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PS220061 • OG ZH PS220061 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Procedural Compliance

Geschäftsnummer PS220061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority dismissed an appeal concerning the rejection of an enforcement application initially returned by the bailiff for insufficient debtor identification and grounds for the claim. The lower supervisory court had also refrained from taking action on the appellant's subsequent submissions due to a lack of concrete requests and sufficient reasoning. The higher court determined that the appellant failed to meet the minimal requirements for a complaint by not referencing the lower court's decisions, explaining their alleged flaws, or stating a clear request for how the court should rule, therefore justifying the non-admission of the appeal, while noting that the submissions did not warrant ex officio intervention.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV; Appeal Dismissed for Insufficient Procedural Compliance: The lower supervisory court had also refrained from taking action on the appellant's subsequent submissions due to a lack of concrete requests and sufficient reasoning. The higher court determined that the appellant failed to meet the minimal requirements for a complaint by not referencing the lower court's decisions, explaining their alleged flaws, or stating a clear request for how the court should rule, therefore justifying the non-admission of the appeal, while noting that the submissions did not warrant ex officio intervention.

Schlagwörter

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Betreibung auf Konkurs Aufsichtsbeschwerde Prozessvoraussetzung Vollschulden Gesuch an eine Behörde administrative Entlassung Rückweisung Betreibungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section concerning the general rule that proceedings before the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section concerning the rule that no party compensation is awarded.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section concerning the rule that no party compensation is awarded.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 2. Satz SchKG

Cited in the reasoning section indicating the court's reservation to impose fees on the appellant for similarly worded future submissions.

Art. 132 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section indicating the court's reservation to send back similarly verbose future submissions without further process.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220061-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PS220062-O

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 12. April 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Rückweisung Betreibungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)

Beschwerde gegen Beschlüsse der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. März 2022 (CB220026 und CB220027)

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 9. März 2022 ans Betreibungsamt Zürich 1 und reichte umfangreiche Unterlagen betreffend den "Fall B._____" ein. Das Betreibungsamt leitete daraus ab, dass die Beschwerdeführerin gegen die "C._____" eine Betreibung einleiten möchte. Zur Verbesserung der Schuldnerbezeichnung und der Angabe des Forderungsgrundes wies das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2022 zurück (Tagebuch Nr. 1, act. 2/1 und 2/2).

1.2. Mit Eingabe vom 10. März 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 1). Darin hält sie fest, sie reiche gegen den Stadtammann Beschwerde ein, da dieser unfähig sei, sie in ihrer Schreibart verstehen zu können. Im Übrigen berichtete sie vor allem über den "Fall B._____". Die Vorinstanz eröffnete daraufhin ein Verfahren unter der Geschäfts-Nr. CB220026-L.

Mit Eingabe vom 15. März 2022 gelangte die Beschwerdeführerin wiederum an die Vorinstanz und berichtete erneut hauptsächlich über den "Fall B._____", woraufhin die Vorinstanz unter der Geschäfts-Nr. CB220027-L ein Verfahren eröffnete (vgl. act. 1 in Geschäfts-Nr. PS220062-O).

1.3. Sowohl im Verfahren Nr. CB220026-L als auch im Verfahren Nr. CB220027-L trat die Vorinstanz je mit Zirkulationsbeschlüssen vom 28. März 2022 – mangels eines konkreten Antrages und einer hinreichenden Begründung – nicht auf die Eingaben ein. Die zahlreichen Eingaben und eingereichten Unterlagen veranlassten die Vorinstanz auch nicht dazu, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 3 = act. 7; act. 3 = act. 8 in Geschäfts-Nr. PS220062-O).

1.4. Mit Eingabe vom 30. März 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer. Darin nimmt sie auf beide Zirkulationsbeschlüsse vom 28. März 2022 der Geschäfts-Nr. CB220026-L und Geschäfts- Nr. CB220027-L Bezug (act. 8; für das letztere Geschäft legte die Kammer das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS220062 an, das jedoch wieder mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt wurde). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben samt Beilagen ein (act. 9 – 17).

1.5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–5 der Geschäfts-Nr. CB220026-L sowie act. 1-6 der Geschäfts-Nr. CB220027-L).

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.).

3. Abgesehen von der Überschrift nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer

– nur äusserst schwer verständlichen und weitschweifigen – Eingabe vom

30. März 2022 keinen Bezug auf die vorinstanzlichen Entscheide. Sie unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln die vorinstanzlichen Entscheide leiden sollen. Es lässt sich aus der Eingabe denn auch kein Antrag entnehmen, wie die Beschwerdekammer zu entscheiden habe. Auch aus den weiteren äusserst weitschweifigen Eingaben der Beschwerdeführerin geht weder ein Antrag noch eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheiden hervor. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festhielt, geben die Eingaben und die eingereichten Unterlagen auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten.

4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Kammer behält sich vor, der Beschwerdeführerin bei Eingaben ähnlicher Art Gebühren aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

2. Satz SchKG) resp. weitschweifige Eingaben ähnlicher Art künftig ohne Weiteres zurückzuschicken (Art. 132 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

12. April 2022