Bankruptcy Appeal Dismissed for Failure to Provide Statutory Grounds or Proof of Solvency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought to overturn a bankruptcy order, arguing that the inability to pay arose from delays in receiving federal COVID-19 relief funds, for which an administrative appeal was pending. The court dismissed the appeal because, pursuant to statutory requirements for an appeal against a bankruptcy order, the debtor failed to provide documentary proof of one of the legally defined grounds for precluding bankruptcy (debt settlement, deposit, or creditor waiver) or demonstrate solvency within the ten-day appeal period following notification of the initial bankruptcy ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 142 ZPO, Art. 195 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Bankruptcy Appeal Dismissed for Failure to Provide Statutory Grounds or Proof of Solvency: The court dismissed the appeal because, pursuant to statutory requirements for an appeal against a bankruptcy order, the debtor failed to provide documentary proof of one of the legally defined grounds for precluding bankruptcy (debt settlement, deposit, or creditor waiver) or demonstrate solvency within the ten-day appeal period following notification of the initial bankruptcy ruling.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 25. März 2022
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. Februar 2022 (EK220020)
Erwägungen:
1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil eröffnete mit Urteil vom
21. Februar 2022 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 3). Mit Beschwerde vom 4. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig und sinngemäss die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, im Wesentlichen mit der Begründung, die Konkurseröffnung sei auf die Covid-Situation und den Umstand, dass die vom Bund angebotene Hilfe weder rasch noch unbürokratisch sei, zurückzuführen. Seit über acht Monaten warte er. Er habe noch einen à fonds perdu-Beitrag in Höhe von Fr. 145'850.-- zu Gute. Diesbezüglich sei ein Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich hängig. Deshalb bitte er um Aufschub, bis diese Angelegenheit mit seiner Bundeshilfe erledigt sei (act. 2). Dieser Eingabe legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom
10. Februar 2022 betreffend Beitrag im Rahmen des Covid-19- Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 4. Zuteilungsrunde, sowie seine dagegen gerichtete Rekurseingabe vom 23. Februar 2022 bei (act. 4/1-2).
Das Vorliegen eines zulässigen Konkurshinderungsgrundes machte der Beschwerdeführer somit nicht geltend und er reichte auch keine entsprechenden Urkunden zum Nachweis ein. Mit Verfügung vom 7. März 2022 wurde der Beschwerde deshalb die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Nachweises eines Konkurshinderungsgrundes sowie der Darlegung der Zahlungsfähigkeit ergänzen könne (act. 8). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.-- angesetzt. Bis heute ging keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein und auch der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf die Ansetzung einer Nachfrist für den Kostenvorschuss gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden. Die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von
10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).
3. Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am
1. März 2022 zugestellt (act. 7/13). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief somit bis zum 11. März 2022 (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer den Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes nicht erbracht. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit.
4. Immerhin ist der Beschwerdeführer aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N. 3 und 5).
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist dem Beschwerdeführer wegen seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wetzikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
28. März 2022