Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS220084 • OG ZH PS220084 KI-generiert

Appeal Challenging Seizure Dismissal Due to Alleged Judicial Bias and Service Method Compliance

Geschäftsnummer PS220084
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged the dismissal of a request to nullify a seizure procedure initiated by a government entity, primarily arguing that the prior court contained a biased judge and that mandatory service by registered mail violated the right to be heard, especially since the appellant claimed inability to collect mail due to refusing to wear a mask during the pandemic. The court rejected the appeal as inadmissible regarding the bias claim because the appellant knew of the alleged ground for recusal before the lower court's decision and failed to raise it timely, and dismissed the service arguments, holding that the mandatory service provisions under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act prevail and do not create a right to dual service methods like A-Post or require exceptions based on personal refusal to comply with public health measures.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO; Appeal Challenging Seizure Dismissal Due to Alleged Judicial Bias and Service Method Compliance: The court rejected the appeal as inadmissible regarding the bias claim because the appellant knew of the alleged ground for recusal before the lower court's decision and failed to raise it timely, and dismissed the service arguments, holding that the mandatory service provisions under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act prevail and do not create a right to dual service methods like A-Post or require exceptions based on personal refusal to comply with public health measures.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters gesetzliche Fristen Vollstreckungsentscheid Anspruch auf rechtliches Gehör Betreibungsforderung Reihenfolge der Pfändung Pfändung / Betreibung Nr. ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

This provision is cited in the reasoning for declaring that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

This provision is cited in the reasoning to support the view that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision is cited in the reasoning to support the decision not to award party compensation.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final orders regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final orders regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court (subsidiäre Verfassungsbeschwerde).

Art. 42 BGG

Cited in the final orders regarding the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the final orders to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the final orders to establish that this is a decision of the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.

Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the deadline for appealing the lower cantonal authority's decision.

Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding the procedure for the appeal.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning regarding the cantonal regulation of procedure where the SchKG is silent.

Art. 34 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the mandatory method of service by debt enforcement and bankruptcy offices.

Art. 34 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding electronic service with consent.

Art. 35 SchKG

Cited in the reasoning regarding public notification as an alternative service method.

Art. 53 ZPO

Cited in the reasoning regarding the right to be heard.

Art. 319 ff. ZPO

Cited in the reasoning regarding the provisions applicable to appeals to the Cantonal High Court.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning regarding the grounds for appeal (incorrect application of law and manifestly incorrect establishment of facts).

Art. 326 ZPO

Cited in the reasoning concerning the exclusion of new facts and evidence in the appeal procedure, and the inability to raise prior grounds for challenge.

Art. 144 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the non-extendability of statutory deadlines.

Art. 50 ZPO

Cited in the reasoning regarding the competent authority to handle an application for recusal.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the right to be heard protected by the Constitution.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Cited in the reasoning regarding the right to be heard protected by the ECHR.

Art. 1. Ordnung

Cited in the reasoning regarding the basis for the decision not to enter into the merits of the appeal (implicit application of procedural rules).

§ 18 EG SchKG

Cited in the reasoning regarding the cantonal procedural rules for appeals.

§ 83 Abs. 3 GOG

Cited in the reasoning regarding the mandatory investigation of facts and the subsidiary application of the ZPO.

§ 84 GOG

Cited in the reasoning regarding the applicable appeal provisions for the Cantonal High Court.

1.

The appeal is dismissed insofar as it is eligible for consideration.

2.

No costs shall be levied.

3.

No party compensation shall be awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220084-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss und Urteil vom 13. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändung / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. April 2022 (CB220016)

Erwägungen:

I.

1.

Der Beschwerdegegner betrieb den Beschwerdeführer am 23. August 2021 beim Betreibungsamt Zürich 11 für folgende Beträge: Fr. 480.– Forderungsbetrag zu-

züglich 3 % Zins ab dem 24. August 2021, Fr. 28.90 bis zum 23. August 2021 aufgelaufenen Zins sowie Fr. 18.30 Betreibungskosten (act. 10/1). Am

2. September 2021 stellte das Betreibungsamt Zürich 11 einen Zahlungsbefehl aus (act. 10/2). Da es diesen Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer nicht persönlich zustellen konnte, liess sie ihn am tt. Dezember 2021 im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren (act. 10/4). Am 11. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdegegner um Fortsetzung dieser Betreibung (act. 10/5). Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 kündigte das Betreibungsamt Zürich 11 dem Beschwerdeführer die Pfändung an und forderte ihn auf, bis am 1. Februar 2022 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögensund Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 10/6 Blatt 1). Der Beschwerdeführer holte in der Folge diese eingeschrieben versandte Pfändungsankündigung nicht bei der Post ab (act. 10/6 Blatt 2). Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 forderte das Betreibungsamt Zürich 11 den Beschwerdeführer erneut auf, bis spätestens am 8. Februar 2022 im Betreibungsamt zu erscheinen und über seine Vermögensund Erwerbsverhältnisse Auskunft zu erteilen. Das Betreibungsamt Zürich

11 sandte diese Aufforderung mit A-Post an den Beschwerdeführer (act. 10/7).

