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PS210180 • OG ZH PS210180 KI-generiert

Appeal Dismissed: Strict Bankruptcy Appeal Deadlines and Unproven Debt Settlement

Geschäftsnummer PS210180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal against a bankruptcy ruling, first denying the debtor's request for an extension to submit its statement, as statutory appeal deadlines are strictly non-extendable, and finding no grounds for restoration. The court reasoned that the debtor failed to substantiate any ground for rescinding the bankruptcy order within the appeal period, specifically noting that a submitted payment order for the debt was not confirmed as an execution receipt and therefore did not sufficiently prove the debt's settlement as required under relevant enforcement law.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 148 ZPO; Appeal Dismissed: Strict Bankruptcy Appeal Deadlines and Unproven Debt Settlement: The court reasoned that the debtor failed to substantiate any ground for rescinding the bankruptcy order within the appeal period, specifically noting that a submitted payment order for the debt was not confirmed as an execution receipt and therefore did not sufficiently prove the debt's settlement as required under relevant enforcement law.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Zulassung der Zwangsvollstreckung gesetzliche Fristen Konkursverhandlung Verrechnung im Konkurs mangelnder Solvenznachweis Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to bear the court costs.

Art. 90 BGG

Cited in the concluding section to confirm the nature of the decision as a final decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS210180-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2021 in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ Gewerbeverband Schweiz, Gläubiger und Beschwerdegegner,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. September 2021 (EK210242)

Erwägungen:

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm 2017 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt … Zudem erbringt sie Dienstleistungen im ….

1.2. Mit Urteil vom 27. September 2021, 9.30 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil den Konkurs über die Schuldnerin (act. 7/9 = act. 3 = act. 6). Die Konkursforderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) setzt sich wie folgt zusammen (act. 7/3):

CHF 550.00 nebst Zins zu 5 % seit 24.11.2020 CHF 200.00 Rechtsöffnungskosten CHF 175.20 Betreibungskosten CHF 948.35 Total (inkl. Zins)

2.

2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 27. September 2021 wandte sich die Schuldnerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 (Datum Poststempel) an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie legt den Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2020 in der Betreibung-Nr. 1, die Rechnung Nr. 2 des Gläubigers vom 3. Juli 2020 sowie einen elektronischen Zahlungsauftrag zur Überweisung von Fr. 885.20 am

6. September 2021 an das Betreibungsamt Hinwil bei (act. 4/2-4). Die Schuldnerin ersucht um Gewährung einer Fristerstreckung zur "Einreichung der Stellungnahme" bis zum 31. Oktober 2021. Wegen nicht vollständig verfügbarer Unterlagen und nicht vorhandener rechtlicher Unterstützung sei eine fristgerechte Einreichung leider nicht möglich gewesen (act. 2).

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3.

3.1. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be-

schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 6 S. 2, Dispositiv-Ziffer 6). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 28. September 2021 zugestellt (act. 4/1 = act. 7/10). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am Freitag,

8. Oktober 2021, ab. Die gegen das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. September 2021 gerichtete Eingabe vom 8. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erfolgte damit rechtzeitig.

3.2. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Diesfalls wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (vgl. KuKo SchKG-Diggelmann, 2. A. 2014, Art. 174 N 7 und 12). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren auch dann aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. In diesem Fall hat die Schuldnerin jedoch überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). In jedem Fall ist zusätzlich erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden.

Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. A. 2016, Art. 321 N 5). Der Schuldnerin kann aus diesem Grunde keine weitere Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde und Belegeinreichung gewährt werden. Das Fristerstreckungsgesuch der Schuldnerin ist folglich abzuweisen. Anzufügen ist,

dass im Vorbringen, die Unterlagen seien noch nicht vollständig verfügbar gewesen und es habe keine rechtliche Unterstützung bestanden, auch kein Wiederherstellungsgrund nach Art. 148 ZPO erkannt werden kann.

3.3. Die Schuldnerin hat in ihrer innert Rechtsmittelfrist eingereichten Eingabe weder einen Konkurshinderungsgrund behauptet noch einen solchen urkundlich nachgewiesen. Sie reichte zwar einen vom Privatkonto ihres Verwaltungsrates bei der Zürcher Kantonalbank getätigten, elektronischen Zahlungsauftrag betreffend die Überweisung von Fr. 885.20 an das Betreibungsamt Hinwil ein. Als Ausführungsdatum ist der 6. September 2021 aufgeführt. Gemäss ausdrücklichem Vermerk auf dem Beleg ist der Zahlungsauftrag jedoch keine Ausführungsbestätigung. Der Beleg reicht damit zur Glaubhaftmachung der Zahlung resp. Tilgung der Konkursforderung nicht aus. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind folglich nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.4. Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann, 2. A. 2014, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Schuldnerin und Beschwerdeführerin auferlegt. Die Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger und Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Grüningen ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hinwil ZH, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

14. Oktober 2021