, wobei mit Verfügung vom
20. Juli 2022 der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt wurde, dass in der genannten Betreibung keine Verteilungshandlung erfolgen darf (vgl. Geschäft-Nr. PS220120-O).
In der Zwischenzeit erliess das Betreibungsamt am 12. Juli 2022 die Anzeige betreffend Abrechnung der genannten Pfändung (Einzelpfändung mit voller Deckung) und stellte darin eine Auszahlung in Höhe von Fr. 1'716.15 an die Beschwerdegegnerin in Aussicht (act. 2/1).
1.2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 25. Juli 2022 wiederum Beschwerde beim Bezirksgericht Uster mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1):
"1. Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, keine Geldbeträge an die B._____ SA Versicherung auszuzahlen und sämtliche, auch doppelt durch das Betreibungsamt Volketswil gepfändete und bereits in Verwahrung genommenen Beträge des Beschwerdeführers in voller Höhe kostenfrei und ohne Abzüge dem Beschwerdeführer auf die Konten der UBS und ZKB zurück zu überweisen, von wo diese Beträge durch Verfügung im Rahmen der widerrechtlichen Pfändung entfernt wurden.
2. Es sei das Betreibungsamt zu rügen, dass dem betroffenen Beschwerdeführer seither keine bzw. wenn überhaupt nur dürftig Daten betreffend den Korrespondenzen mit der B._____ Versicherung, bei der erhebliches Guthaben des Beschwerdeführers besteht, bereitgestellt wurden
und damit Dienstpflichten und Rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurden.
3. Ich beantrage weiterhin sämtliche Kosten der Pfändung aufzuheben.
4. Alles weiterhin zu Kosten, Lasten und Entschädigungsfolgen der Betreibenden Inkassostelle "Betreibungsamt", bzw. des verantwortlichen "Geschäftsführers"."
Nachdem das Bezirksgericht das Betreibungsprotokoll aus dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren (Geschäft-Nr. CB220021-I) beigezogen hatte (act. 3), wies es die Beschwerde mit Urteil vom 3. August 2022 ab (act. 4 = act. 7).
1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. August 2022 wiederum Beschwerde bei der Kammer (act. 8). Er verlangt "in Erweiterung" seiner bei der Kammer bereits hängigen Beschwerde (Geschäft- Nr. PS220120-O) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, hält an den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen fest und beantragt in prozessualer Hinsicht die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer die Überprüfung und gegebenenfalls die Zustellung eines Verzeichnisses der vom Betreibungsamt der Vorinstanz bereitgestellten Beweismittel.
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011,
E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).
2.3. Die Beschwerde vom 18. August 2022 (Datum Poststempel:
19. August 2022) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerde enthält ausdrücklich gestellte sowie sich aus der Begründung sinngemäss ergebende Anträge. Die Begründung genügt darüber hinaus den bei Laien an die Begründungsobliegenheit gesetzten Anforderungen. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Prozesses vereinigen. Vorausgesetzt wird, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, die Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen und die gleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit begründet ist. (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 125 N 5).
3.2. Wie sich aus der vorstehend dargestellten Prozessgeschichte ergibt, richten sich die bei der Kammer eingereichte Beschwerde vom 18. Juli 2022 und die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Beschwerde gegen verschiedene Anfechtungsobjekte. Während bei Ersterer die Pfändungsurkunde das Anfechtungsobjekt bildet, geht es hier um die anschliessend erfolgte Abrechnungsanzeige des Betreibungsamtes. Damit fehlt es an einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung der Ver-
fahren abzuweisen ist. Im Übrigen ist zu bemerken, dass sich auch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens gemäss Art. 126 ZPO bis zum Abschluss des Verfahrens Geschäfts-Nr. PS220120 nicht aufdrängt, weil die jeweiligen Verfahrensgegenstände unabhängig voneinander zu beurteilen sind.
4.
4.1. Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zusammengefasst mit der Begründung ab, das Obergericht des Kantons Zürich habe im vorangehenden Beschwerdeverfahren betreffend die Pfändungsurkunde vom
31. Mai 2022 mit Verfügung vom 20. Juli 2022 (einstweilen) die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, als in der angeführten Betreibungsbzw. Pfändungsnummer "keine Verteilungshandlung" erfolgen dürfe. Damit sei dem Antrag 1 der Beschwerde die Grundlage entzogen und es komme daher auch nicht in Frage, gemäss Antrag 2 und 3 das Betreibungsamt zu rügen oder sämtliche Kosten der Pfändung aufzuheben (act. 7 S. 4). Sodann sah sich die Vorinstanz auch nicht zum Einschreiten von Amtes wegen veranlasst, weil bei der vom Betreibungsamt vorgelegten Abrechnung nicht von "fragwürdigen Bedingungen" auszugehen sei, diese weder "nicht nachvollziehprüfbar" noch nicht "verständlich" sei, und auch nicht von einer "undurchsichtige(n) und für den Beschwerdeführer kaufmännisch nicht nachvollziehbare(n) Berechnung" gesprochen werden könne (act. 7 S. 4 f.). Abschliessend hält die Vorinstanz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner "Schuldfreiheit" und zur ungerechtfertigten Bereicherung der Beschwerdegegnerin fest, dass das Betreibungsamt und auch die Aufsichtsbehörde nicht dafür zuständig seien, zu prüfen, wann ein Schuldner welche Zahlung wie geleistet habe, und weitere Abklärungen zu treffen, wenn bei einem Gläubiger Unklarheit bestehe, ob seine Forderung beglichen worden sei oder nicht (act. 7 S. 5).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das angefochtene Urteil sei nicht eigenhändig vom Präsidenten als Vorsitzendem oder vom Kollektiv der Richter unterzeichnet worden, und es verletze das rechtliche Gehör, weil keine Vernehmlassungen und Stellungnahmen eingeholt worden seien. Zudem setze sich das Urteil nur ungenügend mit seinen Anträgen und geäusserten
Anliegen auseinander (act. 8 S. 3). Die Vorinstanz habe seine Anträge nicht richtig gelesen oder verstanden, wobei der Sinn seines Antrages in verwirrender Weise verdreht worden sei und nicht auf das Kernanliegen seiner Anträge eingegangen werde. Das Betreibungsamt habe sein rechtliches Gehör verletzt sowie eine Nötigung und Körperverletzung begangen, indem es seine sachlich begründeten Einwendungen nicht beachtet habe und die Pfändung während seiner nachgewiesenen massiven Krankheitsphase durchgeführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe geschätzt für das ganze nächste Jahr Guthaben von ihm auf ihren Konten, weshalb sie durch die Verteilung der gepfändeten Gelder nicht noch mehr bereichert werden solle. Zudem sei die Abrechnung fehlerhaft, weil der gepfändete Betrag von Fr. 609.78 nicht aufgeführt und der Betrag von Fr. 1'800.-- um Fr. 83.85 auf Fr. 1'716.15 reduziert worden sei. Somit würden Fr. 693.63 nicht zurück erstattet werden (act. 8 S. 4 f.).
