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PS210165 • OG ZH PS210165 KI-generiert

Jurisdictional Challenge and Service Defects in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer PS210165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged the lower court's decision upholding the jurisdiction of a debt enforcement office in one canton and refusing to invalidate 39 payment orders despite alleged improper service attempts, including one outside the canton. The appellate court reasoned that the appellant's true habitual residence, based on objective factors like his children's address and previous correspondence, was in the canton where the enforcement office was located, thus establishing the proper jurisdiction for debt enforcement under the law governing the debtor's place of residence. Furthermore, even though the service attempts involved procedural defects, such as service outside the canton and depositing orders in a mailbox, these defects were deemed cured because the appellant fully exercised his rights by filing timely objections to all payment orders, causing no substantive detriment. Consequently, the appeal concerning the substantive matter was dismissed, and the request for disciplinary action was dismissed due to lack of standing for the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 48 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 18 Abs. 1 SchKG; Jurisdictional Challenge and Service Defects in Debt Enforcement Proceedings: The appellate court reasoned that the appellant's true habitual residence, based on objective factors like his children's address and previous correspondence, was in the canton where the enforcement office was located, thus establishing the proper jurisdiction for debt enforcement under the law governing the debtor's place of residence. Furthermore, even though the service attempts involved procedural defects, such as service outside the canton and depositing orders in a mailbox, these defects were deemed cured because the appellant fully exercised his rights by filing timely objections to all payment orders, causing no substantive detriment. Consequently, the appeal concerning the substantive matter was dismissed, and the request for disciplinary action was dismissed due to lack of standing for the appellant.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Zuständigkeitsfragen Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsauftrag Zustellungsdomizil Beschwerdelegitimation Beschwerde gegen Zustellversuche etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the proceedings before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to establish that no party compensation is to be awarded in proceedings before cantonal supervisory authorities.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210165-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Urteil vom 27. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Rechtsanwalt lic. iur. HSG, Beschwerdeführer

vertreten durch B._____ AG

gegen

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____,

4. F._____,

5. G._____,

6. H._____,

7. I._____,

8. J._____,

9. K._____,

10. L._____,

11. M._____,

12. N._____,

13. O._____,

14. P._____,

15. Q._____,

16. R._____,

17. S._____,

18. T._____,

19. U._____,

20. V._____,

21. W._____,

22. AA._____,

23. AB._____,

24. AC._____,

25. AD._____,

26. AE._____,

27. AF._____,

28. AG._____,

29. AH._____,

30. AI._____,

31. AJ._____,

32. AK._____,

33. AL._____,

34. AM._____,

35. AN._____,

36. AO._____,

37. AP._____,

38. AQ._____,

39. AR._____,

40. AS._____,

41. AT._____,

42. AU._____,

43. AV._____,

44. AW._____,

45. BA._____, Beschwerdegegner

alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. MBA LL.M. X._____ betreffend Beschwerde gegen Zustellversuche etc. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. September 2021 (CB200177)

Beschwerdeanträge (Bezirksgericht)

(act. 1 S. 2)

" 1. Es sei festzustellen, dass die nachfolgend im Einzelnen wiedergegebenen missbräuchlichen Handlungen der Beschwerdegegnerin verfassungsund gesetzeswidrig, somit nichtig sind.

2. Es seien gegen die Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin die sich aufdrängenden Verwaltungsund Disziplinarmassnahmen einzuleiten.

3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin oder der Staatskasse."

Ergänzter Antrag (act. 5 S. 2)

" Es sei, ergänzend und konkretisierend zu Antrag Nr. 1 der Beschwerdeschrift vom 18.11.2020 insbesondere festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin widerrechtlich vorgenommenen, letztlich sogar ausserhalb ihres kantonalen Hoheitsbereichs am 17.11.2020 in BB._____/SG, versuchten Zustellungen der beiliegenden 39 Zahlungsbefehle vom 16.06.2020, 20.07.2020, 24.08.2020, 03.09.2020 und 26.10.2020, Betreibungs-Nr. 1 bis 2, widerrechtlich zugestellt worden, also verfassungsund gesetzeswidrig, somit ungültig und nichtig sind."

Verfahrensantrag (act. 5 S. 2)

" Die vorliegende Beschwerde soll sich auf alle insgesamt 39, oben erwähnten, alle gleichentags widerrechtlich versuchten zugestellten Zahlungsbefehle, als ein einheitliches Ereignis beziehen und nicht in

39 Einzelverfahren aufgeteilt werden. Im Abweisungsfall sei dem Beschwerdeführer ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen."

Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts:

(act. 26 [Aktenexemplar])

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird verzichtet.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. [Schriftliche Mitteilung].

6. [Rechtsmittelbelehrung].

Beschwerdeanträge (Obergericht)

(act. 27 S. 1 f.)

" 1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 06.09.2021 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die in der Beschwerde vom 18.11.2020 bzw. der Ergänzungsschrift vom 27.11.2020 im Einzelnen genannten Amtshandlungen des Betreibungsamts Zürich 9 verfassungsund gesetzeswidrig, somit ungültig und nichtig seien.

