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PS220053 • OG ZH PS220053 KI-generiert

Company Bankruptcy Appeal Dismissed for Lack of Proof

Geschäftsnummer PS220053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company appealed a bankruptcy order, arguing it could pay the debt. However, the court found that the company failed to provide proof of any of the legally recognized grounds for preventing bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver) or to demonstrate its solvency within the ten-day appeal period, even after being explicitly informed of these requirements. Consequently, the appeal was dismissed, and the company was ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m, Art. 52 lit. b GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Company Bankruptcy Appeal Dismissed for Lack of Proof: However, the court found that the company failed to provide proof of any of the legally recognized grounds for preventing bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver) or to demonstrate its solvency within the ten-day appeal period, even after being explicitly informed of these requirements. Consequently, the appeal was dismissed, and the company was ordered to pay the court costs.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Nachweis der Zahlungsfähigkeit Zahlungsbefehl ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Auflösung der Gesellschaft Beschwerdelegitimation Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

Used to state the conditions under which a bankruptcy can be overturned in appellate proceedings, which were not met by the debtor.

Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG

Determines the amount of court fees for the appellate proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

States that costs are borne by the party that loses the appeal.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is final for the purpose of appeal to the Federal Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to specify the type of decision for appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Urteil vom 25. März 2022

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 7. März 2022 (EK210738)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 7. März 2022 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von total Fr. 9'537.75 der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 10). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 15. März 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Konkurs sei aufzuheben (act. 2). Mit Verfügung vom 16. März 2022 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Zudem wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Eine beschwerdeergänzende Eingabe ging bis anhin bzw. innert Frist nicht ein (Zustellung des vorinstanzlichen Urteils an die Schuldnerin am

9. März 2022 [act. 11]; Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist [Art. 174 Abs. 2 SchKG] am 21. März 2022). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-11). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin innert der zehntägigen Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Es ist damit von der Schuldnerin innert der Beschwerdefrist zu belegen, dass sie die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten an die Gläubigerin bzw. an das Betreibungsamt bezahlt oder bei der Obergerichtskasse zugunsten der Gläubigerin hinterlegt hat oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zu den Kosten zählen sodann auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts. Die Schuldnerin hat daher eine Bestätigung des Konkursamts einzureichen, dass sie innert der Beschwerdefrist auch diese Kosten sichergestellt hat. Ausserdem hat die Schuldnerin innert der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzulegen. Allgemein gesagt ist eine Per-

son dabei dann zahlungsfähig, wenn sie (allenfalls mit der Hilfe nahestehender Personen) über genügend liquide Mittel verfügt, um ihren laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen.

3. Nachdem die Schuldnerin in ihrer Beschwerde vom 15. März 2022 (act. 2) zwar vorbrachte, die Forderung der Gläubigerin tilgen zu können, das tatsächliche Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes aber weder behauptete noch nachwies, und da sie auch keine Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit machte, wurden ihr mit Verfügung vom 16. März 2022 die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG einzeln erörtert und sie wurde darauf hingewiesen, die Beschwerde in diesem Sinne bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen zu können. Da eine entsprechende Eingabe bis anhin bzw. innert der Beschwerdefrist jedoch nicht einging, bleibt es dabei, dass es am Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes fehlt und die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft dargetan wurde. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, − das Konkursamt Wallisellen, − das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und − die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am:

25. März 2022