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PS210213 • OG ZH PS210213 KI-generiert

Debt Enforcement Register Deletion Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction Over Substantive Claims

Geschäftsnummer PS210213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed the lower supervisory authority's rejection of their request to cancel entries in the debt enforcement register, asserting that enforcement actions were arbitrary and that payments had already been made, particularly concerning maintenance obligations deducted directly from wages. The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal because the initial authority correctly determined it lacked jurisdiction over substantive objections to the underlying claims, which must be pursued via a separate action, and that simple allegations of arbitrariness or proof of payment do not automatically mandate deletion from the register unless specific statutory grounds are met; furthermore, the appeal failed to adequately challenge the lower authority's legal reasoning or cite specific instances of incorrect application of the law or fact-finding.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 8a SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG; Debt Enforcement Register Deletion Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction Over Substantive Claims: The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal because the initial authority correctly determined it lacked jurisdiction over substantive objections to the underlying claims, which must be pursued via a separate action, and that simple allegations of arbitrariness or proof of payment do not automatically mandate deletion from the register unless specific statutory grounds are met; furthermore, the appeal failed to adequately challenge the lower authority's legal reasoning or cite specific instances of incorrect application of the law or fact-finding.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung sachliche Unzuständigkeit Aufsichtszuständigkeit Vollstreckung Forderungsklage gesetzliche Voraussetzungen Betreibungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited to establish that the appeal procedure before the higher cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding party compensation in this proceeding.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the potential rule governing a subsidiary appeal to the Federal Tribunal.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the potential rule governing an appeal in civil matters to the Federal Tribunal.

Art. 42 BGG

Cited as the rule governing the form of an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in connection with the possibility of dispensing with a response or comments.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210213-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 14. Januar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Betreibungen Nr. 1, 2 und 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. November 2021 (CB210127)

Erwägungen:

1.1 Mit Eingabe vom 8. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und erhob Beschwerde gegen die Betreibungen Nrn. "4 & 5 … bezüglich Unterhalt 2019" sowie die Betreibung Nr. 2, mit dem sinngemässen Begehren, die Betreibungen seien im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zürich 4 zu löschen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Betreibungen seien willkürlich. Bezüglich der "Betreibungen 4 & 5" habe er dem Betreibungsamt entsprechende Beweise vorgelegt, dass die Unterhaltszahlungen direkt von seinem Lohn abgezogen worden seien. Er legte der Beschwerde u.a. diverse Lohnabrechnungen und Kontoauszüge der Alimentenhilfe B._____ für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 7. Oktober 2021 sowie Kopien der Verlustscheine in den Betreibungen Nr. 1 und 3 vom 20. April 2021 und 1. Juli 2021 bei (act. 1 u. 2/1–8).

1.2 Da sich aus den der Beschwerde beigelegten Verlustscheinen ergab, dass der Beschwerdeführer bezüglich zwei der beanstandeten Betreibungen (Nrn. 6 und 7) fälschlicherweise die Pfändungsnummern und nicht die Betreibungsnummern in seiner Beschwerde genannt hatte, nahm die Vorinstanz die Eingabe als Beschwerde gegen die (fortbestehenden) Eintragungen der Betreibungen Nrn. 6,

2 und 7 im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zürich 4 entgegen (act. 6

E. 2).

1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. November 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 6; hiervor bzw. nachfolgend zitiert als act. 6). Sie erwog, mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG könnten nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden. Solche würden aber weder substantiiert geltend gemacht, noch ergäben sie sich aus den Akten. Der pauschale Vorwurf, wonach die Betreibungen willkürlich erfolgt seien, genüge nicht. Materielle Einwände gegen die Verlustscheine wären sodann mit Klage nach Art. 85a SchKG beim zuständigen Gericht geltend zu machen – die Aufsichtsbehörde sei diesbezüglich nicht zuständig.

Zudem berechtigten Zahlungen infolge Lohnpfändungen nicht zu einer Lö-

schung der Betreibungen. Materielle Einwendungen gegen die Betreibung Nr. 2 wären sodann mit Rechtsvorschlag geltend zu machen gewesen, wie dies auch geschehen sei. Anhaltspunkte, dass die Betreibungen sodann willkürlich oder nichtig wären, bestünden keine. Solange die Betreibungen daher nicht aufgrund eines gerichtlichen Entscheides aufgehoben oder durch den jeweiligen Gläubiger zurückgezogen worden seien, blieben sie im Betreibungsregister eingetragen und seien für Dritte gestützt auf Art. 8a SchKG während fünf Jahren einsehbar. Die Beschwerde gegen die genannten Betreibungsregistereinträge sei daher sofort abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei (act. 6 E. 3.).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

27. November 2021 (Datum Poststempel: 30. November 2021) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

3.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, an-

sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom

18. Dezember 2018, E. 4.3).

4.1 Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers erscheint insgesamt schwer verständlich. Es ergibt sich immerhin, dass der Beschwerdeführer erneut – wie bereits vor Vorinstanz – geltend macht, dass der "Unterhalt … direkt vom Lohn abgezogen" worden sei und dass er entsprechende Belege habe. Er habe mithin alle Beweise vorgelegt, damit die Betreibungen gelöscht werden könnten. Zudem sei klar, dass die Zuständigkeit der Vorinstanz gegeben sei (act. 7).

