Canton Tax Collection Appeal Regarding Procedural Grounds and Debt Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged a lower court's decision that upheld a debt collection proceeding initiated by the Canton for outstanding tax penalties, with the appellant arguing the collection was void due to vague grounds and abusive repetition for the same debt, and that the lower court failed in its duty to provide reasoning. The appellate court dismissed the appeal because matters concerning the material existence of the debt must be contested via objection to the payment order, not through supervisory appeal which is limited to procedural flaws; furthermore, the court found the collection decree adequately specified the grounds (tax penalties for specific years based on a dated decree) and that the prior refusal of legal authorization did not preclude re-collection of the underlying, non-adjudicated claim, ultimately affirming the lower court's decision and imposing costs on the appellant for presenting arguments already repeatedly considered and dismissed in prior proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Canton Tax Collection Appeal Regarding Procedural Grounds and Debt Basis: The appellate court dismissed the appeal because matters concerning the material existence of the debt must be contested via objection to the payment order, not through supervisory appeal which is limited to procedural flaws; furthermore, the court found the collection decree adequately specified the grounds (tax penalties for specific years based on a dated decree) and that the prior refusal of legal authorization did not preclude re-collection of the underlying, non-adjudicated claim, ultimately affirming the lower court's decision and imposing costs on the appellant for presenting arguments already repeatedly considered and dismissed in prior proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning leading up to the cost decision (Rz 11) regarding the imposition of fees for wilful continuation of litigation, which supports the cost imposition in the final order.
Cited in the reasoning regarding costs (Rz 13) which precedes the final orders concerning the denial of party compensation.
Cited in the final order (No. 5) to indicate the procedural basis for a potential appeal to the Federal Supreme Court concerning ordinary appeals in civil matters.
Cited in the final order (No. 5) to indicate the procedural basis for a potential appeal to the Federal Supreme Court concerning subsidiary constitutional appeals.
Cited in the final order (No. 5) in conjunction with the appeal provisions for appeals to the Federal Supreme Court.
Cited in the text to confirm that the decision constitutes a final decision for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court (though not explicitly in the numbered dispositive, it is mentioned in the concluding procedural notes, which function as part of the final disposition of the proceedings).
Cited in the text to confirm the jurisdiction under which the decision falls for appeal to the Federal Supreme Court (though not explicitly in the numbered dispositive, it is mentioned in the concluding procedural notes).
Cited in the reasoning (Rz 13) concerning the denial of party compensation, which is reiterated in order No. 3.
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5). Although costs were imposed, the specific citation used in the dispositive is implied by the nature of order No. 2 (fee imposed on the appellant), but Art. 66 al. 1 LTF (which typically relates to court fees in federal proceedings) is not present. The relevant provisions cited in the final orders are procedural/cost articles from the cantonal/SchKG law framework.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220136-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Urteil vom 3. April 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juli 2022 (CB220092)
Erwägungen:
1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 4. Juli 2022 in der Betreibung Nr. 1 betrieb der Kanton Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner) A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) für eine Forderung von Fr. 39'700.– zzgl. Zins sowie diverse Kosten und Gebühren für ausstehende Steuerstrafen betreffend die Staatsund Gemeindesteuern 2011 und 2012 gemäss Verfügung vom
6. November 2019 (act. 5/2/1). Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2022 an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und aufzuheben sowie das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung zu löschen (act. 5/1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Juli 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit eine Entscheidgebühr von Fr. 100.– (act. 4).