2. Es seien gegen die Verantwortlichen des Betreibungsamts Zürich 9 die sich aufdrängenden Verwaltungsund Disziplinarmassnahmen einzuleiten.

3. Das Betreibungsamt Zürich 9 sei anzuweisen, den Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 26.11.2020 zu edieren.

4. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin oder der Staatskasse.

5. Verfahrensantrag: Die vollständigen Akten der Vorinstanz seien beizuziehen."

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die vorstehend im Rubrum aufgeführten Personen (nachfolgend: Beschwerdegegner) reichten beim Betreibungsamt Zürich 9 durch ihren Rechtsvertreter im Zeitraum von Juni bis Oktober 2020 insgesamt 39 gegen den Beschwerdeführer gerichtete Betreibungsbegehren für Forderungen von total rund Fr. 500'000.– (nebst Zinsen und Kosten) ein (act. 9 S. 2 f.; act. 10/1/1–39). Als Forderungsurkunden wurden in den Begehren Urteile verschiedener österreichischer Bezirksgerichte aufgeführt. Bei der Schuldnerbezeichnung gaben die Gläubiger (Beschwerdegegner) jeweils folgende Adresse an: "BC._____ [Strasse] ..., ... Zürich", teilweise mit dem Zusatz "c/o B._____ AG".

2. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und öffentlicher Notar des Kantons St. Gallen. Er betreibt als einziger Verwaltungsrat die Anwaltskanzlei "B._____ AG" mit Kanzleistandorten in Zürich (BC._____ ...; Kreis …) und BB._____ SG (BD._____ ...; act. 1 S. 1 und S. 2 Rz 4; act. 2/1; Webseite: www.[B'.______].ch). Der Beschwerdeführer meldete sich (nachdem er zuvor an verschiedenen anderen Orten gemeldet war) per 29. Oktober 2020 in BE._____ GR an, wo er wohl noch heute seine Schriften hinterlegt hat (act. 10/3/1–2; act. 6/4–6; act. 27 S. 1). Die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wohnen unbestrittenermassen am BF._____-weg ... in ... Zürich (Kreis …; act. 5 S. 8; act. 26 E. 1.4. und 2.; vgl. auch act. 9 S. 3). Das sich an dieser Adresse befindliche Haus gehört den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seiner Ehefrau BG._____ (act. 5

S. 6 ff.). Hierbei handelt es sich gemäss aktuellem Satellitenfoto von Google Maps um einen Neubau, der aber fälschlicherweise noch mit der Adressangabe des mittlerweilen abgebrochenen (auf den rund siebenjährigen Fotos von Google Street View noch ersichtlichen) Vorobjekts verlinkt ist (BH._____ [Strasse] ...; Querstrasse, an der das Grundstück ebenfalls liegt). Auf dem offiziellen Stadtplan der Stadt Zürich (www.maps.stadt-zuerich.ch) wurde dem neuen Objekt aber richtigerweise der BF._____-weg ... zugewiesen.

3. Das Betreibungsamt Zürich 9 erachtete sich gestützt auf Art. 48 SchKG (Betreibungsort des Aufenthalts) als zuständig zur Behandlung der Betreibungsbegehren (act. 9 S. 3 f.). Diverse Versuche, die ausgefertigten Zahlungsbefehle dem Beschwerdeführer im Kreis … (am Zürcher Standort der B._____ AG sowie am BF._____-weg ...) persönlich zuzustellen bzw. zu übergeben, blieben jedoch aus verschiedenen Gründen erfolglos; dies, obwohl (gestützt auf zwei Zustellersuchen vom 21. und 28. Oktober 2020) zusätzlich die Stadtpolizei Zürich zur Unterstützung beigezogen wurde (act. 9 S. 3; act. 10/2; siehe auch act. 5 S. 6 ff.). Am

17. November 2020 fuhren zwei Beamte der Stadtpolizei Zürich und des Betreibungsamts Zürich 9 an den BB._____ Standort der B._____ AG, da man die dortige Anwesenheit des Beschwerdeführers vermutete. Die persönliche Übergabe der 39 Zahlungsbefehle an den Beschwerdeführer misslang jedoch auch dieses Mal, weshalb die Zahlungsbefehle schliesslich im dortigen Briefkasten deponiert wurden (act. 9 S. 5; siehe auch act. 1 Rz 12 und act. 5 S. 10). Scheinbar erteilten das Betreibungsamt BI._____-BB._____ sowie die Kantonspolizei St. Gallen zu diesen ausserkantonalen Amtshandlungen der Zürcher Behörden vorgängig ihre Zustimmung (act. 9 S.5).