4.2.1 Die Vorinstanz hatte – wie gezeigt – sorgfältig ausgeführt, weshalb sie hinsichtlich materieller Einwände gegen die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht zuständig sei, und zudem darauf hingewiesen, unter welchen Voraussetzungen eine Nichtbekanntgabe der Betreibung im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 8a Abs. 3 SchKG möglich sei (vgl. hiervor E. 1.3). Diesen Erwägungen setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen und es ist insbesondere nicht erkennbar, inwiefern er der Vorinstanz konkret eine falsche Rechtsanwendung oder eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung vorwirft. Soweit man eine solche Sachverhaltsrüge allenfalls in dem sinngemässen Vorbringen erkennen will, wonach die Vorinstanz sich zu wenig mit den Unterlagen bezüglich des Abzuges von Unterhalt von seinem Lohn auseinandergesetzt habe, kann dem von vorneherein nicht gefolgt werden. So würdigte die Vorinstanz diese Behauptung insofern, als sie darauf hinwies, materielle Einwendungen gegen die Verlustscheine seien mit einer Klage nach Art. 85a SchKG geltend zu machen, womit die diesbezüglichen Unterlagen aus Sicht der Vorinstanz auch nicht weiter von Belang waren. Inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz falsch sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar.

4.2.2 Ohnehin ist der Beschwerdeführer – soweit er in der Beschwerde erneut die Löschung der Betreibungen verlangt – darauf hinzuweisen, dass eine Zahlung

von in Betreibung gesetzten Forderung nicht automatisch zu deren Löschung im Betreibungsregister bzw. Nichtbekanntgabe führt. Eine Nichtbekanntgabe erfolgt einzig unter den in Art. 8a Abs. 3 SchKG genannten, alternativen Voraussetzungen. Inwiefern eine dieser Voraussetzungen hier erfüllt ist, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Insbesondere genügt der pauschale, noch vor Vorinstanz erhobene Vorwurf, die Betreibungen seien willkürlich erfolgt, nicht, um eine dieser Voraussetzungen zu bejahen. Darauf wies bereits die Vorinstanz zu Recht hin.

4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sodann an einer Stelle ausführt, in "Bezug auf die Betreibung von Kanton Schwyz hat das Bezirksgericht vergessen zu erwähnen, dass alles passiert ist aufgrund von Befangenheit" und dass die "Kosten nicht zu stellen" seien, sondern er nach Art. 123 ZPO erst zur Nachzahlung verpflichtet sei, wenn er dazu in der Lage sei (act. 6 Blatt 2), und dass er vom "Kantonsgericht Schwyz" keinen Anwalt erhalten habe (act. 6 Blatt 3 unten), ist nicht klar, was er damit in Bezug auf das vorliegende Verfahren geltend machen will. Zudem handelt es sich ohnehin – mit Blick auf seine vorinstanzliche Eingabe (act. 1) – um neue Vorbringen, welche nicht beachtlich sind.

Der Vollständigkeit halber ist immerhin darauf hinzuweisen, dass eine Betreibung mit der Nummer 2 für eine Forderung des Kantons Schwyz, vertreten durch die Kantonsgerichtskasse, mit dem Grund "Rückerstattungsanspruch unentgeltliche Rechtspflege gemäss Entscheid vom 9. Dezember 2013 (Proz. Nr. ZK2 12 70)" Gegenstand des vor der Kammer geführten Beschwerdeverfahrens mit der Verfahrens Nr. PS210215 war. In diesem Verfahren erging am

3. Januar 2022 ein Entscheid.

4.2.4 Der Beschwerdeführer gibt sodann in seiner Beschwerde den teilweisen Wortlaut von Art. 17 SchKG und von Art. 320 ZPO wieder und zählt pauschal mögliche Beschwerdegründe auf, zudem zitiert er auch weitere Verfassungsbzw. Gesetzesbestimmungen (Art. 29 BV, Art. 52 f. ZPO, Art. 33 VwVG), ohne darzutun, was er daraus für seinen Standpunkt ableitet. Auf diese Ausführungen des Beschwerdeführers braucht bereits deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.

4.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.

5.1 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

5.2 Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 6 Blatt 5) ist gegenstandslos und abzuschreiben, da wie gezeigt keine Kosten erhoben werden. Zudem verfügt er über keinen Rechtsbeistand, der zu entschädigen wäre.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

14. Januar 2022