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PS220016 • OG ZH PS220016 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Uncured Formal Defect

Geschäftsnummer PS220016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The matter concerned a debtor's appeal against a lower court's decision that upheld the debt enforcement office's rejection of a timely objection as being late, where the debtor subsequently filed an appeal with the higher cantonal supervisory authority that was initially returned because it lacked a required signature. The court dismissed the proceeding, reasoning that since the appellant failed to remedy the identified formal defect by re-submitting the appeal with the necessary original signature within the set deadline, the appeal was deemed never to have been filed, thus requiring the procedure to be discontinued without a substantive decision on the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 132 ZPO, Art. 142 Abs. 2 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Uncured Formal Defect: The court dismissed the proceeding, reasoning that since the appellant failed to remedy the identified formal defect by re-submitting the appeal with the necessary original signature within the set deadline, the appeal was deemed never to have been filed, thus requiring the procedure to be discontinued without a substantive decision on the merits.

Schlagwörter

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nachträglicher Rechtsvorschlag formeller Mangel Vollstreckungsentscheid fehlende Unterschrift ordentliches Konkursverfahren verspätete Mängelrüge Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Betreibung Nr. ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 ZPO

This provision was cited by the court in the reasoning to order the correction of the unsigned appeal, leading to the subsequent action described in the dispositive.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the decision not to levy any costs in the proceedings before the Cantonal Supervisory Authority.

Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to classify the decision as a decision of the Cantonal Supervisory Authority in debt enforcement and bankruptcy matters for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 23. Februar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen

B._____, Gesuchsund Beschwerdegegner,

betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Januar 2022 (CB210149)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wies das Betreibungsamt Zürich 4 den von A._____ (Betreibungsschuldnerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) gleichentags erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... als verspätet zurück (act. 2/2).

2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 1). Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, den Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben zu haben, wurde ihre Eingabe sinngemäss als Beschwerde gegen vorerwähnte Verfügung vom 14. Dezember 2021 entgegengenommen (act. 3 S. 2). Die

1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich wies sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch mit Beschluss vom 10. Januar 2022 ab (act. 3 = act. 6).

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2022 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 7; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 4/3). Da die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet war, wurde diese der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Kammer vom 27. Januar 2022 in Anwendung von Art. 132 ZPO zurückgeschickt und es wurde ihr eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um den Mangel zu verbessern bzw. um die genannte Eingabe inhaltlich unverändert und mit der Originalunterschrift versehen erneut einzureichen. Dies erfolgte unter Hinweis, dass bei Säumnis die Eingabe vom

24. Januar 2022 als nicht erfolgt gelte (act. 10). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2002 zugestellt (act. 11). Die fünftägige Frist lief am Montag, 7. Februar 2022, ab (Art. 142 Abs. 2 ZPO). Innert Frist und bis heute wurde der Mangel nicht verbessert.

4. Die Beschwerdeführerin hat es nach dem Gesagten versäumt, den festgestellten Mangel zu beheben bzw. die Beschwerdeschrift unterzeichnet einzureichen. Androhungsgemäss (vgl. act. 10) wird die Eingabe vom 24. Januar 2022 somit als nicht erfolgt betrachtet. Ist keine Beschwerde (mehr) vorhanden, fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, weshalb kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat; das Verfahren ist vielmehr ohne weiteres abzuschreiben (vgl. OGerZH PQ110012 vom 20. Oktober 2011, E. 3; Kramer/Erk, DIKE- Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 132 N 5 f.; ZK ZPO-Staehelin, 3. A. 2016, Art. 132 N 4).

5. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

24. Februar 2022