Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS220025 • OG ZH PS220025 KI-generiert

Informant's Lack of Party Status in Supervisory Proceedings Appeal

Geschäftsnummer PS220025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal against a lower court's decision that consolidated several administrative proceedings against a debt collection office and ruled that the complainant, as the initial informant, lacked party status in the supervisory proceedings and therefore had no right to be informed about the further course of the case or to inspect the files. The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the initial decision denying party status had not been legally challenged in a timely manner, meaning the complainant was correctly excluded from further procedural notifications and file access, although it forwarded the complainant's request for file access to the lower court for review based on the established procedural rules for access.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 2 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Informant's Lack of Party Status in Supervisory Proceedings Appeal: The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the initial decision denying party status had not been legally challenged in a timely manner, meaning the complainant was correctly excluded from further procedural notifications and file access, although it forwarded the complainant's request for file access to the lower court for review based on the established procedural rules for access.

Schlagwörter

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Verfahrensrechte Akteneinsicht Dienstrechtliche Stellungen Eröffnung des Entscheids Verfahrensablauf Fall des Ausschlusses Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the proceedings before the cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters being free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for denying party compensation.

Art. 53 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the right to inspect files, which informs the procedural handling.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision in the sense of this article for potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to classify the decision as one from a cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters for potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited as a requirement for the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to explain why party compensation is not awarded, although Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG is not explicitly in the dispositive, the principle is confirmed by point 3 of the dispositive (no party compensation awarded).

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning for the cost exemption, confirming the application in point 3 of the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 4. März 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Juni 2021 (BA210001)

Erwägungen:

1.1 Am 10. März 2021 ging beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz) eine vom Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich weitergeleitete "Klage gegen das Betreibungsamt B._____ wegen Verletzung von Berufsund Standesregeln – Antrag auf Einleitung einer administrativen und disziplinarischen Untersuchung" der Beschwerdeführerin ein. Die Vorinstanz legte in der Folge ein Verfahren unter der Nummer BA210001 an (act. 6/1–3). Am 15. März 2021 ging bei der Vorinstanz erneut eine vom Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich weitergeleitete "Klage gegen das Betreibungsamt B._____ wegen Verletzung von Berufsund Standesregeln – Antrag auf Einleitung einer administrativen und disziplinarischen Untersuchung" der Beschwerdeführerin ein. Die Vorinstanz legte daraufhin ein Verfahren unter der Nummer BA210002 an (act. 6/4/1–4). Sodann ging bei der Vorinstanz am 4. Juni 2021 eine "Aufsichtsbeschwerde" gegen C._____ als Leiter des Gemeindeammannund Betreibungsamtes B._____, D._____ als stellvertretender Gemeindeammann des genannten Amtes und gegen E._____ als Mitarbeiter des genannten Amtes, weitergeleitet vom Statthalteramt des Bezirkes Meilen, ein. Die Vorinstanz legte in der Folge ein drittes Verfahren unter der Nummer BA210003 an (act. 6/5/1–4).

1.2 Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2021 vereinigte die Vorinstanz die genannten Verfahren unter der Verfahrensnummer BA210001. Zudem erwog sie u.a., die Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin sei im aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht Partei. Ihr sei keine Parteistellung zuzusprechen und ihr stünden demzufolge keine Verfahrensrechte zu. Die Vorinstanz verfügte in der Folge in

Dispositiv Ziffer 5, der Anzeigeerstatterin werde keine Parteistellung zugesprochen (act. 5 = act. 6/6, S. 4 f.). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 zugestellt (act. 6/7/3). Sie blieb unangefochten.

2.1 Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht. Sie bemängelt u.a., im vorinstanzlichen Verfahren BA210001 zwar mit Präsidialverfügung vom 18. Juli [recte: Juni] 2021 über die Eröffnung der Verfahren informiert worden zu sein. Am 8. Juli 2021 und

am 27. August 2021 habe ihr die Vorinstanz daraufhin zwei Mitteilungen über die Verlängerung der dem Betreibungsamt angesetzten Fristen informiert. Seitdem habe sie nichts mehr gehört (act. 2 = act. 4). Diese Eingabe reichte die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2022 erneut ein (act. 7).

2.2 Die II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs legte in der Folge das vorliegende Verfahren an. Die Akten des Verfahrens BA210001 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–24).

3.1 Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, nicht über den Fortgang des Verfahrens vor Vorinstanz informiert worden zu sein, so ist sie auf die eben wiedergegebenen Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2021 hinzuweisen. Mit selbiger wurde wie gezeigt festgehalten, dass ihr keine Parteistellung zukomme und sie insbesondere auch keinen Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens habe (act. 5 S. 4). Daraus folgt selbstredend, dass die Beschwerdeführerin auch nicht über den weiteren Gang des Verfahrens informiert wird und kein Akteneinsichtsrecht hat. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel erhoben bzw. wäre das jetzige Rechtsmittel

– soweit man es als Beschwerde über den Umstand, dass sie keine Parteistellung hat und damit nicht über den Fortgang des Verfahrens zu informieren ist – klar verspätet.

3.2 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingabe zudem geltend macht, Einsicht in Akten des Bezirksgerichtes Meilen nehmen zu wollen, ist die Kammer für die Behandlung eine solchen Gesuchs nicht zuständig. Ein Gesuch um Akteneinsicht ist an die aktenführende Behörde zu stellen. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 2) sowie ihrer Beilage act. 3/3 (angeblich an das Bezirksgericht Meilen gesendetes Gesuch um Einsicht in diverse Akten), in welcher sie konkretisiert, auf welche Verfahren ihr Gesuch sich bezieht, ist zwecks Prüfung dem Bezirksgericht zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ihr grundsätzlich nur in Verfahren, in welchen ihr Parteistellung zukommt, das Recht zusteht, die Akten ein-

zusehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO; § 131 Abs. 2 GOG/ZH). Zudem ist sie darauf hinzuweisen, dass sie die Akten am Sitz der aktenführenden Behörde einzusehen hat, wobei sie sich Aufzeichnungen machen und allenfalls auf eigene Kosten Fotokopien erstellen lassen kann (vgl. BGer 5A_557/2019 vom 31.Oktober 2019, E.

2.1. m.w.H.; zu den Kosten vgl. § 21 Abs. 1 GebV OG).

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2022 (act. 2) und von act. 3/3 werden Zwecks Prüfung als Akteneinsichtsgesuch an das Bezirksgericht Meilen überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und insbesondere einer Kopie von act. 2 u. 3/3 an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

4. März 2022