4. Am 20. November 2021 erhob ein juristischer Mitarbeiter der B._____ AG gegen sämtliche Betreibungen namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Rechtsvorschlag (act. 6/1/1–39; act. 10/8). Unter der Rubrik "Bemerkungen" wurde dabei in den Zahlungsbefehlen jeweils angemerkt, dass die Zustellung und der Zustellungsort gesetzeswidrig gewesen und durch eine unzuständige Behörde erfolgt sei, sowie, dass den Betreibungen rechtsungültige Forderungen zugrunde lägen (act. 6/1/1–39; siehe auch act. 10/8). Dieser Mitarbeiter wurde vom Beschwerdeführer bereits am 6. Oktober 2020 zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten (insbesondere in vollstreckungsrechtlichen Angelegenheiten) bevollmächtigt (act. 10/8).

5. Mit Eingabe vom 18. November 2020 (ergänzt durch Eingabe vom

27. November 2020) erhob der Beschwerdeführer gegen die Zahlungsbefehle bzw. das seines Erachtens rechtswidrige Vorgehen bei deren Zustellung Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über

Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz; act. 1 und act. 5). Zusätzlich verlangte er, es seien gegen die Verantwortlichen des Betreibungsamts Zürich 9 (in seiner Eingabe als Beschwerdegegnerin bezeichnet) die sich aufdrängenden Verwaltungsund Disziplinarmassnahmen einzuleiten (act. 1 S. 2).

6. Während die Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort einreichten, liess sich das Betreibungsamt Zürich 9 zur Beschwerde des Beschwerdeführers vernehmen (act. 26 E. 1.4.). Es reichte als Beilage zu seiner Vernehmlassung vom

17. Dezember 2020 (act. 9) unter anderem einen fünfseitigen Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 26. November 2020 betreffend Zustellung von Betreibungsakten ein (nachfolgend au0

7. Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. September 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers (inklusive den Antrag um Aufhebung der Aktensperre) ab, soweit sie darauf eintrat (act. 23 S. 14 Dispositiv-Ziff. 1 = act. 26 [Aktenexemplar] = act. 28; vorstehend und nachfolgend zitiert als act. 26). Auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtete sie sodann mittels separater Dispositivziffer (act. 14 S. 14 Dispositiv-Ziff. 2). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2021 (act. 27) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (siehe die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–24) wurden (entsprechend dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers) beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt

von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

2. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 2021 zugestellt (act. 24/2). Die vorliegende Beschwerde (Poststempel: 20. September 2021; act. 27) erfolgte damit innert der zehntägigen Frist. Die Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist deshalb, vorbehältlich der Erwägungen III./5.1. zum disziplinarrechtlichen Antrag Nr. 2, einzutreten.

III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1.

1.1. Die Vorinstanz bejahte die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts Zürich

9 zur Behandlung der Betreibungsbegehren. Sie hielt es im vorliegenden Fall für zulässig, den Bestand eines ordentlichen Betreibungsorts gemäss 46 SchKG in BE._____ GR (wo der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der fraglichen Zustellungen bereits gemeldet war) oder sonstwo zu verneinen und stattdessen im Kreis 9 einen besonderen Betreibungsort des Aufenthalts gemäss Art. 48 SchKG anzunehmen. Konkret ging es dabei um den Zürcher Kanzleistandort der B._____ AG (BC._____ ...) und um den Zürcher Wohnort der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers (am BF._____-weg ...; act. 26 E. 2.1.–2.3.). Der Beschwerdeführer macht geltend, vor Vorinstanz ausreichend nachgewiesen zu haben, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsbefehle seinen Wohnsitz

und Lebensmittelpunkt in BE._____ GR gehabt habe, weshalb sich der gesetzliche Betreibungsort dort befinde. Die Suche und Annahme eines Aufenthaltsorts erweise sich unter diesen Umständen als gesetzeswidrig (act. 27 Rz 7).

1.2. Der Schuldner ist gemäss Art. 46 SchKG an seinem Wohnsitz zu betreiben (ordentlicher Betreibungsort). Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können nach Art. 48 SchKG da betrieben werden, wo sie sich aufhalten (besonderer Betreibungsort). Das Betreibungsrecht knüpft hinsichtlich des Begriffs des Wohnsitzes an das Zivilrecht an (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Zur Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsorts ist deshalb der Ort festzustellen, wo sich die betriebene Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Wo dies ist, richtet sich nach den objektiv erkennbaren Umständen (BGer 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020, E. 2.4.2.). Nicht anwendbar ist im Schuldbetreibungsrecht hingegen Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (BGE 119 III 51 E. 2a).

