Debtor's Appeal of Bankruptcy Hearing Scheduling Order Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe debtor appealed a district court's scheduling order for a hearing on a creditor's bankruptcy petition, which was based on an allegedly settled debt of a small amount. The appellate court determined that scheduling a hearing is a procedural order that is only appealable if explicitly provided by law or if the appellant demonstrates a serious and irremediable disadvantage, concluding that merely setting a hearing does not constitute a violation of legal interests since it provides the debtor an opportunity to present their defense against the bankruptcy claim, thus declining to rule on the substance of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. b ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen; Debtor's Appeal of Bankruptcy Hearing Scheduling Order Denied: The appellate court determined that scheduling a hearing is a procedural order that is only appealable if explicitly provided by law or if the appellant demonstrates a serious and irremediable disadvantage, concluding that merely setting a hearing does not constitute a violation of legal interests since it provides the debtor an opportunity to present their defense against the bankruptcy claim, thus declining to rule on the substance of the appeal.
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KI-generiertThe court determined that the appeal was inadmissible because the challenged interlocutory decision did not meet the criteria for appealability under this article.
Cited in the context of classifying the decision as final for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to inform the parties about the procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited to inform the parties about the procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited as a procedural requirement governing appeals to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210216-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Beschluss vom 15. Dezember 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung / Vorladung
Beschwerde gegen die Vorladung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. November 2021 (EK210278-G/V_V4)
Erwägungen:
1. Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) stellte gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstil beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen das Begehren um Eröffnung des Konkurses für eine Forderung von Fr. 614.55 nebst Zins zu 12 % seit 17. April 2021 zuzüglich Fr. 29.70 Verzugszins bis 16. April 2021, Fr. 75.– Mahngebühren und Fr. 217.05 Betreibungskosten abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 706.10 vom 8. August 2021, total Fr. 249.50 (act. 6/1-3 und 6/5). Am 16. November 2021 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 12. Januar 2022, 9.00 Uhr, zur Verhandlung über das Konkursbegehren vor (act. 6/7). Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte sie der Gläubigerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.– für die Entscheidgebühr und die Durchführung des Konkurses an (act. 6/8).
2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin "Einsprache" gegen die Vorladung und legte dar, weshalb sie die dem Konkursbegehren zugrunde liegende Forderung ihrer Ansicht nach vollständig beglichen habe (act. 2).
3. Die Ansetzung eines Verhandlungstermins stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar und zwar auch dann, wenn sie wie hier in Briefform und nicht mittels formeller Verfügung erfolgt (ZK ZPO-Staehelin,
3. A., Art. 124 N 3 f.; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 124 N 6). Solche Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn es das Gesetz vorsieht, oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher oder tatsächlicher Art droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Eine gesetzliche Bestimmung, wonach die Festsetzung eines Verhandlungstermins der Beschwerde unterläge (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), besteht nicht. Damit bedürfte es eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, damit die Verfügung mit Beschwerde anfechtbar wäre (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Einen solchen hätte die Schuldnerin zu behaupten und nachzuweisen, was sie unterlässt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, worin dieser liegen sollte, bietet doch die Verhandlung der Schuldnerin Gelegenheit, ihre Einwände gegen die Konkursforderung vorzubringen. Mit anderen Worten
wurden ihre rechtlichen Interessen durch die Vorladung nicht etwa verletzt, sondern im Gegenteil gerade gewahrt.
Anzumerken ist aber, dass dem Konkursrichter die Überprüfung des Bestandes der Forderung verwehrt bleibt. Die Schuldnerin kann die Konkurseröffnung abwenden, wenn sie bis zu Verhandlung eine schriftliche Rückzugserklärung der Gläubigerin bei der Vorinstanz einreicht, oder wenn sie spätestens in der Verhandlung durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Betreibungskosten getilgt ist, die Gläubigerin ihr Stundung gewährt hat oder andere Gründe nach Art. 172-173a SchKG der Konkurseröffnung entgegen stehen. Ferner hat sie die durch das Konkursbegehren entstandenen Gerichtskosten von Fr. 250.-- bei der Gerichtskanzlei bis zum Verhandlungstermin bar zu bezahlen, ansonsten der Konkurs dennoch eröffnet würde (Art.172 ff. SchKG; vgl. auch Ziff. 4 der "Wichtigen Hinweise" in der Vorladung).
Demzufolge ist auf die Beschwerde gegen die Vorladung nicht einzutreten.
4. Umständehalber ist von einer Kostenauflage an die Schuldnerin abzusehen. Mangels Umtrieben ist der Gläubigerin keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
15. Dezember 2021