Debtor's Untimely Bankruptcy Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a debtor's appeal against a bankruptcy order because the appeal was filed one day late. Even if the appeal had been timely, the court noted that a bankruptcy order can only be set aside if the debtor proves payment, makes a deposit, or obtains the creditor's waiver, none of which were done. The debtor's argument that the underlying debt was invalid could not be addressed in this bankruptcy appeal procedure, as the payment order itself serves as the enforcement title, not the debt's validity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 194 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 195 SchKG; Debtor's Untimely Bankruptcy Appeal Dismissed: Even if the appeal had been timely, the court noted that a bankruptcy order can only be set aside if the debtor proves payment, makes a deposit, or obtains the creditor's waiver, none of which were done. The debtor's argument that the underlying debt was invalid could not be addressed in this bankruptcy appeal procedure, as the payment order itself serves as the enforcement title, not the debt's validity.
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KI-generiertThis provision was used to impose costs on the debtor for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 28. Februar 2022
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Februar 2022 (EK210673)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 7. Februar 2022 (act. 4) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'030.–.
1.2. Mit Beschwerde vom 22. Februar 2022 (Datum Poststempel) beantragt der Schuldner bei der Vorinstanz die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des Konkurses und macht sinngemäss geltend, es bestehe keine Schuld gegenüber der Gläubigerin (vgl. act. 3). Die Vorinstanz leitete zuständigkeitshalber die Eingabe des Schuldners sowie die vorinstanzlichen Akten der Kammer weiter (act. 2; act. 5/1– 13).
2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Entscheid beträgt folglich gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZPO 10 Tage, wie dies auch die Vorinstanz richtig belehrte (vgl. act. 4, Dispositiv-Ziffer 5). Um eine Rechtsmittelfrist einzuhalten, muss das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde dem Schuldner am 11. Februar 2022 zugestellt (vgl. act. 5/11). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach am 21. Februar 2022 ab. Die Beschwerde gab der Schuldner gemäss Sendeverfolgung der Post und Zeitstempel jedoch erst am 22. Februar 2022 bei der Post auf (vgl. act. 2; act. 5/13; act. 7). Sie erfolgte damit verspätet, sodass darauf nicht einzutreten ist.
2.2. Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, hätte der Konkurs nur dann aufgehoben werden können, wenn der Schuldner vor Ablauf der Beschwerdefrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und insbesondere durch Urkunden nachgewiesen hätte, dass inzwischen (d.h. noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) die Schuld (Forderung), einschliesslich Zinsen und Kosten, bezahlt oder beim Obergericht hinterlegt worden ist, oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner äussert sich in seiner Beschwerde indes weder zur Zahlungsfähigkeit noch
reicht er Urkunden ein, mit denen er einen der drei erwähnten Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) belegen könnte. Er bringt einzig Einwände gegen den Bestand der Forderung vor und behauptet, diese sei nichtig (act. 3). Ob die in Betreibung gesetzte Forderung, welche dem Konkursbegehren zugrunde liegt, materiell begründet ist, kann im Konkurseröffnungsverfahren indes nicht überprüft werden. In der auf Geldzahlung gerichteten Zwangsvollstreckung bildet nämlich nicht die Forderung selbst den Vollstreckungstitel, sondern einzig der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl (BGE
113 III 2 E. 2b). Im Übrigen ist es eine Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand oder die Rechtmässigkeit seiner Forderung nachweisen zu müssen, und der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149 E. 2a; 141 III 68 E. 2.1). Zur Nichtigkeit der Konkurseröffnung führt dies jedenfalls nicht.
2.3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Schuldners mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten.
3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
4. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist auf Fr. 300.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Gläubigerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Schuldner und Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 3, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
1. März 2022