1.3. Der Beschwerdeführer mietete per 1. Oktober 2020 an der Via BJ._____ ... in … BE._____ GR ein einzelnes Dachzimmer (act. 22/1). Der Nettomietzins beträgt gemäss Vertrag Fr. 215.– pro Monat. Hinzu kommen Fr. 30.– für einen ungedeckten Parkplatz sowie Fr. 35.– akonto für die Nebenkosten. Dies ergibt ein monatliches Total von Fr. 280.– (zzgl. Stromverbrauch nach Privatzähler und Fr. 2.– pro Dusche). Am 28. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer auf der Gemeinde von BE._____ GR persönlich vorstellig (act. 10/5). Als Datum der Wohnsitznahme wurde im danach ausgestellten "CERTIVICATO DI DOMICILIO" vom

3. November 2020 der 29. Oktober 2020 angegeben (act. 6/6). Scheinbar ist der Beschwerdeführer nach wie vor an der erwähnten Adresse in BE._____ GR gemeldet. Jedenfalls gibt er diese in der vorliegenden Beschwerdeschrift als seinen Wohnsitz an (act. 27 S. 1). Zuvor war der Beschwerdeführer für rund zwei Monate in BK._____ (Gemeinde BL._____) an der Voa BM._____ … gemeldet (Niederlassungsausweis vom 4. September 2020 mit Angabe des Zuzugsdatums vom

25. August 2020 und des Zuzugsorts "Deutschland"; act. 6/5). Fünf Monate davor

bzw. am 25. März 2020 meldete sich der Beschwerdeführer auf der Plattform "eUmzugCH" bei der Gemeinde BN._____ AG an (act. 6/4). Zwischen den Anmeldungen in BN._____ und BK._____ scheint er (gemäss vorerwähntem Niederlassungsausweis) auch noch in Deutschland gemeldet gewesen sein.

In den Akten befinden sich sodann zwei an das österreichische Bezirksgericht Korneuburg gerichtete Schreiben des Präsidenten des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden je vom 26. März 2020 mit den Titeln "Internationale Rechtshilfe betreffend A._____" (act. 10/3/1–2). Darin wird unter anderem ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer (zusammen mit seinen Kindern) am 7. Dezember 2019 von Zürich her kommend am BO._____ … in … BP._____ angemeldet habe, wobei es sich bei dieser Adresse nach Erkenntnissen des Einwohneramts und der Polizei um ein Bürogebäude ohne Wohnungen handle. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Untermietvertrag beziehe sich auf einen kleinen Büroraum. Abgeschlossen worden sei dieser mit einer vom Beschwerdeführer betreuten und gemäss Handelsregister an der erwähnten Adresse domilizierten Briefkastenfirma. Am 25. März 2020 sei dann, so der Präsident des Kantonsgerichts, die Abmeldung von BP._____ erfolgt und als neue Adresse die BQ._____ ... in … BN._____ angegeben worden. Gemäss Einwohneramt BN._____ handle es sich dabei allerdings um ein Abbruchobjekt. Zum Wohnort der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers am BF._____-weg ... in ... Zürich führte der Präsident des Kantonsgerichts in seinem Schreiben vom 26. März 2020 unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer von dieser (in kurzer Fussdistanz zu seiner Geschäftsadresse liegenden) Adresse aus aktuell Korrespondenz verschicke und auch empfange.

1.4. Das geschilderte Vorgehen mutet seltsam an. Insbesondere ist kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, dessen minderjährige Kinder in einem Haus in der Stadt Zürich am BF._____-weg ... leben (mutmasslich zusammen mit ihrer Mutter bzw. der Ehefrau des Beschwerdeführers, der dieses Haus gehören soll), und der eine Anwalts-AG mit Kanzleistandorten in der Stadt Zürich und BB._____ SG betreibt, seinen Lebensmittelpunkt nicht nur auf dem Papier, sondern effektiv mehrere Autobzw. Zugstunden davon entfernt nach BE._____ GR in ein einzel-

nes Dachzimmer verlegt hat. Darauf, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt seit Dezember 2019 nie in BP._____, BN._____, Deutschland, BK._____ oder BE._____ hatte bzw. hat, sondern vielmehr die gesamte Zeit hinüber im erwähnten Neubau am BF._____-weg ... in ... Zürich wohnte, wo seine Kinder und mutmasslich auch seine Ehefrau (die er an einer Stelle ausdrücklich als solche bezeichnet hat; act. 5 S. 6) leben, deuten zudem folgende Umstände hin: Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe in den letzten beiden Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde und in den entsprechenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, die mit Entscheiden vom

23. April 2020 und 10. August 2020 erledigt worden seien, jeweils die Adresse am BF._____-weg ... in ... Zürich angegeben (act. 26 E. 2.2.). Im letzteren Verfahren erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2020 Beschwerde bei der Kammer und gab dabei als seine Wohnsitzadresse in der Tat den BF._____-weg ... in ... Zürich an (act. 18 im Verfahren PS200105). Der Entscheid der Kammer vom 10. August 2020 wurde an eben diese Adresse versendet und vom Beschwerdeführer innerhalb der siebentägigen Abholfrist am Schalter abgeholt (act. 23/1 im Verfahren PS200105). In den Akten befinden sich sodann zwei die B._____ AG betreffende Internet-Handelsregisterauszüge mit Daten vom

18. November 2020 (also einen Tag nach der Zahlungsbefehls-Zustellung) sowie

20. September 2021. Darin wird der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Personalangaben" jeweils als in der Stadt Zürich wohnhaft geführt (act. 2/1; act. 29/1).