2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz). Dabei stellte er folgende Anträge (act. 1 S. 2 und 6 in Verbindung mit act. 2/1 sinngemäss):

1. Es sei festzustellen, dass der Pfändungsvollzug nichtig sei, eventualiter sei die Vorladung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 2. Februar 2022 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Das Betreibungsamt Zürich 11 sei anzuweisen, den Pfändungsvollzug bis zur Aufhebung der besonderen Pandemielage durch den Bundesrat, insbesondere bis zur Aufhebung der Maskenpflicht, zu sistieren.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5. Es seien dem Beschwerdeführer alle prozessentscheidenden Sendungen eingeschrieben und gleichzeitig mit A-Post zuzustellen.

Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. April 2022 wies die Vorinstanz diese Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 26 = act. 28, zitiert als act. 26).

3.

Der Beschwerdeführer erhob am 9. Mai 2022 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht als der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt folgende Anträge (act. 27 S. 2 sinngemäss):

1. Der Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ev. als nichtig zu erklären.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, alle im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer zugestellten, eingeschriebenen Sendungen, die er nicht entgegennehmen konnte (Maskenpflicht), nach Aufhebung der Pandemiemassnahmen durch den Bundesrat seit 1. April 2022 nochmals zuzustellen.

3. Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Staates und unter Hinweis auf den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung in der Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2022.

Am 30. Mai 2022 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (act. 31 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1– 24). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Die Beschwerde vom 9. Mai 2022 (act. 27) und die Ergänzung vom 30. Mai 2022

(act. 31) sind dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen.

II.

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zirkulationsbeschluss einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (act. 26). Solche Entscheide können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

1.2. Die Vorinstanz stellte ihren Zirkulationsbeschluss dem Beschwerdeführer am 28. April 2022 zu (act. 21/3). Der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist fiel auf den Sonntag, 8. Mai 2022, weshalb sich die Rechtsmittelfrist bis zum Montag, 9. Mai 2022, verlängerte. Der Beschwerdeführer legte seine Beschwerde am

9. Mai 2022 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig ein (act. 27 S. 1). Demgegenüber übergab der Beschwerdeführer seine zweite Eingabe erst am 30. Mai 2022 (Datum Poststempel) der Post (act. 31). Da die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), kann eine Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist inhaltlich nicht ergänzt werden. Entsprechend ist diese zweite Eingabe unbeachtlich. Selbst wenn sie der Beschwerdeführer rechtzeitig eingereicht hätte, würde sie aber ohnehin nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

2.

Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die

Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdebegründung muss konkret aufzeigen, in welchem Punkt der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Das Gericht darf sich dabei auf die Prüfung jener Beanstandungen beschränken, welche die Rechtsmittelbegründung ausreichend detailliert vorträgt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die kantonale Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das kantonale Rechtsmittelgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und Beschwerdeantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Nur offensichtliche oder schwere Mängel muss die Beschwerdeinstanz auch ohne entsprechende Rüge korrigieren (BGE 144 III 394

E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PS210049 vom

6. Mai 2021, E. 2). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer, 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, am vorinstanzlichen Verfahren habe mit Ersatzrichter lic. iur. Bannwart eine befangene Gerichtsperson mitgewirkt. Ersatzrichter Bannwart habe ihn in einem früheren betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren persönlich angegriffen und ihn haltlos der Infamie bezichtigt. Dieses unsachliche Verhalten sei geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu wecken. Er habe daher am 26. April 2022 bereits bei der Vorinstanz gegen diesen Richter ein Ausstandsbegehren gestellt (act. 27 S. 4; act. 29

S. 2).

3.2. Der Beschwerdeführer begründet das Ausstandsbegehren mit dem Verhalten des zuständigen Richters in einem früheren Verfahren. Davon hatte der Beschwerdeführer jedoch bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses Kenntnis, weshalb er den Ausstandsgrund nicht erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen kann (vgl. Art. 326 ZPO). Demnach erübrigt sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nicht konkret schildert, was Ersatzrichter Bannwart im Einzelnen zu ihm gesagt haben soll. Ebenso wenig äussert er sich zum Zeitpunkt und zu den genauen Umständen dieses angeblichen Vorfalls. Schliesslich nennt der Beschwerdeführer abgesehen von seiner persönlichen Befragung auch keine Beweismittel, die eine Überprüfung seiner Sachdarstellung ermöglichen würden (act. 27 S. 4; act. 29

S. 2). Zudem wäre das Ausstandsbegehren beim Bezirksgericht Zürich geltend zu machen gewesen (Art. 50 ZPO), weshalb auch mangels funktionaler und sachlicher Zuständigkeit darauf nicht einzutreten wäre.

4.

