Debt Enforcement Disclosure Following Partial Payment Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought to prevent the disclosure of a debt enforcement action to third parties after claiming partial payment of the debt (court costs from six federal supreme court judgments) to the creditor, a federal authority. The enforcement office initially granted the request but reversed its decision upon the creditor's unproven assertion that only the principal amount was paid, leaving interest and costs outstanding, and subsequently allowed the action to be disclosed to third parties. The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the lower court correctly found no evidence that the enforcement was unjustified or abusive, and that the creditor's specific, detailed statement regarding the partial payment was sufficiently clear, requiring no additional proof from the creditor to justify resuming disclosure to third parties, especially since the appellant failed to adequately counter these factual findings or demonstrate a legal error in the lower court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO; Debt Enforcement Disclosure Following Partial Payment Dispute: The enforcement office initially granted the request but reversed its decision upon the creditor's unproven assertion that only the principal amount was paid, leaving interest and costs outstanding, and subsequently allowed the action to be disclosed to third parties. The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the lower court correctly found no evidence that the enforcement was unjustified or abusive, and that the creditor's specific, detailed statement regarding the partial payment was sufficiently clear, requiring no additional proof from the creditor to justify resuming disclosure to third parties, especially since the appellant failed to adequately counter these factual findings or demonstrate a legal error in the lower court's decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the reasoning (section 3) as the legal basis for declaring the appeal proceedings cost-free.
This provision is cited in the reasoning (section 3) as the legal basis for declaring the appeal proceedings cost-free.
This provision is cited in the reasoning (section 3) as the basis for the order not to award party compensation.
Cited in the final section regarding the nature of the decision for a potential appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the final section to confirm that the decision is a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Tribunal.
Cited as a potential legal basis for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal.
Cited as a potential legal basis for filing an appeal in civil matters to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210221-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 30. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Wiederbekanntgabe der Betreibung Nr. ... an Dritte (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. November 2021 (CB210110)
Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1. Mit Betreibungsbegehren vom 15. April 2021 leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Gläubigerin), vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, beim Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin über eine Forderung von Fr 3'800.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2021 für Gerichtskosten aus sechs Urteilen des Schweizerischen Bundesgerichts gemäss einer beigelegten Liste ein (act. 6/1). Der entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... datiert vom 16. April 2021 (act. 2/2) und scheint der Beschwerdeführerin am
28. April 2021 zugestellt worden zu sein (vgl. act. 6/2-3). Die Beschwerdeführerin erhob am 9. Mai 2021 Rechtsvorschlag (act. 2/3 = act. 6/4) und am 25. Mai 2021 klagte sie beim Bezirksgericht Zürich auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG. Auf diese Klage trat das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 20. August 2021 nicht ein (act. 2/4). Eine diesbezügliche Beschwerde ist noch bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängig (vgl. act. 2/5). Mit Schreiben vom 4. September 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin sodann das Betreibungsamt, die Betreibung Nr. ... Dritten nicht bekannt zu geben (act. 6/6). Das Betreibungsamt wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 8. September 2021 an die Gläubigerin (act. 6/7), welche mit Brief vom 9. September 2021 mitteilte, die Beschwerdeführerin habe am 29. April 2021 die Hauptforderung über Fr. 3'800.– beglichen, die Zinsen und Kosten seien aber noch ausstehend; ein Rechtsöffnungsverfahren sei für den Saldo noch nicht anhängig gemacht worden (act. 6/8). Mit Schreiben vom 14. September 2021 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass ihrem Gesuch nicht (mehr) länger stattgegeben werden könne. Die Betreibung Nr. ... sei daher für Dritte wieder sichtbar (act. 2/1 = act. 6/9).
1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. ... Dritten nicht bekannt zu geben (act. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde nach Durchfüh-
rung des Verfahrens mit Zirkulationsbeschluss vom 17. November 2021 ab (act. 10 = act. 13 = act. 15; nachfolgend zitiert als act. 13).
1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 11/2 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Kammer mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei als nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, Dritten die Betreibung Nr. ... nicht bekannt zu geben, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner (act. 14).
1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Zur Beschwerde
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Es genügt nicht,
bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte zu wiederholen (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46).