Auffallend ist auch, dass vier der fünf im vorliegenden Verfahren bei der unteren und oberen Aufsichtsbehörde gemachten Eingaben in der Stadt Zürich der Post übergeben wurden und eine davon in der Stadt BR._____ (Beschwerde vom 18. November 2020, Ortsangabe: BE._____, Postaufgabe: 18. November 2020 Zürich BS._____, act. 1 und act. 1A; Ergänzungsbeschwerde vom 27. November 2020, Ortsangabe: Zürich, Postaufgabe: 27. November 2020 BR._____ BT._____, act. 5 und act. 5A; Eingabe vom 26. Januar 2021, Ortsangabe: BB._____ SG, Postaufgabe: 26. Januar 2021 Zürich BU._____, act. 16 und act. 16A; zwei zusammen versendete Eingaben je vom 4. Februar 2021, Ortsangaben: BE._____ und BB._____, Postaufgabe: 4. Februar 2021 Zürich BU._____, act. 19, 21 und 21A; Beschwerde an die Kammer vom 20. September 2021, Orts-

angabe: BB._____, Postaufgabe: 20. September 2021 Zürich BS._____). Zudem wurden die drei an die Adresse in BE._____ versendeten provisorischen Steuerrechnungen für das Jahr 2020 (direkte Bundessteuer, Kantonssteuer Kanton Graubünden und Gemeindesteuer Gemeinde BL._____) am 29. Januar 2021 auf der Post in Zürich BS._____ einbezahlt (act. 22/2–4). Der Beschwerdeführer scheint für postalische Angelegenheiten also vor allem Poststellen in der Stadt Zürich, dem Wohnort seiner beiden Kinder und mutmasslich auch seiner Ehefrau, zu benutzen. Schliesslich fällt auch auf, dass der von der Vorinstanz am 8. September 2021 dem Beschwerdeführer an die Adresse in BE._____ versendete Zirkulationsbeschluss vom 6. September 2021 zwar am 9. September 2021 in der Poststelle von BE._____ eintraf, dann aber zufolge Nachsendeauftrags zur Abhol- /Zustellstelle ... Zürich 15 weitergeleitet und sodann am 10. September 2021 durch diese Stelle zugestellt wurde (act. 24/2). Die vorgängigen Schriftstücke versendete die Vorinstanz zwar nicht nach BE._____, sondern an die B._____ AG in BB._____ SG; auch diese Postsendungen lösten aber (nach deren Ankunft in BI._____ SG) bereits Nachsendungen zur Abhol-/Zustellstelle ... Zürich 15 aus und wurden sodann allesamt durch diese Stelle zugestellt (act. 4/1; act. 8/2; act. 12/1; act. 18).

1.5. Die geschilderten (objektiven) Umstände deuten insgesamt klar darauf hin, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers bzw. der Ort, wo sich dieser zum Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsbefehle mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhielt und wo er dannzumal seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte, nicht in BE._____ GR, sondern im mit seinen beiden Kindern und (mutmasslich) seiner Ehefrau bewohnten Neubau am BF._____-weg ... in ... Zürich befand und (vermutlich) auch nach wie vor dort befindet. Zu prüfen bleibt, ob die Rügen bzw. Vorbringen des Beschwerdeführers an dieser Annahme etwas zu ändern vermögen. Sollte dies nicht der Fall sein, befände sich in der Stadt Zürich (Kreis 9) der ordentliche Betreibungsort des Wohnsitzes (Art. 46 SchKG), weshalb der von der Vorinstanz dort angenommene besondere Betreibungsort des Aufenthalts (Art. 48 SchKG) entfiele. Am Ergebnis der Zuständigkeit des Betreibungsamts Zürich 9 zur Behandlung der Betreibungen würde dies freilich nichts ändern.

1.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, vor Vorinstanz mittels verschiedener Dokumente den Nachweis erbracht zu haben, dass er seinen gesetzlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsbefehle in BE._____ GR gehabt habe (act. 27 Rz 7). Was zunächst die eingereichte Anmeldebestätigung von BE._____ und den in den Akten liegenden Mietvertrag über die dortige Miete eines Dachzimmers betrifft, kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. III./1.3. ff.) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Dass sodann diverse Behördenkorrespondenz (insbesondere von Steuerbehörden; act. 22/2–7) an die Adresse in BE._____ gerichtet wurde, stellt bloss eine Folge der dortigen Anmeldung dar, welche die wahren Wohnverhältnisse aller Voraussicht nach gerade nicht wiederspiegelt. Auch die Einreichung von bloss zwei Quittungen (von einer Restaurationskonsumation in einem Hotel in BE._____ mit Datum vom 6. November 2020 und von einem Kraftstoffbezug in einer dortigen Tankstelle mit Datum vom 13. November 2020; act. 22/8) vermag die breit abgestützte Annahme, dass der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit seinen Lebensmittelpunkt in Zürich hatte bzw. immer noch hat, nicht zu erschüttern.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe sich über seine glaubwürdigen Vorbringen, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nur sehr selten in die von seinem Wohnort (BE._____) weit entfernten Orte BB._____ und Zürich begeben könne, ohne jegliche nachvollziehbare Begründung hinweggesetzt (act. 27 Rz 7). Die Annahme, dass der Beschwerdeführer in BE._____ in einem einzelnen Dachzimmer überhaupt seinen Lebensmittelpunkt begründet hat, erscheint abwegig (siehe oben E. III./1.3. ff.). Insofern bestand auch kein Anlass, auf das erwähnte gesundheitliche Vorbringen des Beschwerdeführers, welches gerade an diesen wohl fiktiven Wohnsitz anknüpft, einzugehen.

Dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen leidet, wurde und wird dabei nicht in Abrede gestellt. Schliesslich versucht der Beschwerdeführer die Tatsache, dass die meisten Eingaben trotz angeblichem Wohnsitz im relativ weit entfernten BE._____ in der Stadt Zürich der Post übergeben wurden, damit zu erklären, dass er die von ihm in Auftrag gegebenen Eingaben zwecks Weiterversands entweder direkt in seine Kanzlei versandt oder diese anlässlich seiner wenigen Besuche bei seinen Kindern in der nahegelegenen Zürcher Kanzlei hin-

terlegt habe (act. 27 Rz 7). Diese Begründung erscheint (unter Berücksichtigung der oben unter E. III./1.3. ff. geschilderten Umstände) konstruiert; dies auch deshalb, weil keine einzige der fünf zu unterschiedlichen Zeiten verfassten Eingaben den Poststempel von BE._____ trägt (siehe oben E. III./1.4.). Bei einem postalischen Versand von BE._____ an die Kanzlei in Zürich zwecks Weiterversand von dort aus würden die Poststempel der Zürcher Poststellen auch nicht dasselbe Datum wie die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Eingaben tragen, sondern mindestens dasjenige des darauffolgenden Tages. Vorliegend sind die Daten der Eingaben und der Poststempel aber immer dieselben (siehe oben E. III./1.4.).

1.7. Insgesamt bleibt es damit bei der Annahme, dass sich der tatsächliche Wohnort des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsbefehle am BF._____-weg ... in ... Zürich (Kreis …) befand und (vermutlich) auch nach wie vor dort befindet. Die Anmeldungen an verschiedenen anderweitigen Wohnorten (insbesondere in BE._____ GR) scheinen hier nicht näher zu erörternden sachfremden Zwecken gedient zu haben. Damit war das Betreibungsamt Zürich 9 zur Behandlung der vorliegenden Betreibungen örtlich zuständig. Die gegenteilige Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unberechtigt, weshalb die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.

2.1. Betreibungsurkunden sind dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Neben dem Wohnort des Beschwerdeführers am BF._____-weg ... in Zürich kamen als Zustellorte für die Zahlungsbefehle deshalb auch die beiden Kanzleistandorte in Zürich (BC._____ ...) und BB._____ SG (BD._____ ...) in Frage. Die "Zustellung" der Zahlungsbefehle vom 17. November 2020 in BB._____ hätte jedoch nicht durch das Betreibungsamt Zürich 9 bzw. die Stadtpolizei Zürich erfolgen dürfen, sondern es hätte hierfür (vorbehältlich einer postalischen Zustellung) zwingend das Betreibungsamt BI._____-BB._____ rechtshilfeweise in Anspruch genommen werden müssen. Auch der Beizug der (örtlichen) Polizei hätte allein dem dortigen Betreibungsamt oblegen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 SchKG). Ebenfalls unzulässig war die Ablage der Zahlungsbefehle im Briefkasten des BB._____

Kanzleistandorts (BGE 120 III 117 E. 2.b; BGE 117 III 7 E. 3.b). Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass diese Zustellungsmängel durch die Kenntnisnahme der Zahlungsbefehle geheilt worden seien (act. 26 E. 2.4.) Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an die Kammer zwar an, die Zahlungsbefehle im Briefkasten in BB._____ vorgefunden zu haben, bestreitet aber, dass dadurch die Zustellmängel geheilt worden seien (act. 27 Rz 8).

2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erweist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleichwohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen. Handelt es sich dabei um einen Zahlungsbefehl, so beginnt in diesem Zeitpunkt (bzw. ab Kenntnisnahme desselben) die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu laufen. Kann der Betriebene seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen, so besteht auch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Zustellung des Zahlungsbefehls beachtet wurden (BGer 5A_847/2016 vom 31. Januar 2017,

E. 4.4; siehe auch BGE 128 III 101 E. 2 und BGE 112 III 81 E. 2.b). Im vorliegenden Fall nahm der Beschwerdeführer seine Rechte effektiv wahr, indem er bzw. der von ihm bevollmächtigte Mitarbeiter gegen sämtliche Betreibungen am