4.3. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach § 136 GOG nur Entscheide, die in der Sache und im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren ergehen, kumulativ sowohl durch ein Mitglied der Gerichts als auch durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber zu unterzeichnen sind. Im Verfahren wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG genügt hingegen die Unterzeichnung durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber. Eine Unterzeichnung durch alle beteiligten Richter oder einzig durch den vorsitzenden Richter, wie es der Beschwerdeführer verlangt, sieht das Gesetz in keinem Fall vor. Das angefochtene Urteil wurde von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin und damit gültig unterzeichnet.
4.4. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Einholen einer Stellungnahme des Betreibungsamtes verzichtet hat, zumal sie die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – zu Recht als unbegründet abgewiesen hat (§ 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI,
3. Aufl. 2021, Art. 20a N 40e). Auch die Begründung der Vorinstanz lässt keine Verletzung von Verfahrensrecht erkennen. Sie enthält alle Überlegungen, von denen sich die Aufsichtsbehörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Damit wird dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Ent-
scheides ermöglicht. Es ist nicht nötig, dass sich das Gericht in der Begründung mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 16; BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 136 I
229 E. 5.2).
4.5. Im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren geht es einzig darum, ob die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes, also die Abrechnungsanzeige, Normen des Betreibungsrechts verletzt. Insofern ist hier nicht von Belang, ob das Betreibungsamt im Zusammenhang mit der Pfändung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat oder nicht, zumal die Rügen des Beschwerdeführers keine Hinweise enthalten, dass die Pfändung und damit auch die Abrechnungsanzeige nichtig wären. Da der Beschwerdeführer die entsprechenden Vorwürfe aber ohnehin erstmals konkret in der vorliegenden Beschwerde erhebt und Noven ausgeschlossen sind, ist darauf nicht weiter einzugehen. Zudem ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, sie hätte sich mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Übrigen einerseits die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der Pfändung und ihrer Kosten bzw. die allfällige Rückzahlung der gepfändeten Geldbeträge und andererseits die vom Beschwerdeführer gerügte Auszahlung an die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, die Schuld bestehe nicht. Insofern wies die Vorinstanz der Vollständigkeit halber bereits zu Recht darauf hin, dass der Bestand einer Forderung weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde zu überprüfen ist. Besteht eine Schuld nicht oder nicht mehr oder wurde sie gestundet, kann ein Betriebener dies jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen (Art. 85a SchKG) bzw. die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG). Ferner sind Rügen betreffend die Pfändung grundsätzlich im Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsurkunde vorzubringen und von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Im entsprechenden pendenten Verfahren hat die Kammer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung nunmehr angeordnet, dass einstweilen bis zum Abschluss des Verfahrens keine Verteilungshandlungen erfolgen dürfen (OGer ZH PS220120-O/Z01 vom 20. Juli 2022).
Dementsprechend hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren die eingangs wiedergegebenen Anträge des Beschwerdeführers (vgl. oben S. 2 f.) zu Recht abgewiesen.
4.6. Im Zusammenhang mit der angefochtenen Abrechnung bringt der Beschwerdeführer schliesslich pauschale Kritik an und rügt konkret einzig, dass die gepfändeten Beträge nicht aufgeführt würden bzw. dass der gepfändete Betrag von Fr. 1'800.-- auf Fr. 1'716.15 reduziert worden sei. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Abrechnung offenbar verkennt. Gegenstand der Abrechnung ist die Verteilung des Verwertungserlöses, also die Mitteilung der effektiven Kosten und Zinsen sowie die Bestimmung des dem Gläubiger auszubezahlenden Betrags (Art. 144 SchKG). Die Pfandgegenstände und ihr geschätzter Wert werden hingegen in der Pfändungsurkunde aufgeführt (Art. 112 Abs. 1 SchKG). Der aufgeführte Betrag von Fr. 1'716.15 stellt das Total der betriebenen Forderungen (inkl. Zinsen und Kosten) dar, welcher im Rahmen der Verteilung zur Auszahlung gelangen wird. Zuzüglich der Verfahrenskosten von Fr. 67.35 ergibt das einen Saldo ab Konto von Fr. 1'783.50. Das ist korrekt. Die Höhe der genannten Zinsen und Kosten beanstandet der Beschwerdeführer sodann nicht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Abrechnung und mithin der angefochtene Entscheid gibt insofern keinen Anlass zur Beanstandung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren Geschäfts- Nr. PS220120 wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Sodann wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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