LLC Bankruptcy Appeal Dismissed Due to Lack of Solvency Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a limited liability company's appeal against the opening of bankruptcy proceedings initiated by a creditor for specific outstanding debts and costs. The court reasoned that under the relevant statute, bankruptcy can only be overturned if the debtor credibly proves solvency, or proves via documentation that the debt has been settled, deposited with the court, or the creditor has waived the proceedings, all of which must be established with new evidence submitted by the deadline, which the appellant failed to do, as their only assertion was an intention to pay, and no extension for the statutory deadline was permissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; LLC Bankruptcy Appeal Dismissed Due to Lack of Solvency Proof: The court reasoned that under the relevant statute, bankruptcy can only be overturned if the debtor credibly proves solvency, or proves via documentation that the debt has been settled, deposited with the court, or the creditor has waived the proceedings, all of which must be established with new evidence submitted by the deadline, which the appellant failed to do, as their only assertion was an intention to pay, and no extension for the statutory deadline was permissible.
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KI-generiertCited in the reasoning to establish the relevant deadline for the appeal against the bankruptcy decision.
Applied to impose the court costs on the debtor/appellant as the losing party.
Cited in the concluding remarks to establish that this is a final decision within the meaning of Federal Supreme Court review.
Cited as the rule governing the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the rule governing the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with the appeal rules (Art. 72 ff. or 113 ff. BGG) for appeals to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210199-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss und Urteil vom 11. November 2021 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Oktober 2021 (EK211498)
Erwägungen:
1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bezweckt … (vgl. act. 4).
1.2 Mit Urteil vom 22. Oktober 2021 (act. 5/10 = act. 3 [Aktenexemplar]) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 1'664.30 nebst Zins zu 5 % seit 18. September 2020, Fr. 2'105.80 nebst Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2020 und Fr.
483.90 Betreibungskosten (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich Altstadt [nachfolgend: Betreibungsamt]) (act. 3 S. 1).
Das Urteil wurde der Schuldnerin am 29. Oktober 2021 zugestellt (vgl. act. 5/10 i.V.m. act. 5/13). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief somit bis 8. November 2021 (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG).
1.3 Gegen das Urteil vom 22. Oktober 2021 erhebt der einzelzeichnungsberechtigte C._____ für die Schuldnerin mit Eingabe vom 5. November 2021 (Poststempel; act. 2) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 5/10 i.V.m. act. 5/13 i.V.m. act. 2 S. 1). Die Schuldnerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ersucht sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2).
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 13). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben. Der Gläubigerin ist noch ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert
10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim obe-
ren Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zusätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts beim zuständigen Konkursamt rechtzeitig sicherzustellen sind (vgl. etwa OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 = ZR 110 [2011] Nr. 5; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 10).
2.2 Die Schuldnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde einzig vor, sie werde die Forderung sofort begleichen (vgl. act. 2). Ob sie damit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nachkommt, kann offen bleiben. Denn die Schuldnerin macht damit innert der Beschwerdefrist jedenfalls weder ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft noch hat sie durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld getilgt ist, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. soeben E. 2.1). Da neue Behauptungen und Urkundenbeweise vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden müssen (vgl. BGE 136 III 294 ff.; 139 III 491 ff.) und diese hier am 8. November 2021 abgelaufen ist (vgl. oben E. 1.2), kann die Schuldnerin dies auch nicht mehr nachholen. Die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ist ausgeschlossen, weil es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO).
2.3 Die Konkurseröffnung kann somit nicht aufgehoben werden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und dem Konkursamt Zürich (Altstadt) vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich Altstadt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
11. November 2021