2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und wiederum die Nichtigerklärung / Aufhebung sowie Löschung der Betreibung Nr. 1. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr sei auf die Gerichtskasse zu nehmen oder dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
Mit Verfügung vom 26. August 2022 wies die Kammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und delegierte die Prozessleitung (act. 6). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen Willkür vor. Die Betreibung sei nichtig wegen ungenügender Angabe des Forderungsgrundes und wegen Missbräuchlichkeit, da sie mehrfach und wiederholt für die gleiche Forderung betrieben werde. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG sei auf
dem Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde mit Datum oder der Grund der Forderung anzugeben. Die Verfügung vom 6. November 2019, mit der sie zur Bezahlung von Steuerstrafen verpflichtet worden sei, sei ihr indes nicht bekannt und zu vage formuliert. Sie sei nie verpflichtet worden, eine Steuerstrafe im Betrag von Fr. 39'700.– zu bezahlen. Weiter habe sie der Beschwerdegegner gestützt auf eine Verfügung vom 16. März 2018 für die Jahre 2011 bis 2012 bereits mit den Betreibungen Nr. 2 und 3 für Steuerstrafen betrieben. Die entsprechenden Rechtsöffnungsgesuche seien vom Obergericht abgewiesen worden. Es sei nicht glaubhaft, dass sie für diesen Zeitraum Steuerstrafen von Fr. 10'810.–, Fr. 40'600.– und Fr. 39'700.– bezahlen müsse. Sodann sei sie gestützt auf eine Verfügung vom
7. Februar 2019 mit den Betreibungen Nr. 4 und 5 für Nachsteuern von Fr. 45'120.55 und Fr. 11'761.05 für die Jahre 2011 bis 2012 betrieben worden. Die erneute Betreibung sei ohne die Löschung der Betreibungen Nr. 2, 3, 6 und 7 offensichtlich missbräuchlich. Die angefallenen Betreibungskosten von Fr. 914.10 und Fr. 103.30 seien ferner willkürlich. Gemäss dem Gebührenrechner der Stadt Zürich für die Betreibungsämter beliefen sich die Kosten für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls für eine Forderung von über Fr. 1'000.– nur auf Fr. 413.30. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrer Begründung in der Beschwerde bzw. ihrer Willkürrüge auseinandergesetzt und dadurch die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt (act. 2).
4. Die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsund Konkursrechtes und ermöglicht die Überprüfung nicht formell rechtskräftiger, zwangsvollstreckungsrechtlicher Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Die Beschwerdemöglichkeit ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsverfahrens beschränkt, materielle Einwendungen können nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde muss sodann stets einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und dient nie dazu, allgemein eine Gesetzesoder Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz zu schaffen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Das setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren
noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A., Art. 17 N 2 und 7).
Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E. 2). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt.
5. Die Vorinstanz hielt fest, es fänden sich keinerlei Anhaltspunkte für die behauptete Nichtigkeit in Form eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs der fraglichen Betreibung. Sie erwog, dass die drei Betreibungen Nr. 3, 4 und 5 andere Forderungen zum Gegenstand hätten, wie den entsprechenden Zahlungsbelegen zu entnehmen sei (act. 5/2/3-5). Somit sei damit offensichtlich nicht dieselbe Forderung erneut in Betreibung gesetzt worden. Die Betreibung Nr. 2 sei zwar ebenfalls für Steuerstrafen betreffend die Staatsund Gemeindesteuern 2011 bis 2012 angehoben worden (act. 5/2/2). Das Argument der Beschwerdeführerin, die neue Betreibung sei unzulässig, weil damals keine Rechtsöffnung erteilt worden sei, sei indes unbehelflich. Materielle Einwendungen gegen die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Kosten seien ferner nicht mit Beschwerde zu erheben
und die vom Betreibungsamt für den Zahlungsbefehl erhobenen Kosten seien gerechtfertigt (act. 4 S. 2 f.).
6. Soweit die Beschwerdeführerin vorab bloss pauschale Kritik übt, indem sie ausführt, die Vorinstanz habe ihre offensichtlich begründete Beschwerde grundlos als haltlos und mutwillig eingestuft, den angefochtenen Entscheid als Ganzes als willkürlich bezeichnet (act. 2 Rz 1 ff.) und im Anschluss wörtlich ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte wiederholt (act. 2 Rz 5), genügt sie auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht.
Der Vollständigkeit ist Folgendes anzufügen: Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass die Verweigerung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 nichts über den materiellen Bestand der Forderung aussagt. Im Rechtsöffnungsverfahren wird nur über die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Rechtsöffnungstitels und somit über die Möglichkeit zur Fortsetzung der Betreibung entschieden. Die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens zeitigt aber keinerlei Wirkung über die betreffende Betreibung hinaus und steht deshalb einer erneuten Betreibung für die gleiche Forderung grundsätzlich nicht entgegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in derselben Sache bereits einmal betrieben wurde, lässt demnach die Betreibung Nr. 1 nicht als mangelhaft erscheinen.
