Appeal Against Bankruptcy Order Sustained Due to Timely Debt Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against the opening of bankruptcy proceedings based on a debt of CHF 350 plus interest and costs. The appellate court found that the debtor provided evidence proving the underlying debt, including interest and collection costs, was fully paid to the collection office before the bankruptcy ruling, and that the required security for the bankruptcy court and bankruptcy office costs was subsequently provided. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the initial bankruptcy order, and dismissed the creditor's bankruptcy application, though it charged the debtor with the costs of both instances due to the late notification of payment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 42 BGG; Appeal Against Bankruptcy Order Sustained Due to Timely Debt Payment: The appellate court found that the debtor provided evidence proving the underlying debt, including interest and collection costs, was fully paid to the collection office before the bankruptcy ruling, and that the required security for the bankruptcy court and bankruptcy office costs was subsequently provided. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the initial bankruptcy order, and dismissed the creditor's bankruptcy application, though it charged the debtor with the costs of both instances due to the late notification of payment.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed the admissibility of the appeal based on this provision, as it governs the appeal process against bankruptcy decisions.
Although not cited in the dispositive orders, the condition for judgment (payment before bankruptcy) is governed by this article, which justifies the granting of the appeal in Order 1.
Cited in the final section to confirm that the decision is a final decision within the meaning of the Federal Supreme Court Act.
Cited in the final section to specify the type of decision relevant for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in Order 6 as part of the rules governing appeals to the Federal Supreme Court.
Cited in Order 6 regarding the possibility and rules for filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in Order 6 regarding the possibility and rules for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210222-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 23. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
B._____ [Verband], Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. Dezember 2021 (EK210142)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom
2. Dezember 2021 wurde über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubiger) von Fr. 350.– zuzüglich Zins von 5 % seit 3. Mai 2021 und Fr. 73.60 Betreibungskosten der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 7 = act. 8/7). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 8/12 sowie Art. 174 Abs. 1 SchKG) Beschwerde, wobei er die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2).
1.2. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-14). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien auch uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Bei einer rechtzeitigen Zahlung vor Konkurseröffnung ist der Schuldner vom Glaubhaftmachen seiner Zahlungsfähigkeit, was bei einer Tilgung erst nach Konkurseröffnung erforderlich wäre (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG), befreit (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.3 = ZR 110/2011 Nr. 79). Dasselbe gilt auch, wenn der Schuldner zwar die Forderung inklusive Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung tilgte, die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes jedoch erst danach sicherstellt (vgl. OGer ZH PS160210 vom 9. November 2016
E. II.2).
3. Der Schuldner macht geltend und belegt, dass er dem Betreibungsamt Affoltern am Albis am 30. November 2021 Fr. 438.65 zwecks Tilgung der Forderung in
der Betreibung Nr. ... des Gläubigers bezahlte (act. 2 Rz 10 und act. 5/4). Damit wurde die zur Konkurseröffnung führende Forderung samt Zinsen und Kosten noch vor Konkurseröffnung getilgt. Ausserdem erbringt der Schuldner den Nachweis, dass er am 7. Dezember 2021 dem Konkursamt Affoltern ZH Fr. 1'200.– einbezahlte. Gemäss der Bestätigung des Konkursamtes Affoltern ZH vom selben Datum reicht dieser Betrag, um die Kosten des Konkursamtes inklusive der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sicherzustellen (act. 2 Rz 14 und act. 5/5). Schliesslich bezahlte der Schuldner auch den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 2 Rz 15 und act. 5/6 sowie act. 11). Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuheben.
4. Die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem Schuldner aufzuerlegen, auch wenn der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Dies, da es in der Verantwortung des – sozusagen bis zur letzten Minute säumigen – Schuldners liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79). Ebenso wird der Schuldner die Kosten des Konkursamtes zu tragen haben. Eine Parteientschädigung ist ihm keine zuzusprechen. Im Übrigen ist auch dem Gläubiger mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. Dezember 2021 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt Affoltern ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Affoltern am Albis, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Tanner
versandt am:
23. Dezember 2021