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PS220109 • OG ZH PS220109 KI-generiert

Case Transfer Jurisdiction Dispute

Geschäftsnummer PS220109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant requested the transfer of pending cases from one District Court to another, alleging massive human rights violations by specific individuals and misconduct by the initial court; the lower supervisory authority treated this as a request for recusation and forwarded it to the higher cantonal supervisory authority. The higher authority determined that although the request mentioned grounds for recusation, it was formally a transfer request, which falls under the jurisdiction of the administrative commission of the higher court, not the chamber acting as the supervisory authority over debt enforcement and bankruptcy matters, thus ordering the case file to be transferred to the administrative commission.

Legislator-Regeste

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§ 117 GOG, Art. 66 al. 1 LTF; Case Transfer Jurisdiction Dispute: The higher authority determined that although the request mentioned grounds for recusation, it was formally a transfer request, which falls under the jurisdiction of the administrative commission of the higher court, not the chamber acting as the supervisory authority over debt enforcement and bankruptcy matters, thus ordering the case file to be transferred to the administrative commission.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Verwaltungsbehörde Aufsichtszuständigkeit Betreibungsbegehren Umsetzung oder Versetzung Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Überweisung gemäss § 117 GOG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision establishes the competence of the Supreme Court (Obergericht) as the supervisory authority for transferring a case to another District Court due to recusal, which forms the basis of the transfer order.

§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010

Cited implicitly in the reasoning as the basis for transferring the matter to the Administrative Commission, which is then applied in the dispositive order (point 1).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, costs are generally governed by specific cantonal law or the BGG if applicable. Since the dispositive does not explicitly cite any cost provision, this is excluded based on the rules provided.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220109-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Verfügung vom 4. Juli 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Überweisung gemäss § 117 GOG

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2022 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Horgen (Zivilkammer / SchKG) ein Gesuch um Überweisung ihrer dort hängigen Verfahren ans Bezirksgericht Meilen (act. 3). Die wörtliche Begründung lautet folgendermassen: "Infolge der massiven Rechtsverletzungen bis hin zu den EMRK's 3, 6, 8 und 14 durch B._____, C._____, D._____ und E._____ – seien sämtliche pendente Fälle ans BG Meilen zu überweisen. Sodass die EMRK's eingehalten werden und keine dreckigen Absprachen sowie Rechtsverletzungen mehr geführt werden durch das BG Horgen." Das Bezirksgericht Horgen (Untere Aufsichtsbehörde) sah darin ein Ausstandsbegehren und liess das Gesuch dem Obergericht des Kantons Zürich (Obere Aufsichtsbehörde) unter Beilage verschiedener Actora zur Weiteren Veranlassung zukommen (act. 2 und 4). Das Generalsekretariat des Obergerichts übermittelte das Gesuch der II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Prüfung der Zuständigkeit (an act. 2 angehefteter Übermittlungszettel).

2. Im Gesuch werden zwar Ausstandsgründe genannt; es enthält allerdings kein Ausstands-, sondern lediglich ein Überweisungsbegehren. Zuständig für die Überweisung einer Streitsache an ein anderes Bezirksgericht infolge Ausstands ist das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte (§ 117 GOG i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b GOG und § 17 Abs. 1 EG SchKG). Da die Aufsicht über die Bezirksgerichte (abgesehen des vorliegend nicht einschlägigen Falles einer Aufsichtsbeschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid eines Bezirksgerichts in SchKG-Sachen) der Verwaltungskommission obliegt, ist das Überweisungsgesuch an diese weiterzuleiten (§ 11 und § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; OGer ZH OP220002 vom 25. Mai 2022, Beschluss über die Konstituierung des Obergerichts ab 1. Juli 2022). Das vorliegende Verfahren PS220109 ist deshalb der Verwaltungskommission des Obergerichts zu überweisen und am Register der

II. Zivilkammer abzuschreiben.

3. Ein Ausstandsbegehren gegen einzelne Richter oder Richterinnen einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen wäre im Übrigen von dieser Behörde selbst und nicht von der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde zu behandeln. Gegen deren Entscheid stünde dann die Beschwerde an die Kammer zur Verfügung (OGer ZH PS170245 vom 8. November 2017, E. 2 mit ausführlicher Begründung).

Es wird verfügt:

1. Das Verfahren PS220109 wird der Verwaltungskommission des Obergerichts überwiesen und am Register der II. Zivilkammer abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, das Bezirksgericht Horgen, Untere Aufsichtsbehörde, sowie die Verwaltungskommission des Obergerichts unter Überweisen der Akten, je gegen Empfangsschein.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

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