7.a) Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, wonach auf dem Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde mit Datum oder der Grund der Forderung anzugeben sei. Die der Betreibung Nr. 1 zugrunde liegende Verfügung der Steuerbehörde vom 6. November 2019 sei ihr jedoch nicht bekannt (act. 2 Rz 6 ff.). Die Frage der Zustellung der Forderungsurkunde ist im Rahmen der Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl nicht zu prüfen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin die erforderlichen Angaben über Titel oder Forderungsgrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG bereits aus früheren Verfahren bekannt sind. Namentlich wurde ihr erörtert, dass der Forderungsgrund hinreichend substantiiert ist, wenn sie aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der in Betreibung gesetzten Forderung erhält und sich über deren Anerkennung oder Bestreitung
schlüssig werden kann (OGer ZH PS220130 vom 5. September 2022 E. 2.5.1 m.w.H.). Vorliegend enthält der Zahlungsbefehl sowohl die Forderungsurkunde ("Verfügung vom 06.11.2019") als auch den Forderungsgrund ("Staatsund Gemeindesteuern 2011-2012 Steuerstrafen"). Für die Beschwerdeführerin war demnach ohne weiteres erkennbar, wofür sie betrieben wurde.
b) Die erstmals im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde vorgebrachte Behauptung, die Verfügung vom 6. November 2019 sei zu vage formuliert, da deren Verfasser nicht erwähnt sei (act. 2 Rz 11), ist neu und damit nicht zuzulassen. Überdies hegte die Beschwerdeführerin über die Identität des Gläubigers und Beschwerdegegners offenkundig keine Zweifel, ansonsten sie nicht monieren würde, sie werde für dieselbe Forderung (zu Unrecht) mehrfach betrieben.
8. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden den Bestand der der Betreibung Nr. 1 zugrundeliegenden Forderung von Fr. 39'700.– bestreiten, so ist ihr mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde befugt sind, materiell über die in Betreibung gesetzte Forderung zu befinden (oben E. 4). Einwände in der Sache sind nicht mit betreibungsrechtlicher Beschwerde, sondern – wie von der Vorinstanz ausgeführt (act. 4 S. 2)
– mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen. Ob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hat, ist nicht bekannt, mit Blick auf obige Erwägungen für das vorliegende Verfahren aber auch nicht ausschlaggebend.
9. Die Beschwerdeführerin beschwert sich erneut über die vom Beschwerdegegner in Rechnung gestellten Betreibungskosten von Fr. 914.10 und die vom Betreibungsamt erhobene Gebühr von Fr. 103.30 (act. 2 Rz 6n ff und Rz 14 f.).
Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die vom Beschwerdegegner verlangten Betreibungskosten Teil der Forderung und als solche nicht Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde sind. Vielmehr ist die Forderung an sich wie gesehen mit Rechtsvorschlag zu bestreiten. Die vom Betreibungsamt auferlegte Gebühr für
den Erlass und die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 entspricht sodann der in Art. 16 GebV SchKG vorgesehenen Gebühr von Fr. 90.– zuzüglich der Zustellkosten und ist nicht zu beanstanden.
10. Auch die weiteren Vorwürfe in der Beschwerde sind schliesslich unbegründet (act. 2 Rz 16 f.). Nur weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht Recht gab, bedeutet das keine Verletzung ihrer Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz begründete zudem ihren Entscheid nachvollziehbar. Zur Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung war sie sodann nicht gehalten, weil sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erwies (§ 18 EG SchKG und § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO; vgl. auch oben E. 2).
11. Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung gegen die Kostenauflage der Vorinstanz wegen Mutwilligkeit der Beschwerde (act. 2 Antrag 5). Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bösoder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom
31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). Für die Beschwerdeführerin war ohne weiteres erkennbar, dass mit einer Ausnahme verschiedene Forderungen betrieben wurden. Obwohl ihr schon mehrfach dargelegt wurde, dass eine verweigerte Rechtsöffnung nichts über den Bestand der Forderung aussagt und diese im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht materiell überprüft werden kann (OGer ZH PS210045 vom 5. Juli 2021; OGer ZH PS210138 vom 5. August 2021), gelangte sie mit eben diesen Einwendungen erneut an die Vorinstanz. Diese erachtete die Beschwerde somit zu Recht als mutwillig, was zur Kostenauflage an die Beschwerdeführerin führte.
12. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es besteht sodann keine Veranlassung, von Amtes wegen einzugreifen.
13. Für den Kostenentscheid im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kann auf das eben Ausgeführte verwiesen werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde zunächst an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin an ihren in diversen anderen Verfahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen fest. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 100.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, sowie an die Kasse des Obergerichtes.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
3. April 2023