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PS220131 • OG ZH PS220131 KI-generiert

Appeal Dismissal for Lack of Substantiated Irreparable Harm and Consolidation of Proceedings

Geschäftsnummer PS220131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal with the higher cantonal supervisory authority against two dismissals by a lower court concerning an objection to a debt collection proceeding, subsequently filing an additional appeal and an expansion of the appeal grounds, all related to the same initial collection action. The court dismissed the request for suspensive effect because the appellant failed to substantiate any irreparable harm that would result if the appeal's effect was not immediately granted, as required by law, and then ordered the consolidation of the two related appeal proceedings under one case number, discontinuing the current proceeding as redundant.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 36 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 125 lit. c ZPO, § 18 EG SchKG/ZH, § 83 Abs. 3 GOG/ZH; Appeal Dismissal for Lack of Substantiated Irreparable Harm and Consolidation of Proceedings: The court dismissed the request for suspensive effect because the appellant failed to substantiate any irreparable harm that would result if the appeal's effect was not immediately granted, as required by law, and then ordered the consolidation of the two related appeal proceedings under one case number, discontinuing the current proceeding as redundant.

Schlagwörter

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fristlose Entlassung aufschiebende Wirkung gesetzliche Voraussetzungen konnexe Verfahren nicht wiedergutzumachender Nachteil Konsolidierungsregel Betreibung Nr. ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 SchKG

Cited in the reasoning to determine that the application for suspensive effect must be rejected because the statutory rule of immediate enforceability prevails.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited as the basis for the decision to consolidate the two appeal procedures.

§ 18 EG SchKG/ZH

Cited along with Art. 20a Abs. 3 SchKG as a basis for the decision to consolidate the two appeal procedures.

§ 83 Abs. 3 GOG/ZH

Cited along with Art. 20a Abs. 3 SchKG as a basis for the decision to consolidate the two appeal procedures.

Art. 125 lit. c ZPO

Cited as the basis for the decision to consolidate the two appeal procedures.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220131-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. PS220130

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Verfügung vom 5. September 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Beschwerdegegner,

betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Juli 2022 (CB220093)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Der Beschwerdeführerin wurde am 29. Juni 2022 der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 28. Juni 2022 betreffend die Betreibung Nr. 1 zugestellt. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 1 mit folgenden Anträgen (Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS220130: act. 5/1):

"1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

2. Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 2 aus dem Betreibungsregister zu löschen.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

1.2. Die Vorinstanz eröffnete in der Folge das Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. CB220086 (vgl. Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS220130). Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde vom 7. Juli 2022 mit den darin enthaltenen Ausführungen "erweitern" zu wollen (act. 5/1

S. 2). Die Vorinstanz eröffnete für diese Beschwerdeergänzung ein neues Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. CB220093). Mit Zirkulationsbeschluss vom

14. Juli 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde im Verfahren Geschäfts- Nr. CB220086 ab (Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS220130: act. 4 [Aktenexemplar]). Mit darauffolgendem Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2022 wies die Vorinstanz auch die Beschwerde betreffend Geschäfts-Nr. CB220093 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/3). Gegen die Zirkulationsbeschlüsse vom 14. Juli 2022 und 22. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2022 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1):

"1. Der Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2022 im Bezug auf CB220086 sowie auch der Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2022 im Bezug auf CB220093 seien aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für eine neue Beurteilung zurückzuweisen.

2. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

3. Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

4. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibungen 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen.

5. Dispositivziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 14. Juli 2022 sei aufzuheben und die Kosten sind auf die Gerichtskasse bzw. dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

6. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

1.3. Anschliessend reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2022 innert latenter Beschwerdefrist eine "Erweiterung" der Beschwerdebegründung ein (act. 6). Die vorinstanzlichen Akten des Verfahrens Geschäfts- Nr. CB220093 wurden beigezogen (act. 5/1-4).

2. Aufschiebende Wirkung

2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die aufschiebende Wirkung der betreibungsrechtlichen Beschwerde (act. 2 S. 1).

2.2. Der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung kann von der Behörde, an welche die Beschwerde gerichtet ist, oder von deren Präsidenten, angeordnet werden (Art. 36 SchKG). Ein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gutzuheissen, wenn ein nicht oder nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und die Beschwerde nicht als offensichtlich haltlos erscheint (vgl. DIETH/WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungsund Konkursgesetz, 2. Auflage, 2014, Art. 36 N 2a). Der Entscheid wird nach Ermessen getroffen, wobei der Ausnahmecharakter der aufschiebenden Wirkung gegenüber der gesetzlichen Regel über die sofortige Vollstreckbarkeit zu bedenken ist (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, OFK, SchKG Kommentar, 20. Auflage, 2020, Art. 36 N 3). Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehrungen zu treffen sind wie z.B. die Verwertung und die Verteilung (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 36 N 9).

2.3. Die Beschwerdeführerin begründet den Antrag auf aufschiebenden Wirkung nicht und macht entsprechend auch keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile geltend, wenn ihr diese nicht gewährt würde (vgl. act. 2 und act. 6). Inwiefern der Beschwerdeführerin nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile drohen bzw. irreversible Vorkehren zu treffen sind, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist somit abzuweisen.

3. Verfahrensvereinigung

3.1. Die Beschwerdeführerin führte in den vorinstanzlichen Verfahren Geschäfts-Nr. CB220086 und CB220093 gegen dieselbe Betreibung Nr. 1 Beschwerde. Die Eingabe vom 11. Juli 2022 der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz stellte gemäss der Beschwerdeführerin lediglich eine Ergänzung der Beschwerdebegründung im Verfahren Geschäfts-Nr. CB220086 dar. Die gegen die Zirkulationsbeschlüsse vom 14. Juli 2022 und 22. Juli 2022 erhobenen Beschwerden betreffen somit dieselbe Sache. Es rechtfertigt sich damit die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG/ZH i.V.m. Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen und das vorliegende Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben.

Es wird verfügt:

1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS220131 wird mit dem Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS220130 vereinigt und unter der letztgenannten Nummer weitergeführt.

3. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS220131 wird abgeschrieben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) und der Eingabe vom

12. August 2022 (act. 6), je gegen Empfangsschein, sowie zu den Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. PS220130.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am:

6. September 2022