20. November 2020 Rechtsvorschlag erhoben hatte (siehe oben E. I./4.). Diese erfolgten innerhalb der zehntägigen Frist und damit rechtzeitig, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer von den am 17. November 2020 in den Briefkasten gelegten Zahlungsbefehlen tatsächlich Kenntnis erhalten hatte. Der Beschwerdeführer erlitt durch die mangelhafte Zustellung der Zahlungsbefehle also keine Einschränkung in der Ausübung seiner Rechte. Die 39 Zahlungsbefehle haben damit trotz mangelhafter Zustellung und Beschwerdeerhebung ihre Wirkungen entfaltet. Die gegenteilige Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unberechtigt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

3. Der Beschwerdeführer bringt gegenüber der Kammer weiter vor, die gegen ihn angehobenen Betreibungen würden auf Forderungen aus (ausländischen) Urteilen beruhen, die in seiner Abwesenheit unter Missachtung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verteidigung ergangen seien. Dies stelle einen schwerwiegenden, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu überprüfenden formellen Mangel dar (act. 27 Rz 9). Der Beschwerdeführer scheint damit geltend machen zu wollen, zu den entsprechenden Gerichtsverhandlungen gar nie vorgeladen worden zu sein (so ausdrücklich vor Vorinstanz; act. 5 Rz 7). Mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich nur Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden können (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 6 N 3 ff., wonach im Beschwerdeverfahren nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane entschieden werde). Zwar stellt auch eine nicht gehörige Ladung einen (formellen) Mangel dar, allerdings nicht einen des Betreibungs-, sondern einen des Erkenntnisverfahrens. Ein solcher Mangel ist deshalb nicht mittels Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG, sondern durch Erhebung des einschlägigen Rechtsmittels gegen die ausländischen Urteile oder als Anerkennungsverweigerungsgrund (Art. 34 Ziff. 2 LugÜ) im Verfahren um Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Urteile bzw. im Rechtsöffnungsverfahren, wo diesbezüglich eine inzidente Prüfung erfolgt, geltend zu machen. Insofern erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unberechtigt und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Im Übrigen liegt auch kein Fall eines offenbaren Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB vor. Ein solcher ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wie insbesondere dann, wenn der Gläubiger bei der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019,

E. 3.5.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beruht jede Betreibung auf einem separaten, in Österreich ergangenen Urteil (act. 10/1/1-39). Die Beschwerdegegner bezwecken (mit den Worten der Vorinstanz) mit den Betreibungen jeweils die Durchsetzung des ihnen zugesprochenen Betrags und verfolgen damit offensichtlich Ziele, die mit der Zwangsvollstreckung gerade im Zusammenhang stehen (act. 26 E. 3.2.).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Herausgabe des polizeilichen Zustellberichts vom 26. November 2020 (act. 10/7; act. 27 S. 2 und Rz 10). Er ist der Ansicht, dass die Vorinstanz ihm die Einsichtnahme in diesen Bericht, in welchem die Zustellbemühungen der Stadtpolizei Zürich zwischen dem 28. Oktober 2020 und dem 17. November 2020 geschildert werden, nicht hätte verweigern dürfen (siehe dazu bereits oben E. I./6. f.). Gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO haben die Parteien das Recht, Akten einzusehen und Kopien anfertigen zu lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Vorinstanz nahm zur Beantwortung dieser Frage eine Interessenabwägung vor. Sie erwog, dass der erwähnte Bericht polizeiliche Wahrnehmungen enthalte, die im Zusammenhang mit den diversen Zustellversuchen gemacht worden seien. Die entsprechenden Ausführungen würden persönlichkeitsrechtlich relativ sensible Informationen über diverse Drittpersonen enthalten und damit ein objektiv gerechtfertigtes, schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung begründen. Bezüglich der Interessenslage der Parteien an der Offenlegung des Berichts führte die Vorinstanz aus, dass die darin enthaltenen Informationen für die Entscheidfindung gänzlich irrelevant seien, da die Zustellvorgänge durch die erfolgte Kenntnisnahme der Zahlungsbefehle gar nicht überprüft werden müssten. Entsprechend kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Drittpersonen gegenüber dem Offenlegungsinteresse der Parteien überwiege, weshalb sie den Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der Aktensperre abwies (act. 26 E. 4.2.; zur verfügten Aktensperre oben E. I./6.).

