Bankruptcy Dismissal Upheld for Lack of Realizable Assets and Abusive Intent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a request for personal bankruptcy proceedings, claiming insolvency due to unsustainable debt obligations arising from contracts to purchase a martial arts studio, but the lower court dismissed the request as an abuse of rights. The appellate court upheld the dismissal because the appellant, despite claiming debt, had a current wage garnishment and failed to demonstrate sufficient realizable assets to provide a meaningful distribution to creditors, as the purpose of voluntary bankruptcy requires a minimum of recoverable assets, and proceeding without them, especially while avoiding wage claims, constitutes an abusive effort primarily aimed at escaping creditor claims rather than achieving a genuine economic restart.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 191 SchKG, Art. 194 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 265a SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 52 lit. a i.V.m; Bankruptcy Dismissal Upheld for Lack of Realizable Assets and Abusive Intent: The appellate court upheld the dismissal because the appellant, despite claiming debt, had a current wage garnishment and failed to demonstrate sufficient realizable assets to provide a meaningful distribution to creditors, as the purpose of voluntary bankruptcy requires a minimum of recoverable assets, and proceeding without them, especially while avoiding wage claims, constitutes an abusive effort primarily aimed at escaping creditor claims rather than achieving a genuine economic restart.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the initial court correctly found the insolvency declaration to be an abuse of rights, which is judged under this article concerning the debtor's application for bankruptcy.
This provision was used to determine and impose the appeal court fee on the unsuccessful debtor.
This procedural rule was cited as the basis for ordering the losing party (the debtor) to bear the court costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210219-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Urteil vom 21. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Konkurseröffnung / Art. 191 SchKG / Insolvenz
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. November 2021 (EK210444)
Erwägungen:
1. Am 26. November 2021 überbrachte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon eine Insolvenzerklärung mit dem Ersuchen, es sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 6/1). Seinem Antrag legte er einen Betreibungsregisterauszug sowie Kopien seiner Identitätskarte und des Schriftenempfangsscheins bei (act. 6/2-4). Mit Urteil vom 26. November 2021 wies die Vorin– stanz das Konkursbegehren wegen Rechtsmissbrauchs ab (act. 5).
2. Hiergegen erhob der Schuldner rechtzeitig Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gutheissung seines Konkursbegehrens. Er verweist auf verschiedene am 31. Dezember 2018 mit seiner Ex-Freundin abgeschlossene Verträge über den Kauf eines Kampfsportstudios samt Einrichtung. Die dabei vereinbarten völlig überrissenen Preise hätten zu seiner finanziellen Misere geführt, aufgrund derer er alles habe schleifen lassen. Auf Druck seiner Ex-Freundin habe er für das Studio seinen gutbezahlten Job gekündigt. Inzwischen habe er aber, abgesehen von den Forderungen aus diesen Verträgen, alles bezahlt. Er würde auch gerne wieder 100 % arbeiten, sehe aber momentan nicht ein, wofür. Die Einrichtung der Kampfsportschule im Wert von Fr. 40'000.– sei immer noch eingelagert (act. 2).
3.a) Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 191 SchKG sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig. Neue Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können dahingegen nicht mehr vorgebracht werden (OGer ZH PS190234 vom 20. Dezember 2019 E. 2.2.).
b) Gemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung
nach den Art. 333 ff. SchKG besteht. Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob sich der Antrag nicht als rechtsmissbräuchlich erweist.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss deshalb nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes über ein Mindestmass an verwertbarem Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Diese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem Anliegen des Schuldners, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der Gläubiger, zu keinem Vermögensverlust zu kommen. Strebt ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechtsmissbräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern. Würde der Richter jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, so würde die in Art. 93 SchKG vorgesehene Lohnpfändung jede Bedeutung verlieren und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (zum Ganzen BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2; BSK SchKG II-Brunner/Boller/Fritschi, 3. A., Art. 191 N 4 und 14 ff.).
4.a) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid auf die Angaben des Schuldners in seiner Insolvenzerklärung ab, wonach er kein Vermögen habe, ein Einkommen von rund Fr. 2'500.– im Monat erziele und sich seine monatlichen Ausgaben auf Fr. 709.– und Fr. 366.– für Miete sowie Krankenkassenprämien belaufen würden. Sodann verweist die Vorinstanz auf den Betreibungsregisterauszug des Schuldners, gemäss welchem in zwei Betreibungen für Forderungen aus den strittigen Verträgen Pfändungen laufen. Auch dem Gesuch des Schuldners ist zu entnehmen, dass er derzeit einer Lohnpfändung unterliegt (act. 5 und 6/1). Unter den gegebenen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Insolvenzerklärung missbräuchlich ist.
b) Der Begründung der Vorinstanz hält der Schuldner im Beschwerdeverfahren nichts Stichhaltiges entgegen. Namentlich ändert sein Einwand, er habe mit Ausnahme der umstrittenen Forderungen alles bezahlt, nichts an den fehlenden Aktiven und der Lohnpfändung. Will er mit seinem Hinweis auf das eingelagerte Equipment der Kampfsportschule mit einem Wert von ca. Fr. 40'000.– das Vorhandensein von Vermögenssubstrat geltend machen, so widerspricht er damit seinen Angaben in der Insolvenzerklärung, er habe keine Aktiven. Aus den teilweise doppelt eingereichten Rechnungen aus den Jahren 2015 bis 2018, die als unechte Noven zuzulassen sind (vgl. oben E. 3.a), kann sodann nicht geschlossen werden, dass diese Einrichtungsgegenstände effektiv (noch) vorhanden sind und deren Liquidation zu einem nennenswerten Erlös führen würde, der verteilt werden könnte (act. 4/4). Zwar lässt der Umstand, dass der Schuldner mit der Insolvenzerklärung für gewöhnlich auch eigennützige Zwecke verfolgt, das Begehren noch nicht rechtsmissbräuchlich werden. Mit Blick auf das Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung des an sich zulässigen wirtschaftlichen Vorteils jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein, wie es hier der Fall zu sein scheint. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 191 SchKG nicht eine private Schuldensanierung einführen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven mehr verfügen (BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1; BSK SchKG II, a.a.O., Art. 191 N 16 +ff.). Insbesondere der Einwand des Schuldners, er sehe im Moment nicht ein, weshalb er wieder 100 % arbeiten sollte, weckt Zweifel, ob er tatsächlich einen wirtschaftlichen Neubeginn anstrebt oder sich nicht eher der Inanspruchnahme durch seine frühere Partnerin entziehen will.
c) Demzufolge bleibt es bei der vorinstanzlichen Einschätzung, dass der Konkurs zufolge bestehender Lohnpfändung und mangels verwertbarer Vermögenswerte nicht zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Vor diesem Hintergrund hatte die Vorinstanz ein Bereinigungsverfahren nach Art. 333 ff. SchKG nicht weiter zu prüfen.
5. In Anwendung von Art. 52 lit. a i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Schuldner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an den Schuldner sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
22. Dezember 2021