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PS220013 • OG ZH PS220013 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer PS220013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court opened bankruptcy proceedings against the debtor upon the creditor's motion based on an outstanding claim, prompting the debtor to appeal, arguing that the debts would be settled shortly as the company was undergoing voluntary liquidation due to pandemic-related hardship. The appellate court dismissed the appeal because the debtor failed to demonstrate any statutory ground for obstructing the bankruptcy (such as payment, deposit, or creditor waiver) within the legally mandated ten-day period following the initial judgment, and further failed to provide the required advance payment for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 174 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed for Procedural Non-Compliance: The appellate court dismissed the appeal because the debtor failed to demonstrate any statutory ground for obstructing the bankruptcy (such as payment, deposit, or creditor waiver) within the legally mandated ten-day period following the initial judgment, and further failed to provide the required advance payment for the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Vorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Härtefallgründe Konkurseröffnung Schuldtilgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was applied to order the debtor (Beschwerdeführerin) to bear the costs because the appeal was dismissed.

Art. 174 SchKG

Although the appeal was dismissed primarily based on procedural grounds (lack of cost payment and failure to raise statutory grounds), the reasoning explicitly refers to the lack of grounds under Art. 174 SchKG as the reason the appeal could not lead to the annulment of the bankruptcy opening.

Art. 90 BGG

Cited in the closing remarks to confirm that the decision is a final decision (Endentscheid) relevant for potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil.

D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 11. Februar 2022

in Sachen

A._____ GmbH in Liquidation, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2022 (EK211998)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom 13. Januar 2022 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 963.20 nebst Zins zu 5 % seit 18. April 2021, Fr. 100.– bisherige Umtriebsspesen und Fr. 297.80 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9; act. 6/8 = act. 5). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 14. Januar 2022 zugestellt (act. 6/11).

2. Gegen den vorerwähnten Konkurseröffnungsentscheid erhob der für die Schuldnerin einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter, Geschäftsführer sowie Liquidator der Schuldnerin, C._____ (vgl. act. 4), mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Poststempel, hierorts eingegangen am 24. Januar 2022) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz. Er beantragte die Aufhebung des Konkurses. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Rechnungen inklusive Gebühren würden unverzüglich beglichen werden. Das Geschäft sei in den letzten zwei Jahren durch die Corona Situation stark beeinträchtigt worden, weshalb er Angestellte habe freistellen und entlassen müssen. Er habe daher schweren Herzens beschlossen, die Firma auf Ende 2021 zu liquidieren. Das Sperrjahr wolle er nutzen, um alles zu bereinigen und damit keine Altlasten tragen zu müssen. Das Letzte, was er gewollt habe, sei ein Konkursverfahren (act. 2).

3.1 In der Beschwerdeschrift (act. 2) wurde kein gesetzlicher Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG geltend gemacht. Noch vor Eingang der vorinstanzlichen Akten wurde die Schuldnerin mit Verfügung der Kammer vom 24. Januar 2022 darauf aufmerksam gemacht, dass sie für die Aufhebung der Konkurseröffnung innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Urteils vom 13. Januar 2022 einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) mit Urkunde nachzuweisen sowie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe, und welche Dokumente hiefür in der Regel erforderlich seien. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Beschwerde wurde einstweilen die aufschie-

bende Wirkung verweigert (act. 9). Parallel zur Zustellung der Verfügung mit Gerichtsurkunde erfolgte gleichentags bzw. am 24. Januar 2022 eine informelle Zustellung mit A-Post (act. 9 S. 5). Aufgrund des drohenden Fristablaufs wurde sodann erfolglos versucht, die Schuldnerin telefonisch zu erreichen (vgl. act. 8). Die Verfügung wurde ihr am 25. Januar 2022 zugestellt (act. 10/1).

3.2 Der verlangte Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist und bis heute nicht bei der Obergerichtskasse ein. Da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden (vgl. OGerZH PS150127 vom 21. August 2015, E. 2.1 und PS200130 vom 26. Juni 2020, E. 1.4).

4. Die zehntägige Beschwerdefrist lief am 24. Januar 2022 ab (vgl. act. 6/11 und vorstehend Ziff. 1.). Die Schuldnerin hat in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2022 (act. 2) weder einen gesetzlichen Konkurshinderungsgrund nachgewiesen noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht (vgl. vorstehend Ziff. 2 und 3.1) und damit keine Einwendungen im Sinne von Art. 174 SchKG vorgebracht, welche zu einer Aufhebung der Konkurseröffnung führen könnten. Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift erfolgte nicht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es ist ihr deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

11. Februar 2022