Appeal Dismissed for Failure to Challenge Lower Court's Reasoning and Inadmissible New Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision upholding a debt enforcement office's asset seizure, arguing the seizure was invalid because they were not properly notified and the amount seized exceeded the debt. The appellate court dismissed the appeal, finding that the appellant failed to adequately challenge the lower court's reasoning and instead merely reiterated their initial arguments. Furthermore, new claims made in the appeal regarding notification requirements and alleged threats by the enforcement office were deemed inadmissible as new facts, leading to the appeal's dismissal and the imposition of costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 90 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Challenge Lower Court's Reasoning and Inadmissible New Claims: The appellate court dismissed the appeal, finding that the appellant failed to adequately challenge the lower court's reasoning and instead merely reiterated their initial arguments. Furthermore, new claims made in the appeal regarding notification requirements and alleged threats by the enforcement office were deemed inadmissible as new facts, leading to the appeal's dismissal and the imposition of costs on the appellant.
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KI-generiertCited as the basis for not considering new arguments raised by the appellant in the appeal proceedings.
Cited to state that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.
Cited as the basis for stating that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge, but fines can be imposed for malicious litigation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210179-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Tanner
Beschluss vom 24. November 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung usw. / Betreibung Nr. 1 / Pfändung Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. September 2021 (CB210026)
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Kundin der B._____ AG. Mit Schreiben vom
1. Februar 2021 teilte das Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 7 dieser Bank mit, dass in der Betreibung Nr. 1 sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 213'500.– gepfändet seien (act. 2/2).
1.2. Mit Eingabe vom 13. Februar 2021 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz). Sie beantragte darin, die Pfändung bezüglich der Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und alle in diesem Rahmen gepfändeten Vermögenswerte unverzüglich freizugeben (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom
16. September 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war (act. 23).
1.3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 Beschwerde beim Obergericht. Sie beantragte, den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 16. September 2021 für nichtig zu erklären, die Vorinstanz anzuweisen, ein neues Urteil zu erlassen, die Pfändung in der Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und alle gepfändeten Vermögenswerte in Bezug auf die Betreibung Nr. 1 unverzüglich freizugeben (act. 24 S. 1). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, gemäss Art. 90 SchKG müsse das Betreibungsamt sie mindestens einen Tag im Voraus informieren, ehe es eine Pfändung durchführen dürfe. In ihrem Fall sei dies nicht geschehen. Vielmehr habe erst ihre Bank sie über die Pfändung in der Betreibung Nr. 1 nachträglich orientiert. Es bestehe bloss eine Pfändungsankündigung bezüglich dieser Betreibung für eine Forderung von Fr. 3'600.– samt Zins und Kosten. Ent-
sprechend wäre das Betreibungsamt bloss berechtigt gewesen, einen Betrag von Fr. 5'000.– (Fr. 3'600.– + 20 %) zu pfänden. Demgegenüber sei es unzulässig, Fr. 213'000.– zu pfänden, wie dies das Betreibungsamt getan habe. Da das Betreibungsamt ihr die Pfändung im entsprechenden Mehrbetrag nicht angekündigt habe, sei diese nichtig. Das Betreibungsamt wolle sie töten, indem sie einen Herzinfarkt bekomme oder Selbstmord begehe (act. 24 S. 2–4).
2.2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdebegründung muss konkret aufzeigen, in welchem Punkt der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Das Gericht darf sich dabei auf die Prüfung jener Beanstandungen beschränken, welche die Rechtsmittelbegründung ausreichend detailliert vorträgt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die kantonale Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das kantonale Rechtsmittelgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und Beschwerdeantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Nur offensichtliche oder schwere Mängel muss die Beschwerdeinstanz auch ohne entsprechende Rüge korrigieren (BGE 144 III 394
E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PS210049 vom
6. Mai 2021, E. 2). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfah-
ren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).
2.3. Die Beschwerde zeigt nicht näher auf, weshalb der vorinstanzliche Entscheid an einem Mangel leidet. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre erstinstanzlichen Ausführungen zu wiederholen (vgl. act. 1 und act. 24). Insbesondere geht sie nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, dass die von ihr mit der ausstehenden Abrechnung begründete Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde nach der Verfügung des Betreibungsamtes vom 5. März 2021 hinfällig geworden ist. Die Beschwerdeführerin wendet auch nichts gegen den Hinweis der Vorinstanz ein, wonach die Verarrestierung des verbleibenden Saldos von Fr. 183'000.– zugunsten der Arrestverfahren Nrn. 3 und 4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens CB210043 sei. Mit ihrer rein appellatorischen Kritik kommt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht nach. Neu sind die von der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt gerichteten Vorwürfe, wonach dieses sie in den Tod treiben wolle und sie mindestens einen Tag im Voraus über die Pfändung hätte informieren müssen (act. 24 S. 2 f.). Diese neuen Ausführungen sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 ZPO unzulässig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Da die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung aufweist, ist auf sie nicht einzutreten.
3.
3.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin weiss ebenfalls, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. für viele OGer ZH, PS210049 vom
6. Mai 2021, E. 4; OGer ZH, PS200238 vom 29. Januar 2021, E. 4; OGer ZH,
PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH, PS190227 vom 31. Januar 2020, E. 3).
3.2. Wie die obigen Erwägungen zeigen, setzt sich die Beschwerde nicht im gebotenen Mass mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 200.– festzusetzen. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Tanner
versandt am:
25. November 2021