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PS210223 • OG ZH PS210223 KI-generiert

Late Bankruptcy Appeal Dismissed

Geschäftsnummer PS210223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court refused to consider an appeal against a bankruptcy order because it was filed late. The debtor received the bankruptcy decision on December 2nd and had ten days to appeal. The debtor submitted their appeal to the post office on December 14th, one day after the deadline expired, making the appeal untimely and thus non-admissible.

Legislator-Regeste

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Art. 194 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 195 SchKG, Art. 195 Abs. 2 SchKG; Late Bankruptcy Appeal Dismissed: The debtor received the bankruptcy decision on December 2nd and had ten days to appeal. The debtor submitted their appeal to the post office on December 14th, one day after the deadline expired, making the appeal untimely and thus non-admissible.

Schlagwörter

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nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursbegehren verspätete Kündigung Verspätungsausschluss Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 314 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for the 10-day appeal period which was missed by the appellant.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited to establish that the appeal was not filed on time according to the rules of submission to the court or post.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for imposing the court costs on the debtor.

Art. 72 ff. BGG

Cited regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited regarding the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with other articles regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS210223-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 16. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 30. November 2021 (EK210461)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. November 2021 wurde über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 3'024.85 zuzüglich Zins von Fr. 127.10, Fr. 292.75 Gläubigerkosten sowie Betreibungskosten von Fr. 146.60, abzüglich von zwei Teilzahlungen vom 2. Juni 2021 und vom 17. August 2021 über je Fr. 210.–, der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6/7; nachfolgend zitiert als act. 3). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde, wobei er die Aufhebung des Konkurses beantragte (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-15). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Entscheid beträgt folglich gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZPO 10 Tage, wie dies auch die Vorinstanz richtig belehrte (vgl. act. 3, Dispositiv-Ziffer 6). Um eine Rechtsmittelfrist einzuhalten, muss das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner erhielt den angefochtenen Entscheid am 2. Dezember 2021 (act. 6/8). Die zehntägige Frist für die Beschwerde lief folglich am Montag, 13. Dezember 2021 ab. Sein Rechtsmittel vom 13. Dezember 2021 gab der Schuldner jedoch erst am Dienstag, 14. Dezember 2021 bei der Post auf (vgl. act. 2). Es erfolgte damit verspätet, sodass darauf nicht einzutreten ist.

3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens und der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.

3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

17. Dezember 2021