Appeal Dismissed for Defective Electronic Signature in Bankruptcy Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal against the bankruptcy order because the appellant's electronic submission, filed against the bankruptcy ruling over a debt, lacked the required qualified electronic signature as mandated by procedural law, rendering the appeal procedurally defective and leading to the striking of the case without a substantive decision on the merits or the appellant's unstated claims regarding solvency or grounds for vacating bankruptcy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 2 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Appeal Dismissed for Defective Electronic Signature in Bankruptcy Case: Im Übrigen ist Folgendes zu beachten: Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren allenfalls dann aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und wenn er durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. In seiner Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer aber weder zum Konkurshinderungsgrund noch zur Zahlungsfähigkeit.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court implicitly relies on the requirement for signed submissions mentioned in this article to justify the deficiency of the electronic submission.
The court notes the lack of a qualified electronic signature, which is required for electronic submissions under this article.
The court explicitly states that setting a deadline for correction under this article is not applicable because the defect is not based on error or oversight.
This article is cited in the reasoning regarding the substantive requirements for lifting the bankruptcy, which the appellant failed to meet.
This article is cited in the dispositive section regarding the nature of the decision for appeal purposes to the Federal Supreme Court.
This provision governs the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
This provision governs the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
This article is cited regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court in conjunction with other provisions.
This article is cited to classify the decision as one falling under the jurisdiction of the bankruptcy judge for appeal purposes to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210163-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss vom 23. September 2021
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. August 2021 (EK211198)
Erwägungen:
1. Der Schuldner ist Inhaber des seit dem 8. März 2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C._____" (vgl. act. 6). Mit Urteil vom 24. August 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der B._____ Versicherungen AG von Fr. 4'571.80 nebst Zins zu 5 % seit 26. November 2020, Fr. 149.40 weitere Zinsen, Fr. 660.– Mahngebühren und Fr. 174.60 Betreibungskosten (vgl. act. 3). Mit E-Mail vom 14. September 2021 erhob der Schuldner beim Obergericht Beschwerde gegen die Konkurseröffnung (vgl. act. 2).
2. Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischen Eingaben muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die elektronische Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2021 enthält indes keine solche elektronische Signatur (vgl. act. 2). Die Eingabe gilt daher nicht als erfolgt, wobei die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 132 ZPO nicht in Frage kommt, weil der Mangel nicht auf einem Irrtum oder einem Versehen beruht. Ist keine Beschwerde vorhanden, so fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, weshalb kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, sondern das Verfahren ohne weiteres abzuschreiben ist.
3. Im Übrigen ist Folgendes zu beachten: Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren allenfalls dann aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und wenn er durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. In seiner Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer aber weder zum Konkurshinderungsgrund noch zur Zahlungsfähigkeit.
4. Umständehalber ist auf Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Fluntern-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
24. September 2021