Creditor Joinder in Garnishment Upheld Due to Insufficient Appellate Briefing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a decision by the lower court that dismissed their appeal against the allowance of other creditors to join an existing garnishment procedure for a debt collection matter. The reviewing court found that the appellant failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision in their current appeal, instead reiterating arguments about their subsistence minimum and unrelated support payments, thereby failing to meet the minimum requirements for the substantiation of their appeal, leading to the decision not to enter into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Creditor Joinder in Garnishment Upheld Due to Insufficient Appellate Briefing: The reviewing court found that the appellant failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision in their current appeal, instead reiterating arguments about their subsistence minimum and unrelated support payments, thereby failing to meet the minimum requirements for the substantiation of their appeal, leading to the decision not to enter into the merits of the appeal.
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KI-generiertCited as the basis for the rule that no court fees are charged in this supervisory review procedure.
Cited as the basis for the rule that no court fees are charged in this supervisory review procedure.
Cited as the basis for the rule that no party compensation is awarded in this supervisory review procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220103-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 13. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich und Gemeinde Hinwil und Ref. Kirchgemeinde, Beschwerdegegner,
vertreten durch Steueramt der Gemeinde Hinwil betreffend Pfändungsanschluss (Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Juni 2022 (CB220008)
Erwägungen:
1.1. In der Betreibung Nr. 1 wird die Beschwerdeführerin von den Beschwerdegegnern für eine Forderung über CHF 924.10 betrieben. Das Betreibungsamt Hinwil zeigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Mai 2022 an, dass die Beschwerdegegner infolge des Fortsetzungsbzw. Anschlussbegehrens an der bereits in der Betreibung Nr. 2 vollzogenen Pfändung teilnähmen (zum Ganzen act. 2/2).
1.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Datum Poststempel: 4. Juni 2022) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Pfändungsanschluss Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 1). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung resp. Beschwerdeantwort. Mit Urteil vom 10. Juni 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4 = act. 7; fortan act. 7).
1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
20. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde (act. 8; zur Rechtzeitigkeit act. 5).
1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 5). Das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegner ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer-
den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.).
3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer eingereichten Beschwerde mit keinem Wort damit auseinandersetze, inwiefern der mit Schreiben vom 24. Mai 2022 mitgeteilte Pfändungsanschluss gegen eine gesetzliche Bestimmung verstosse oder unangemessen sein sollte. Die Beschwerdeführerin mache vielmehr geltend, dass das vom Betreibungsamt festgelegte Existenzminimum zu niedrig sei und beantrage sinngemäss eine Anpassung desselben. Daraufhin wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Revision der Einkommenspfändung und die zuständige Behörde hin (act. 7 E. 2).
3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde – wiederum – nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Vielmehr macht sie erneut Ausführungen zum Eingriff in ihr Existenzminimum sowie zu nicht geleisteten Unterhaltszahlungen durch ihren Ex-Mann (act. 8). Abgesehen von der Überschrift nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Sie unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.
3.3. Die Beschwerdeführerin wird auf die vorinstanzliche Erwägung hingewiesen, wonach sie die Anpassung einer Einkommenspfändung wegen Eingriffs ins Existenzminimum beim Betreibungsamt zu beantragen und zu begründen hat. Dies setzt allerdings voraus, dass sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung Änderungen ergeben haben, die sich auf ihre finanzielle Lage auswirken (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2022, S. 2, mit Verweis auf BGE 108 III 10
E. 4).
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
14. Juli 2022