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PS210204 • OG ZH PS210204 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed Due to Untimely Proof of Solvency

Geschäftsnummer PS210204
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings over their sole proprietorship restaurant, which was initiated by a creditor for a small outstanding debt. The court reasoned that under the relevant statute, the debtor could only have the bankruptcy overturned by proving payment ability and submitting documentary evidence of a statutory ground for precluding bankruptcy (such as payment, deposit, or creditor waiver) within the strict ten-day appeal period, and since the debtor failed to provide such proof or substantiation within that legally mandated timeframe, the appeal had to be dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 321 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed Due to Untimely Proof of Solvency: The court reasoned that under the relevant statute, the debtor could only have the bankruptcy overturned by proving payment ability and submitting documentary evidence of a statutory ground for precluding bankruptcy (such as payment, deposit, or creditor waiver) within the strict ten-day appeal period, and since the debtor failed to provide such proof or substantiation within that legally mandated timeframe, the appeal had to be dismissed.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Nachweis der Zahlungsfähigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag gesetzliche Voraussetzungen Einzelfirma ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to pay the court costs of the appeal proceedings because she lost the case.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning, but not explicitly used in the dispositive orders (although the decision to not request a response is implied by the final judgment).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS210204-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 2. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. November 2021 (EK210500)

Erwägungen:

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 als Inhaberin des Einzelunternehmens "Restaurant C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Im Handelsregister ist das Einzelunternehmen mit folgendem Zweck aufgeführt: Restaurant, Take Away … Spezialitäten (act. 7).

1.2. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) vom 4. November 2021 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 364.55 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3 = act. 4/5).

2.

2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 4. November 2021 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. November 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde; sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2; act. 4/6). Mit Verfügung vom 17. November 2021 wies die Kammer die Schuldnerin darauf hin, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Belege zum Konkursaufhebungsgrund, die Zahlungsfähigkeit und die Hinterlegung der konkursamtlichen Kosten ergänzen könne. Der Beschwerde der Schuldnerin wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurde ihr eine Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 5). Ein erster Versuch, die Verfügung vom

17. November 2021 der Schuldnerin an die von ihr angegebene (neue) Adresse zuzustellen, scheiterte. Die Gerichtsurkunde sowie auch die A-Postsendung kamen mit dem Vermerk der Post zurück, "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Die daraufhin an die alte Adresse der Schuldnerin gesandte Gerichtsurkunde wurde nach Ablauf der Abholfrist an die Kammer retourniert. Die A-Postsendung kam nicht zurück (act. 6/6 und act. 8).

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-8). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist ein Doppel der Eingabe der Schuldnerin vom 16. November 2021 (act. 2) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

3.

3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit dem Einlegen des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

3.2. Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 15. November 2021 zugestellt (act. 4/6). Die Beschwerdefrist lief damit am Donnerstag, 25. November 2021 ab. Die Schuldnerin hat innert der Beschwerdefrist weder einen Konkurshinderungsgrund nachgewiesen noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Turbenthal, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zell-Turbenthal, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

3. Dezember 2021