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PS210187 • OG ZH PS210187 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Standing

Geschäftsnummer PS210187
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision because it was filed late, as the appeal, lodged on October 20, 2021, significantly exceeded the mandatory ten-day deadline following the lower court's ruling delivery on August 19, 2021. Furthermore, the court noted that the underlying issue, the appellant's lack of legal standing as a sole proprietorship rather than a recognized legal entity, had been correctly identified by the lower court, which rightfully rejected the debt collection application based on this deficiency.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 138 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 945 Abs. 1 OR, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Standing: Furthermore, the court noted that the underlying issue, the appellant's lack of legal standing as a sole proprietorship rather than a recognized legal entity, had been correctly identified by the lower court, which rightfully rejected the debt collection application based on this deficiency.

Schlagwörter

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Fristversäumnis verspätete Einreichung Beschwerdelegitimation verspätete Kündigung Inkasso juristische Person Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 1 SchKG

The court implicitly relied on the procedural framework established for appealing decisions of the lower supervisory authority, although the final decision was based on tardiness.

Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. §§ 83 f. GOG

These provisions governed the calculation of the deadline, which the appellant ultimately missed.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

This article defines when the filing deadline is met, which was not the case here as the appeal was mailed too late.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the general cost exemption for proceedings before cantonal supervisory authorities, which supports the order on costs (though not directly cited in the dispositive).

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the general cost exemption for proceedings before cantonal supervisory authorities, which supports the order on costs (though not directly cited in the dispositive).

Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 108 ZPO

Cited in the reasoning section as the basis for potential cost imposition for future vexatious proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210187-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 23. November 2021

in Sachen

A._____ Detekteibüro, Beschwerdeführerin

betreffend Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. August 2021 (CB210011)

Erwägungen:

1. Mit E-Mail vom 2. August 2021 an kommunikation@....ch machte das A._____ Detekteibüro (fortan Beschwerdeführerin) eine Beschwerde bei der Stadt Winterthur anhängig und beanstandete die Rückweisung seines Betreibungsbegehrens gegen B._____ durch das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen vom

21. Juli 2021. Die Beschwerdeführerin liess dieses E-Mail auf dem Postweg auch dem Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) zukommen (act. 1, act. 8 S. 1). Dieses erwog, die Rückweisungsverfügung vom 21. Juli 2021 sei der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2021 zugestellt worden. Damit sei das E-Mail an die Stadt Winterthur – auch wenn örtlich und sachlich an die unzuständige Stelle – innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen erfolgt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. In der Folge wies es die Beschwerde mit Urteil vom 11. August 2021 ab mit der Begründung, das Betreibungsamt habe die Betreibung zu Recht wegen fehlender Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin zurückgewiesen (act. 8).

2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 (Poststempel vom 20. Oktober 2021) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und beschwerte sich über deren Urteil vom 11. August 2021. Sie halte an ihrem Betreibungsbegehren fest. Sie habe mehrfach erklärt, dass "die Person der einzelfirma C._____" sei. Eine natürliche Person brauche keine Rechtspersönlichkeit, um prozessfähig zu sein. Die Vorinstanz leitete das Schreiben an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weiter zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Rechtsmitteleingabe handle (act. 9 - 10). Die Kammer nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen.

3. Zu den Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind, gehört unter anderem die Wahrung der Rechtsmittelfrist. Wie in Dispositiv- Ziffer 5 des angefochtenen Urteils zutreffend belehrt, kann ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Das Urteil vom 11. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin am

19. August 2021 zugestellt und D._____ ausgehändigt (act. 6). Dass D._____

nicht zur Entgegennahme der Sendung im Sinne von Art. 138 Abs. 2 ZPO befugt gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit endete die Beschwerdefrist am 30. August 2021 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. §§ 83 f. GOG). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde erst am 20. Oktober 2021 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben (act. 10). Da die Frist im Zeitpunkt der Postaufgabe längst verstrichen war, kann offen bleiben, ob die Rechtsmittelfrist mit einer Eingabe an die falsche Instanz gewahrt wird oder nicht. Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung nicht einzutreten.

4. Anzufügen bleibt Folgendes: Aus zahlreichen früheren Verfahren ist der Kammer bekannt, dass hinter der Bezeichnung "A._____ Detekteibüro" C._____ steht (etwa RU180057, RU180080 und PP190012). Die Frage der Rechtsund Prozessfähigkeit des A._____ Detekteibüros, in dessen Namen Beschwerde erhoben wurde, wurde schon mehrfach thematisiert. Namentlich wurde C._____ wiederholt erläutert, dass einer Einzelfirma keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sondern vielmehr der Firmeninhaber Rechtssubjekt ist. Dieser hat somit Parteistellung und die Einzelfirma muss gemäss Art. 945 Abs. 1 OR unter seinem Namen im Geschäftsverkehr auftreten. Die Vorinstanz legte C._____ die Rechtslage erneut dar; ihren Erwägungen ist nichts beizufügen.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Für künftige derartige Verfahren muss C._____ mit der Auflage von Kosten wegen Mutwilligkeit rechnen (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 108 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

11. August 2021 wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

25. November 2021