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PS210209 • OG ZH PS210209 KI-generiert

Bankruptcy Order Reversed Due to Post-Ruling Debt Satisfaction

Geschäftsnummer PS210209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The debtor appealed a bankruptcy order, asserting that the debt, including interest and collection costs, had been paid to the collection office the day before the ruling, and subsequently secured the costs for the initial bankruptcy proceedings during the appeal period. The court reasoned that while securing the costs for the initial proceedings occurred after the bankruptcy ruling, established practice dictates that if the primary debt is settled before the ruling, the post-ruling security for those incidental costs is disregarded when assessing the appeal, thereby satisfying the condition for debt extinguishment under appealable grounds, leading to the reversal of the bankruptcy order.

Legislator-Regeste

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Art. 174 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 12 SchKG, Art. 169 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG; Bankruptcy Order Reversed Due to Post-Ruling Debt Satisfaction: The court reasoned that while securing the costs for the initial proceedings occurred after the bankruptcy ruling, established practice dictates that if the primary debt is settled before the ruling, the post-ruling security for those incidental costs is disregarded when assessing the appeal, thereby satisfying the condition for debt extinguishment under appealable grounds, leading to the reversal of the bankruptcy order.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsauftrag nachträglicher Rechtsvorschlag Schulderlass Auslegung von Urteilen Hauptschuld Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 SchKG

This article governs the admissibility of appeals against decisions on bankruptcy proceedings, which is the core subject of the appeal review.

Art. 172 Ziff. 3 SchKG

Cited in the reasoning to support the inclusion of costs in the concept of debt discharge, which forms the basis for overturning the bankruptcy decision.

Art. 174 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding the possibility of raising new grounds for non-adjudication, such as payment, after the initial decision.

Art. 169 SchKG

Cited in the reasoning concerning the liability for costs of the bankruptcy court and office.

Art. 12 SchKG

Cited in the reasoning regarding the payment of the claim before the bankruptcy decision.

Art. 90 BGG

Cited at the end of the decision to classify the ruling as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to establish the jurisdiction of the Federal Supreme Court regarding bankruptcy decisions.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS210209-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur.

N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 9. Dezember 2021

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. November 2021 (EK210340)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom

9. November 2021 wurde nach vorangegangener Betreibung auf Begehren der Gläubigerin über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (vgl. act. 3). Mit Eingabe an das Obergericht vom 25. November 2021 erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde und beantragte, die Konkurseröffnung aufzuheben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der geschuldete Betrag am 8. November 2021 und damit vor der Konkurseröffnung an das Betreibungsamt Dietikon überwiesen worden sei (vgl. act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8/8).

1.2. Mit Verfügung vom 26. November 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 9). Die Schuldnerin bevorschusste die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit Fr. 750.– (vgl. act. 11). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–8).

2.

2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 SchKG).

2.2. Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte, im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).

2.3. Die Schuldnerin belegt mit Unterlagen des Betreibungsamtes Dietikon, dass sie bei diesem die Konkursforderung einschliesslich Zins und Betreibungskosten einen Tag vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (vgl. act. 5/5; vgl. auch Art. 12 SchKG). Mit einer Bestätigung des Konkursamtes Dietikon vom 10. November 2021 belegt sie sodann, dass sie während der Beschwerdefrist und damit nach der Konkurseröffnung auch noch für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des eröffneten Konkursverfahrens Sicherheit geleistet hat (vgl. act. 5/6).

Die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes, wofür die Gläubigerin nach Art. 169 SchKG haftet, gehört (jedenfalls soweit die Schuldnerin diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat) zur Schuldtilgung (vgl. Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sowie KUKO SchKG- Diggelmann, 2. Aufl., Art. 172 N 3 und Art. 174 N 10). Der von der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren neu geltend gemachte Konkurshinderungsgrund der Schuldtilgung hat sich somit zum Teil erst nach der Konkurseröffnung verwirklicht. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wäre deshalb grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. Nach der Praxis der Kammer bleibt jedoch der Umstand, dass die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt wurden, bei dieser Konstellation unberücksichtigt, sofern die Schuldtilgung im Übrigen ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird in diesem Fall abgesehen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79 und OGer ZH PS160210 vom 9. November 2016).

Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben.

3.

Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat die Verfahren dadurch veranlasst, dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung erst nach dem Konkursbegehren tilgte, dem Konkursgericht die Tilgung nicht nach-

wies und auch die Kosten des Konkursgerichtes nicht rechtzeitig vor der Konkursverhandlung sicherstellte.

Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. November 2021 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Dietikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

9. Dezember 2021