2.3. Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, die Gläubigerin habe dem Betreibungsamt lediglich schriftlich mitgeteilt, die Forderung oder ein Teil davon sei bezahlt worden, ohne diese Behauptung mit einer Zahlungsbestätigung zu belegen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe am
29. April 2021 auch keine Zahlung über Fr. 3'800.– an die Gläubigerin vorgenommen. Das Betreibungsamt dürfe daher die Betreibung Dritten nicht bekannt geben (vgl. act. 1 und act. 9). Die Vorinstanz erwog dazu, gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG würden Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringe, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet worden sei. Werde dieser Nachweis nachträglich erbracht oder werde die Betreibung fortgesetzt, werde sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus sei ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte abzuweisen, wenn klar sei, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt habe, und zwar unabhängig davon, ob gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung sei für das Betreibungsamt klar, wenn sie bei ihm beglichen worden sei, der Gläubiger dem Betreibungsamt eine Mitteilung mache, die Forderung sei direkt bei ihm bezahlt worden, oder dem Amt einen Nachweis der Zahlung vorlege. Im Bestreitungsfall liege es im Ermessen der Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung aufgrund einer blossen Mitteilung des Gläubigers klar sei. Dabei sei angesichts der Interessenlage des Gläubigers lediglich bei ungerechtfertigten bzw. rechtsmissbräuchlichen Betreibungen damit zu rechnen, dass dessen Mitteilung, die Forderung sei begli-
chen worden, nicht zutreffe, um dem Schuldner die Möglichkeit zu entziehen, die ungerechtfertigte Betreibung Dritten i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht mehr zugänglich zu machen. Bei gerechtfertigten Betreibungen sei hingegen nicht ersichtlich, weshalb ein Gläubiger wahrheitswidrig behaupten sollte, die Forderung sei beglichen. Ob eine Betreibung gerechtfertigt sei oder nicht, stelle eine materiellrechtliche Frage dar, weshalb sie durch die angerufene Aufsichtsbehörde zwar vorfrageweise, aber nicht abschliessend zu prüfen sei.
Vorliegend habe sich das Betreibungsamt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. ... an Dritte im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. d SchKG vom 4. September 2021 hin mit Schreiben vom 8. September 2021 an die Gläubigerin gewandt und diese zur Mitteilung aufgefordert, ob sie ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet habe oder die Beschwerdeführerin die Forderung vollständig bezahlt habe. Unbestritten habe die Gläubigerin mit Stellungnahme vom 9. September 2021 daraufhin mitgeteilt, (lediglich) die Hauptforderung von Fr. 3'800.00 sei von der Beschwerdeführerin am
29. April 2021 beglichen worden, ohne dafür einen Zahlungsnachweis einzureichen, worauf das Betreibungsamt am 14. September 2021 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte abgewiesen habe. Dieses Vorgehen des Betreibungsamtes sei nicht zu beanstanden. Dem Zahlungsbefehl vom 16. April 2021 in der Betreibung Nr. ... sei zu entnehmen, dass die in Betreibung gesetzten Fr. 3'800.– von der durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts vertretenen Gläubigerin für ausstehende "Gerichtskosten gemäss
6 Urteil(en) des Schweizerischen Bundesgerichts gemäss beiliegender Liste" gefordert würden. Die erwähnte Liste der offenen Gerichtskosten sei dem Betreibungsbegehren vom 15. April 2021 beigefügt, was der Beschwerdeführerin spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht worden sei. Bei Einsicht in die entsprechenden, anonymisierten Urteile auf der Homepage des Schweizerischen Bundesgerichts würden die auferlegten Kosten ersichtlich, welche betragsmässig mit den in der Liste aufgeführten Gerichtskosten übereinstimmen würden. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass es sich vorliegend um eine ungerechtfertigte oder gar rechtsmissbräuchliche Betreibung handle. Darüber hinaus liessen sich den Ak-
ten keine Indizien dafür entnehmen, dass die Mitteilung der Gläubigerin gegenüber dem Betreibungsamt vom 9. September 2021 wahrheitswidrig erfolgt sei. Vielmehr erweise sich diese als klar und substantiiert. So werde sowohl der Zeitpunkt (29. April 2021) als auch der Absender der behaupteten Zahlung (die Beschwerdeführerin) bezeichnet und differenziert ausgeführt, welche Forderung bezahlt (Hauptforderung) und welche Forderungen noch ausstehend seien (Zinsen und Betreibungskosten). Die Beschwerdeführerin mache demgegenüber in ihren Eingaben weder substantiierte Angaben, welche Zweifel an den Behauptungen der Gläubigerin erwecken würde, noch inwiefern die Betreibung Nr. ... ungerechtfertigt oder gar rechtsmissbräuchlich sein solle. Insgesamt sei somit genügend klar dargetan, dass die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'800.– bezahlt habe. Ein zusätzlicher von der Gläubigerin zu erbringender Zahlungsnachweis sei nicht erforderlich. Die Beschwerde sei demzufolge als unbegründet abzuweisen (act. 13 E. 3).
