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PS210235 • OG ZH PS210235 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficiently Reasoned Supervisory Appeal Regarding Enforcement Application Rejection

Geschäftsnummer PS210235
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed the dismissal of their complaint against a debt enforcement office's rejection of their enforcement application and associated fee, which the lower supervisory court declined to hear because the initial complaint was neither in writing nor adequately reasoned as required by procedural rules applicable to supervisory appeals. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the appeal failed to engage with the lower court's findings regarding the insufficient form and substance of the original complaint, and that the principles of the investigatory maxim do not relieve the appellant of the duty to sufficiently articulate and justify their objections to the contested decision.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Appeal Dismissed for Insufficiently Reasoned Supervisory Appeal Regarding Enforcement Application Rejection: The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the appeal failed to engage with the lower court's findings regarding the insufficient form and substance of the original complaint, and that the principles of the investigatory maxim do not relieve the appellant of the duty to sufficiently articulate and justify their objections to the contested decision.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Aufsichtsbeschwerde begründeter Entscheid Vollstreckung Verfahrenspflicht Auslegung von Urteilen Rückweisung Betreibungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Basis for the decision not to impose costs for the proceedings before the higher cantonal supervisory authority.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Basis for the decision not to award party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210235-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 1. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Rückweisung Betreibungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom

20. Dezember 2021 (CB210035)

Erwägungen:

1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 10. August 2021 beim Betreibungsamt Wädenswil ein Betreibungsbegehren gegen die Polizei in B._____, vertreten durch "C._____" (act. 2/3). Mit Schreiben vom 13. August 2021 wies das Betreibungsamt das Begehren mangels Zuständigkeit an den Beschwerdeführer zurück. Für diese "Rückweisung Betreibungsbegehren" erhob das Betreibungsamt Kosten von Fr. 26.30 und stellte dem Beschwerdeführer Rechnung (act. 2/1–2/2). Das die Rückweisung und die Rechnung enthaltende und an den Beschwerdeführer adressierte Couvert wurde mit dem handschriftlich angebrachten Vermerk "Zurück senden – Einfach bei Bezirksgericht Horgen" an das Betreibungsamt retourniert (act. 2/8). Das Betreibungsamt fragte daraufhin beim Beschwerdeführer per E-Mail vom 26. August 2021 nach, was er mit dem Vermerk meine bzw. ob dies als Beschwerde zu behandeln und an das Bezirksgericht Horgen weiterzuleiten sei. Der Beschwerdeführer erklärte gleichentags in zwei E-Mails, dass alles an das "Gericht Horgen" weiterzuleiten sei und es überhaupt keinen Grund gebe, weshalb er eine solche Rechnung bezahlen sollte (act. 1). Mit Kurzmitteilung übermittelte das Betreibungsamt das Couvert samt Ausdruck des genannten E-Mail-Verkehrs noch am 26. August 2021 an das Bezirksgericht Horgen (act. 2).

1.2 Das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) legte daraufhin ein Verfahren an und trat mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 auf die Beschwerde nicht ein ([act. 3 =] act. 6).

Sie erwog, gestützt auf Art. 20a Abs. 2 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG, insbesondere § 83 Abs. 3 GOG, seien die Bestimmungen der ZPO sinngemäss für die Beschwerde anwendbar. Entsprechend sei die Beschwerde schriftlich einzureichen und habe einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Eine E-Mail genüge dem Erfordernis einer schriftlichen Eingabe nicht. Bereits deshalb sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer zudem sinngemäss die Kostenrechnung des Betreibungsamtes Wädenswil rüge und vorbringe, es gebe keinen Grund, der ihn verpflichte, die Rechnung zu bezahlen (u.H.a. act. 1), wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Betreibungsamt ein

Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers zurückgewiesen und ihm dafür Fr. 26.30 auferlegt habe. Aus der Begründung des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, was er genau beanstande, namentlich ob dies die Rückweisung als solche, die Kostenauflage oder die Berechnung sei. Damit sei die Beschwerde auch ungenügend begründet.

1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

30. Dezember 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht als obere Kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/1).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl.

OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom

18. Dezember 2018, E. 4.3).

3.1 In seiner Beschwerdeschrift gibt der Beschwerdeführer eingangs im Wesentlichen den Sachverhalt wie oben dargelegt (E. 1.1) wieder, namentlich, dass er eine Betreibung eingeleitet habe, welche vom Betreibungsamt nicht bearbeitet worden sei, und dass ihm schliesslich Kosten auferlegt worden seien. Sodann macht der Beschwerdeführer Ausführungen dazu, weshalb er die Betreibung eingeleitet habe, namentlich weil "Herr C._____ den Lüstigen" gespielt und die Anzeigen gegen "D._____" nicht bearbeitet habe. (act. 7 Blatt 1 f.).

Neben dem, dass es sich hierbei teilweise um vor der Rechtsmittelinstanz nicht zulässige neue Vorbringen handelt, setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und es ist nicht erkennbar, was er aus seinen Vorbringen in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid ableiten will.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann (wohl aus einem Entscheid der Kammer entnommene) Ausführungen zu den Anforderungen an die SchK-Beschwerde und die im Verfahren anwendbaren Bestimmungen macht (act. 7 Blatt 2), bleibt ebenfalls offen, was er daraus für das vorliegende Verfahren abzuleiten versucht. Sollte er geltend machen wollen, dass die Vorinstanz gestützt auf die Untersuchungsmaxime von sich aus und ohne entsprechende Anträge oder Ausführungen seinerseits die Beschwerde hätte prüfen müssen (dies ist zumindest sinngemäss dem letzten Satz in act. 7 Blatt 2 zu entnehmen), ist ihm zu widersprechen: Die Untersuchungsmaxime bedeutet nicht, dass das Gericht von sich aus detektivisch nach allfälligen Mängeln zu suchen und diese zu ahnden hat. Vielmehr greift die Untersuchungsmaxime erst, wenn von der beschwerdeführenden Partei hinreichende Anträge gestellt und diese begründet wurden. Die Anforderungen an eine hinreichende Beschwerde sind dem Beschwerdeführer sodann aus diversen früheren erstund zweitinstanzlichen Verfahren bekannt (statt vieler z.B.: OGer ZH PS210192 vom 5. Januar 2022; PS210213 vom 14. Januar 2022; PS210215 vom 3. Januar 2022).

3.3 Der Beschwerdeführer gibt sodann in seiner Beschwerde den teilweisen Wortlaut von Art. 17 SchKG und von Art. 320 ZPO wieder und zählt pauschal mögliche Beschwerdegründe auf, zudem zitiert er auch weitere Verfassungsbzw. Gesetzesbestimmungen (Art. 29 BV, Art. 52 f. ZPO, Art. 33 VwVG), ohne darzutun, was er daraus für seinen Standpunkt ableitet (vgl. act. 7 Blatt 3 ff.). Auf diese Ausführungen des Beschwerdeführers braucht bereits deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.

3.4 Insgesamt erfolgt damit in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und es ist nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang der Vorinstanz eine falsche Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen wäre. Namentlich ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass und weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einer ungenügenden Beschwerdeschrift und -begründung ausgegangen wäre. Die Beschwerde an die Kammer genügt damit den oben genannten Anforderungen nicht. Es ist darauf nicht einzutreten.

4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos und abzuschreiben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

1. Februar 2022