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PS220107 • OG ZH PS220107 KI-generiert

Debtor Fails to Prove Payment Capacity in Bankruptcy Appeal

Geschäftsnummer PS220107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed an order for their bankruptcy, claiming a new contract would allow them to pay off debts. The court dismissed the appeal because the debtor failed to provide sufficient evidence of their payment capacity, such as proof of ongoing obligations, living expenses, credit reports, or accounting documents. The court noted that while new evidence is allowed in appeals, the debtor must still demonstrate a legal ground for overcoming the bankruptcy, which they failed to do.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 195 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 i.V.m, Art. 105 Abs. 2 ZPO; Debtor Fails to Prove Payment Capacity in Bankruptcy Appeal: The court dismissed the appeal because the debtor failed to provide sufficient evidence of their payment capacity, such as proof of ongoing obligations, living expenses, credit reports, or accounting documents. The court noted that while new evidence is allowed in appeals, the debtor must still demonstrate a legal ground for overcoming the bankruptcy, which they failed to do.

Schlagwörter

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Konkursforderung Geschäftsfähigkeit Zahlungsnachweis nachträglicher Rechtsvorschlag ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Gläubigerversammlung Konkurseröffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to order the debtor to pay the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220107-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 11. Juli 2022

in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Juni 2022 (EK220256)

Erwägungen:

1.1. Die Schuldnerin betreibt als Einzelunternehmerin ein Hauswartungsund ein Marketingunternehmen (act. 5/1-2). Mit Urteil vom 2. Juni 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 4'230.– nebst Betreibungskosten von CHF 146.– (act. 3).

1.2. Am 24. Juni 2022 überbrachte die Schuldnerin der Kammer am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist ihre Beschwerde gegen diesen Entscheid (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/18 i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2).

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.

3. Die Schuldnerin hat nachgewiesen, dass sie die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens sichergestellt hat (act. 4/1). In Bezug auf die Forderung selbst macht sie zwar geltend, der Beleg über die offene Summe von CHF 4'500.– liege bei (act. 2 S. 1 oben); es ist jedoch nicht ganz klar, was sie damit meint. Falls sie damit geltend macht, die offene Schuld sei getilgt oder der geschuldete Betrag zuhanden der Gläubigerin hinterlegt worden (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SchKG), so ist festzuhalten, dass ein entsprechender Nachweis fehlt (der einzig vorhandene Beleg, der im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde, ist – gemäss eigenen Ausführungen – gefälscht, act. 2 Mitte mit sinngemässen Verweis auf act. 6/13; vgl. auch act. 7). Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, da die Beschwerde aus den folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

Auch mit Blick in die Zukunft hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, durch den Auftrag der C._____ TV (GmbH) könne sie "ihre offenen Posten von ca. CHF 50'000.–" komplett begleichen (act. 2 S. 1 unten). Im Recht liegt allerdings nur ein Schreiben der C._____ TV GmbH, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin durch das laufende Projekt "Jackipot" bis Ende Juli 2022 eine Auszahlung von CHF 250'000.– erhalten und diese für die Schuldentilgung und dann als Investition in ihr Geschäft verwenden werde (act. 4/2 S. 1). Dies alleine genügt allerdings nicht, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen; so fehlen Belege über laufende Verpflichtungen der Schuldnerin inkl. ihre Lebenshaltungskosten (da der Konkurs über sie als Einzelunternehmerin eröffnet wurde), aber auch über Schulden. Es fehlt weiter ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister, der wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin geben würde, sowie Buchhaltungsunterlagen inkl. Kreditorenund Debitorenlisten, Bankkontoauszüge, etc. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Gläubigerin entfällt mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

12. Juli 2022