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer erneut vorbringt, dass sie die streitgegenständliche Forderung nicht am 29. April (bzw. am 28. April 2021; vgl. act. 14 Rz. 18) 2021 bezahlt und die Gläubigerin trotz entsprechender Aufforderung des Betreibungsamtes keine Zahlungsbestätigung eingereicht habe, was aber für die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte erforderlich gewesen wäre (vgl. act. 14 Rz 4 ff. und 16 ff.), so genügt dies den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Denn damit wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich ihren schon vor erster Instanz vorgebrachten Standpunkt, auf welchen die Vorinstanz bereits einging. Mit den zentralen vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führten, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.5. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Beschwerde grundlos abgewiesen und sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt (act. 14 Rz 1 und 3), so trifft dies offensichtlich nicht zu. Wie dargelegt
ging die Vorinstanz sehr wohl auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ein und führte aus, weshalb diesen nicht zu folgen sei (vgl. E. 2.3). Lediglich am Rande sei angemerkt, dass das Betreibungsamt, gegenüber welchem die Beschwerdeführerin denselben Vorwurf erhebt (act. 14 Rz 2 f.), im vorliegenden Verfahren nicht verpflichtet war, sich zur Beschwerde zu äussern und auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen.
2.6. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe in willkürlicher Art und Weise auf eine Excel-Tabelle gestützt entschieden, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bestanden hätte und die Betreibung nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Es sei fraglich, ob sich die Vorinstanz auf diese Excel-Tabelle und Unterlagen, welche sie im Internet gefunden habe, stützen dürfe, insbesondere, da unklar sei, wer die Excel-Tabelle erfasst habe und woher sie stamme. Es gebe keine erkennbare Verbindung zum Zahlungsbefehl (act. 14 Rz 15). Dem ist entgegen zu halten, dass sich die fragliche Tabelle, welcher sich die Zusammensetzung der in Betreibung gesetzten Forderung entnehmen lässt, wie von der Vorinstanz ausgeführt in den Akten befindet, nämlich als von der Gläubigerin erstellte Beilage zum Betreibungsbegehren vom 15. April 2021 (vgl. act. 6/1). Der Zahlungsbefehl vom 16. April 2021 nimmt denn auch darauf Bezug (vgl. act. 2/2; "gemäss beiliegender Liste"). Die Vorinstanz durfte die fragliche Aufstellung somit ohne Weiteres berücksichtigen, ebenso wie sie die darin zitierten, vom Bundesgericht anonymisiert auf seiner Homepage publizierten und damit notorischen Entscheide einsehen und ihrer Beurteilung zugrunde legen durfte. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die in den aufgelisteten Bundesgerichtsentscheiden der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten mit den in der Liste aufgeführten und in Betreibung gesetzten übereinstimmen. Ebenso stellte die Vorinstanz korrekt fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betreibung Nr. ... rechtsmissbräuchlich oder die Mitteilung der Gläubigerin an das Betreibungsamt vom 9. September 2021 wahrheitswidrig wäre. Die Beschwerdeführerin brachte und bringt denn auch keine entsprechenden Indizien vor. Inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Betreibung Nr. ... weder ungerechtfertigt noch missbräuchlich sei, willkürlich sein soll, ist folglich nicht ersichtlich. Dass die in Betreibung gesetzte Forderung Bestand hat, hat die Vorinstanz
im Übrigen zu Recht nicht abschliessend festgestellt, ist dies doch Gegenstand des aktuell bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängigen Verfahrens betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG.
2.7. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie gehe zu Unrecht davon aus, dass Behörden nie rechtsmissbräuchliche Betreibungen einleiten würden, und schliesse daraus fälschlicherweise, dass die vorliegende Betreibung Nr. ... nicht missbräuchlich sei. Sie, die Beschwerdeführerin, habe bereits in diversen Verfahren gegen Behörden obsiegt, so etwa mit Klagen nach Art. 85a SchKG (act. 14 Rz 19 ff.). Letzteres mag sein, doch lässt sich daraus nicht automatisch ableiten, dass die Betreibung Nr. ... ungerechtfertigt ist. Es trifft denn wie gezeigt auch gar nicht zu, dass die Vorinstanz diese nur deswegen nicht für missbräuchlich hielt, weil sie von einer Behörde bzw. vom Staat eingeleitet wurde. Vielmehr hat die Vorinstanz wie dargelegt gerade überprüft, ob Anzeichen für eine Missbräuchlichkeit bestehen, und dies korrekterweise verneint.
2.8. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3. Kostenund Entschädigungsfolgen
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
30. Dezember 2021