Appeal Dismissed for Insufficient Appellate Argumentation on Bankruptcy Complaint Admission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed an appeal against a lower supervisory authority's decision not to consider their initial complaint regarding a notice of bankruptcy; the lower court had deemed the initial complaint procedurally deficient for lacking required formal applications and sufficient reasoning, even after granting a deadline to cure formal defects. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to articulate in the appeal brief how the lower court's decision concerning the non-admission of the initial complaint was legally incorrect or factually flawed, which is a mandatory requirement for appellate review, thus upholding the dismissal for lack of proper substance in the appellate filing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 4 SchKG, Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 18 Abs. 1 SchKG; Appeal Dismissed for Insufficient Appellate Argumentation on Bankruptcy Complaint Admission: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to articulate in the appeal brief how the lower court's decision concerning the non-admission of the initial complaint was legally incorrect or factually flawed, which is a mandatory requirement for appellate review, thus upholding the dismissal for lack of proper substance in the appellate filing.
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KI-generiertCited as the basis for the decision that no costs shall be levied.
Cited as the basis for the decision that no party compensation shall be awarded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220085-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Beschluss vom 31. Mai 2022
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ GmbH
betreffend Konkursandrohung (Beschwerde über das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf)
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach vom 25. April 2022 (CB220013)
Erwägungen:
1. Mit E-Mail vom 15. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 7. März 2022 zugestellte Konkursandrohung Beschwerde bei der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 2/1–2; act. 4). Mit Schreiben vom 16. März 2022, welches der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben erst am 1. April 2022 zugegangen sei, setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von fünf Tagen an, um die Beschwerde in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen (§ 83 Abs.1 GOG i.V.m. Art. 32 Abs. 4 SchKG). Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten habe. Sie drohte ihr dabei an, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 3). Mit Eingabe vom 2. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Papierform sowie eigenhändig unterzeichnet ein (act. 1). Die Vorinstanz trat auf diese mit Beschluss vom 25. April 2022 mangels Antrags und Begründung nicht ein. Ebenfalls mangels Begründung trat sie auf das zusammen mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht ein (vgl. dazu auch unten, E. 3). Sie erwog dazu, dass sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort zu den Fristwiederherstellungsvoraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG geäussert habe (act. 5 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12; nachfolgend zitiert als act. 10). Gegen den vorinstanzlichen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
11. Mai 2022 (Datum Poststempel) innert zehntägiger Frist Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7; act. 11).
2.
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn-
gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Beschwerdeführerin hat sich mit anderen Worten mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Tut sie dies nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist dabei nicht anzusetzen, zumal eine ungenügende bzw. fehlende Begründung der Beschwerde kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG darstellt (BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender (nicht einmal sinngemässer) Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist jedoch auch hier ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen OGer ZH PS200206 vom 10. November 2020,
E. II./1.; OGer ZH PS190112 vom 25. Juli 2019, E. 3.2).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die Kammer zunächst Angaben zur Fristwahrung und formgerechten Eingabe (schriftlich und unterzeichnet) und gibt sodann an, gegen den vorinstanzlichen Beschluss Beschwerde erheben zu wollen, ohne dazu jedoch irgendwelche weiteren Ausführungen zu machen (act. 11). Damit fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer (auch nur sinngemässen) Begründung im Sinne vorstehender Ausführungen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde geltend gemacht, bisher keine Gelegenheit gehabt zu haben, gegen die Konkursandrohung "einzusprechen" und für ihre Seite zu argumentieren (act. 1). Sodann bat sie
vor Vorinstanz darum, nunmehr noch Rechtsvorschlag gegen die in der Konkursandrohung aufgeführten Forderungen erheben zu dürfen (act. 4). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich dieser Vorbringen auf Folgendes hinzuweisen: Nach Eingang des Konkursbegehrens, welches die Gläubigerin frühestens nach Ablauf von
20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung stellen kann (Art. 166 Abs. 1 SchKG), werden die Parteien zur Konkursverhandlung vorgeladen (Art. 168 SchKG), anlässlich welcher der Schuldnerin das rechtliche Gehör gewährt wird, indem sie dann zum Konkursbegehren der Gläubigerin Stellung nehmen kann. Die Schuldnerin kann an dieser Verhandlung die Konkurseröffnung insbesondere dadurch abwenden, indem sie mittels Urkunden beweist, dass die in der Konkursandrohung aufgeführten Forderungen (inklusive Zinsen und Kosten) nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zahlungsbefehls getilgt wurden oder dass die Gläubigerin ihr seither Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Ebenso wird von der Konkurseröffnung abgesehen, wenn die Gläubigerin das Konkursbegehren wieder zurückzieht. Gegen die Konkurseröffnung können jedoch nicht mehr solche Einwendungen vorgebracht werden können, die im vorgängig durchlaufenen Einleitungsverfahren versäumt oder nicht erfolgreich geltend gemacht wurden. Demnach kann insbesondere auch kein Rechtsvorschlag mehr erhoben werden; es sei denn, die verpasste Rechtsvorschlagsfrist wird zuvor gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederhergestellt. Vorbehalten bleiben jeweils die Klagen nach Art. 85 SchKG oder Art. 85a SchKG, mit welchen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen jederzeit (bis zur Konkurseröffnung) die Aufhebung oder (vorläufige) Einstellung der Betreibung und damit auch die zumindest vorläufige Abwendung der Konkurseröffnung erreicht werden kann (zum Ganzen OGer ZH, ZR 119/2020 Nr. 30, S. 121 f.).
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 11, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Bassersdorf- Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am:
31. Mai 2022