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PS220096 • OG ZH PS220096 KI-generiert

Appeal Dismissed for Compensation Claim in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer PS220096
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed an order that dismissed its claim for compensation related to a debt enforcement proceeding. The appellate court affirmed the lower court's decision, finding that the claim for compensation was either a state liability claim outside the lower court's jurisdiction or, if interpreted as a claim for legal costs, was barred by a specific provision of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) which prohibits awarding party compensation in such appeals. Furthermore, the appellate court determined that the party failed to properly justify its requests for overturning other parts of the lower court's decision, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 99 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO; Appeal Dismissed for Compensation Claim in Debt Enforcement Proceedings: The appellate court affirmed the lower court's decision, finding that the claim for compensation was either a state liability claim outside the lower court's jurisdiction or, if interpreted as a claim for legal costs, was barred by a specific provision of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) which prohibits awarding party compensation in such appeals. Furthermore, the appellate court determined that the party failed to properly justify its requests for overturning other parts of the lower court's decision, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Konkursverfahren Vollstreckungsentscheid staatliche Entschädigung Kostenauflage Leitverfahren Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision is cited in the dispositive as the basis for not awarding party compensation, and is also referenced in the reasoning concerning the inadmissibility of the main claim.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220096-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 14. Juni 2022

in Sachen

A._____ Ltd, Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Eidgenössische Finanzverwaltung betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Mai 2022 (CB220002)

Erwägungen:

1.1 In den durch die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angehobenen Betreibungen gegen B._____ (Schuldner) mit den Nrn. 1 ff., Pfändung-Nr. 2, erliess das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon (nachfolgend: Betreibungsamt) am 27. Januar 2022 eine Anzeige von der Pfändung einer Forderung gemäss Art. 99 SchKG an die C._____ AG betreffend das Konto-Nr. 3. Vertragspartnerin sei die A._____ Ltd (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der Schuldner bezeichne sich als wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2022 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 2/1-2) gegen die Anzeige der Forderungspfändung Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) ein (vgl. act.

28 E. 1.1 und OGer ZH PS220059 vom 1. April 2022, E. 1.1).

1.2 Die Vorinstanz schrieb die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 25. Mai 2022 (act. 25 = act. 28 [Aktenexemplar] = act. 30) als gegenstandslos ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), trat auf das Schadenersatzbegehren über Fr. 3'000.– nicht ein (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2 i.V.m. S. 5 E. 3), erhob keine Kosten (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3) und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4).

1.3 Gegen diesen Beschluss erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

3. Juni 2022 (act. 29) rechtzeitig (vgl. act. 25 i.V.m. act. 26/3 i.V.m. act. 29 S. 1) Beschwerde mit folgenden formellen Anträgen (a.a.O., letzte Seite):

1. Punkt 3 (recte: 4) des Dispositivs, es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, ist aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Uns sind als Entschädigung für Rechtsberatung und als Folge der missbräuchlichen Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Küsnacht und Einschränkung unserer Eigentumsrechte Fr. 3'000.– Entschädigung zulasten des Kantons respektive der Eidgenossenschaft zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25.5.22 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft respektive des Kantons Zürich.

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-26). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom

27. März 2019, E. 2; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).

Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). An juristische Laien werden in dieser Hinsicht zwar keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Auch Laien haben zumindest rudimentär zum Ausdruck zu bringen, weshalb der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist (sog. Begründungslast). Sind selbst diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PS200210 vom 2. November 2020, E. 4, PS160079 vom 26. Mai 2016, E. II./3.1).

3.1 Die Vorinstanz verstand den Antrag der Beschwerdeführerin um Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– sinngemäss als Staatshaftungsbegehren i.S.v. Art. 5 SchKG. Sie trat darauf im angefochtenen Beschluss mangels Zuständigkeit nicht ein (vgl. act. 28 Dispositiv-Ziffer 2 i.V.m. E. 3.2). Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine zu (vgl. act. 28 Dispositiv-Ziffer 4 i.V.m. E. 4).

3.2 Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie bringt dazu einzig vor, bei ihrem Antrag auf Parteientschädigung gehe es in keiner Weise um ein Staatshaftungsbegehren, sondern einzig um "den Ersatz unserer Rechtsauslagen, welche die Beschwerdegegnerin mit der Lancierung der rechtsmissbräuchlichen Pfändung vom 10.1.22 verursacht" habe (vgl. act. 29 letzte Seite). Damit macht sie geltend, vor Vorinstanz kein Staatshaftungsbegehren, sondern einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– gestellt zu haben.

3.3 Selbst wenn jedoch das Begehren der Beschwerdeführerin als Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verstehen gewesen wäre, hätte ihr die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Denn gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG dürfen Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG (wie hier) nicht zugesprochen werden. Darauf hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits hingewiesen (act. 28 E. 4; vgl. bereits OGer ZH PS220059 vom

1. April 2022, E. 4). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Hauptantrag der Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4 Es ist daher auf den Eventualantrag der Beschwerde einzugehen. Mit diesem verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung aller übrigen

Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Beschlusses.

Bezüglich "Punkt 2 des Dispositivs" (Nichteintreten auf Schadenersatzbegehren) bringt sie zwar vor, dieser "verletze Recht". Sie macht jedoch weder geltend, vor Vorinstanz überhaupt ein Schadenersatzbegehren gestellt zu haben

(vgl. oben E. 3.2), noch, die Vorinstanz sei – entgegen deren Ansicht – zur Beurteilung dieses Schadenersatzbegehrens zuständig. Insoweit ist der Eventualantrag abzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der restlichen Dispositiv- Ziffern des angefochtenen Beschlusses verlangt, begründet sie diesen Antrag nicht. Damit kommt sie ihrer Begründungslast nicht nach (vgl. oben E. 2). Insoweit ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten.

3.5 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeanträge abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 29), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

14. Juni 2022