4.1. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um nochmalige Zustellung sämtlicher Sendungen, die er zufolge der Pandemiemassnahmen nicht habe entgegennehmen können. Er begründet diesen Antrag damit, dass die vom Beschwerdegegner vorgenommene einmalige Zustellung per Einschreiben verfassungswidrig sei und ihn insbesondere in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Diese Sendungen seien ihm richtigerweise nun wie folgt zuzustellen: Entweder mittels A-Post und Rückschein oder dann gleichzeitig mittels Einschreibesendung und A-Post (act. 27 S. 3).

4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützt. Er umfasst diverse Teilgehalte und verpflichtet unter anderem Behörden dazu, Verfahrensakte und Eingaben den Parteien zur Kenntnis zu bringen (DIKE-Komm-Göksu, 2. Aufl. 2016, Art. 53 ZPO N 8). Wie dies konkret geschehen muss, schreiben keine der genannten Bestimmungen konkret vor. Massgeblich sind vielmehr die jeweiligen Verfahrenserlasse,

vorliegend das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

4.3. Betreibungsund Konkursämter sowie deren Aufsichtsbehörden stellen ihre Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Zustellungen auch elektronisch erfolgen (Art. 34 Abs. 2 SchKG). Ferner ist unter bestimmten Voraussetzungen eine öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt möglich (Art. 35 SchKG). Die Art. 34 f. SchKG bilden zwingendes Recht. Folglich können sie nicht auf Parteibegehren hin modifiziert werden. Entgegen der Beschwerde (act. 27

S. 3) gelten diese Bestimmungen für Parteien jeglichen Alters, mithin auch für betagte Personen. Die Rechtsordnung statuiert keine Pflicht, juristische Laien vorgängig auf diese Zustellmodalitäten aufmerksam zu machen. Weder aus der Bundesverfassung noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention lässt sich eine solche Aufklärungspflicht herleiten. Der Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet (act. 27 S. 3).

4.4. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, dass ihm die Betreibungsinstanzen die Sendungen noch einmal "mittels A-Post und Rückbescheinigung" senden (act. 27 S. 3). Bei dieser Zustellform würde der Empfänger selbst das Empfangsdatum auf dem zu retournierenden Formular eintragen. Entsprechend erlaubt diese Zustellform keine Rückschlüsse auf das effektive Zustelldatum. Sie vermag – zumindest bei Privatpersonen – eine Zustellung per Einschreiben nicht zu ersetzen.

4.5. Soweit der Beschwerdeführer eine gleichzeitige Zustellung per Einschreiben und per A-Post verlangt, kann diesem Begehren ebenfalls nicht stattgegeben werden: Art. 34 SchKG vermittelt Privaten keinen Anspruch auf eine solche Doppelzustellung, erwähnt doch diese Bestimmung die A-Post überhaupt nicht. An dieser Tatsache änderte auch die Corona-Pandemie nichts: Der Bundesrat hat zwar Verordnungen erlassen, die einzelne Aspekte des Verfahrens vor Behörden und Gerichten während der Pandemie punktuell modifizier(t)en. Im Vordergrund

stehen dabei die Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 272.81) und die Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 173.110.4 [mittlerweile ausser Kraft gesetzt]). Keine dieser Verordnungen verpflichtet Behörden oder Gerichte dazu, ihre Anordnungen sowohl als Einschreiben als auch per A-Post und/oder gewöhnlichem E-Mail zu versenden. Selbst wenn Behörden oder Gerichte dem Beschwerdeführer ihre Anordnungen früher gelegentlich allenfalls auch schon auf diesem Weg zugestellt haben sollten, könnte dieser daraus keinen Rechtsanspruch auf eine solche Zustellung ableiten. Darauf wurde der Beschwerdeführer im Übrigen auch im Verfahren PS170213 hingewiesen, auf welches er sich in seiner Beschwerde bezieht (act. 27 S. 4). Zudem wurde im besagten Entscheid vom 2. November 2017 ausdrücklich festgehalten, die gleichzeitig mit der ordentlichen Zustellung ergehende elektronische Mitteilung erfolge ausnahmsweise aufgrund der besondere Umstände (der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Obdachlosigkeit).

4.6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe während des Maskenobligatoriums keine Corona-Schutzmaske getragen. Entsprechend sei er ausser Stande gewesen, die Einschreibesendungen bei der Poststelle abzuholen (act. 27 S. 3; act. 29 S. 2). Auch dieses Argument überzeugt nicht: Die Rechtsordnung begründete bzw. begründet keine Ausnahmeregelung für Personen, die Corona-Schutzmasken ablehnen und deshalb Einschreibesendungen nicht abholen. Zudem hätte der Beschwerdeführer eine Drittperson mit dem Gang zur Post beauftragen können. Weshalb in seinem Fall eine Stellvertretung nicht möglich gewesen sein soll, führt er nicht näher aus (act. 29 S. 2).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie eben dargelegt, sind im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Entsprechend ist sein Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 27 und act. 31, an das Betreibungsamt Zürich 11 sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am:

14. Juni 2022