4.2. Der Beschwerdeführer stellt die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, wonach der polizeiliche Zustellbericht persönlichkeitsrechtlich relativ sensible Informationen über diverse Drittpersonen enthalte, nicht infrage (act. 27 N 10). Insofern besteht kein Anlass, diese Tatsachenfeststellung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist allerdings der Ansicht, dass die vorinstanzliche Interessenabwägung zugunsten der Offenlegung des Berichts hätte ausfallen müssen; einerseits, weil der Inhalt des Berichts entgegen der Vorinstanz entscheidrelevant sei und die Kenntnisnahme von den im Bericht enthaltenen relativ sensiblen Informationen aufgrund deren engen Kontexts zu den Betreibungen für ihn wesentlich sei,

und andererseits, weil sich aus dem Bericht die Erforderlichkeit des beantragten Disziplinarverfahrens gegen die Verantwortlichen des Betreibungsamts Zürich 9 ergebe (act. 27 N 10). Da dem Beschwerdeführer (und den Beschwerdegegnern) gemäss der nachfolgenden Erwägung 5.1. in einem allfälligen Disziplinarverfahren gar keine Parteistellung zukäme, vermag das Argument der Disziplinarwürdigkeit des Vorgehens der Beamten im Zusammenhang mit der Zustellung der Zahlungsbefehle zum Vornherein kein schutzwürdiges Interesse an der Offenlegung des Berichts gegenüber den Parteien zu begründen. Was das Vorbringen der Entscheidrelevanz betrifft, ist auf die obigen Ausführungen in E. III./2. zu verweisen, wo festgehalten wurde, dass die 39 Zahlungsbefehle trotz mangelhafter Zustellung und Beschwerdeerhebung ihre Wirkungen entfaltet haben. Entsprechend kommt dem Inhalt des polizeilichen Zustellberichts (wie dies bereits von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Entscheidrelevanz zu. Deshalb kann auch die Kenntnisnahme von den im Bericht enthaltenen sensiblen Informationen nicht als für den Beschwerdeführer wesentlich bezeichnet werden. Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Interessenabwägung vorgebrachten Rügen als unberechtigt. Das bezüglich des polizeilichen Zustellberichts eingereichte Editionsbegehren ist deshalb abzuweisen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer hält das Vorgehen der Beamten im Zusammenhang mit den Betreibungen bzw. der Zustellung der Zahlungsbefehle für disziplinarwürdig (act. 1 S. 2 und Rz 13). Die Vorinstanz verzichtete allerdings (entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers) auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Verantwortlichen des Betreibungsamts Zürich 9 (act. 26 E. 5 und S. 14

Dispositiv-Ziff. 2). Vor der Kammer beantragt der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeantrag Nr. 2 erneut solche Massnahmen (act. 27 S. 2 und Rz 10). Die Bezirksgerichte und das Obergericht nehmen als untere bzw. obere Aufsichtsbehörden die Disziplinargewalt gemäss Art. 14 Abs. 2 SchKG über Beamte und Angestellte der Betreibungsund Konkursämter wahr (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 EG SchKG). Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt auf Anzeige hin oder von Amtes wegen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflicht-

verletzung vorliegen. Anzeigeerstattenden kommen dabei gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine Verfahrensrechte zu (§ 19 Abs. 1 EG SchKG). Entsprechend fehlt es dem Beschwerdeführer an der Legitimation zur Erhebung einer Disziplinarbeschwerde bei der Kammer, weshalb auf den disziplinarrechtlichen Teil seiner Beschwerde bzw. auf den Beschwerdeantrag Nr. 2 nicht einzutreten ist. Darüber hinaus kommt einem Verzicht auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gar kein Verfügungscharakter zu (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG- Kommentar, 2. Aufl., § 82 N 44). Auch aus diesem Grund besteht kein Beschwerderecht. Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer diesen Verzicht in ihrem Beschluss vom 6. September 2021 nun aber trotzdem zur Kenntnis gebracht hat, dann handelt es sich hierbei um eine blosse Mitteilung an eine "Nicht-Partei", von der auch hätte abgesehen werden können (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG- Kommentar, 2. Aufl., § 82 N 44).

5.2. Ausreichende Gründe zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegenüber den Verantwortlichen des Betreibungsamts Zürich 9 von Amtes wegen sind (gestützt auf die sich im Verfahren befindlichen Akten) sodann keine ersichtlich. Zwar hätte die Zustellung in BB._____ SG rechtshilfeweise durch das dortige Betreibungsamt erfolgen müssen und die Zahlungsbefehle hätten auch nicht im Briefkasten des BB._____ Kanzleistandorts deponiert werden dürfen. In Anbetracht der schwierigen (dem Beschwerdeführer zuzurechnenden) Zustellverhältnisse erschiene es aber nicht verhältnismässig, eine Disziplinarmassnahme gegen die Verantwortlichen des Betreibungsamts Zürich 9 anzuordnen. Im Übrigen ist der Verzicht auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Amtes wegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht weiter zu begründen, zumal dem Beschwerdeführer (und auch den Beschwerdegegnern) in einem Disziplinarverfahren (anders als in einem Strafverfahren als Privatkläger) gar keine Parteistellung zukäme. Entsprechend ist dieser Verzicht im nachfolgenden Dispositiv auch nicht aufzuführen.

6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der fachliche Teil der Beschwerde abzuweisen und auf den administrativen bzw. disziplinarrechtlichen Teil nicht ein-

zutreten ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

IV. Kostenund Entschädigungsfolgen

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner in zweifacher Ausfertigung und unter zweifacher Beilage von Kopien der act. 27, 29/1 und 29/5, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am:

28. Dezember 2021