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PS210162 • OG ZH PS210162 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Attachment Cancellation Due to Mootness and Res Judicata

Geschäftsnummer PS210162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower supervisory authority's decision not to rule on a complaint seeking the official cancellation of four prior attachments (Arreste 1/2018 through 4/2018) based on the argument that the subsequent enforcement proceedings had not been timely initiated. The reviewing court dismissed the appeal because the matter was largely moot due to the intervening seizure (Pfändung) of the attached assets in subsequent proceedings, which replaced the attachment lien, and because the core legal issue regarding the timeliness of the enforcement actions had already been definitively resolved against the appellant in a prior ruling by the Federal Supreme Court, precluding a new examination under the principle of *res judicata*.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 267 ZPO, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG; Appeal Dismissed Regarding Attachment Cancellation Due to Mootness and Res Judicata: The reviewing court dismissed the appeal because the matter was largely moot due to the intervening seizure (Pfändung) of the attached assets in subsequent proceedings, which replaced the attachment lien, and because the core legal issue regarding the timeliness of the enforcement actions had already been definitively resolved against the appellant in a prior ruling by the Federal Supreme Court, precluding a new examination under the principle of *res judicata*.

Schlagwörter

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Betreibung auf Pfändung Rechtskraft Aufsichtsbeschwerde Arrestgegenstand neues rechtliches Vorbringen formelle Verfahrenseinstellung Aufhebung der Arreste

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the procedural decision that no costs shall be levied.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the procedural decision that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210162-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur.

N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 1. November 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft,

2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Aufhebung der Arreste 1/2018, 2/2018, 3/2018 und 4/2018 (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom

24. August 2021 (CB210030)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 13. August 2021 (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1–3), eingegangen am 16. August 2021, reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG samt einem "Gesuch um superprovisorische Massnahmen nach Art. 267 ZPO" ein und stellte folgende Anträge (act. 1

S. 2):

"Es sei vom Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde im Sinne von superprovisorischen Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei unverzüglich bei Erhalt dieser Eingabe eine sofortige Verfügung an das Betreibungsamt zu erlassen und dieses anzuweisen, die Aufhebung der Arreste sofort vorzunehmen.

Es seien die vier Arreste Nr. 1/2018, 2/2018, 3/2018, 4/2018 unverzüglich von Amtes wegen aufzuheben. Es sei hierzu vom Betreibungsamt keine Verfügung zu erlassen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes."

1.2. Mit Beschluss vom 24. August 2021 trat die Vorinstanz mit ausführlicher Begründung auf die Beschwerde nicht ein (act. 8 = act. 15).

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 14; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 9/1). Seine Anträge lauten wie folgt (act. 14 S. 2):

"Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen als Untere Aufsichtsbehörde vom 24. August 2021 aufzuheben;

Es sei festzustellen, dass die vier Arreste Nr. 1/2018, 2/2018, 3/2018, 4/2018 als von Amtes wegen dahingefallen aufzuheben und die daraus erfolgten Anschlüsse an eine Pfändung ungültig sind.

Es sei festzustellen, dass die vier Betreibungen auf Sicherheitsleistung Nr. 5, 6, 7 und 8 nicht zur Prosequierung der Arreste taugten und die Zahlungsbefehle erloschen sind.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg."

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–11). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist zu erheben (Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 mit Verweisen, am Beispiel der Berufung). Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was die Partei erreichen will und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid für unrichtig hält.

2.2. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS120189 vom 2. November 2012 E. II.1.4 mit weiteren Hinweisen).

3.1. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, die vier Arreste Nrn. 1–4/2018 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg seien nicht fristgerecht prosequiert worden und hätten daher von Amtes wegen aufgehoben werden müssen (vgl. act. 14 S. 2).

3.2.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass die Zahlungsbefehle in den Betreibungen auf Sicherheitsleistungen "zwischenzeitlich ungültig" seien und "deshalb nicht einmal mehr der Rechtsanspruch auf Sicherstellung" existiere (act. 1 S. 8), sei mangels weiterer Ausführungen zu diesem Punkt unklar, was er damit meine und wogegen er sich genau wende, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 13 E. 3.1).

3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, Sinn seiner Beschwerde an die Vorinstanz sei es gewesen, dass eine Anerkennung des Dahinfallens dieser vier Arreste und der vier Betreibungen auf Sicherheitsleistung festgestellt werde. Er habe stets behauptet, dass keine fristgerechte Prosequierung stattgefunden habe und die vier Zahlungsbefehle in den Betreibungen auf Sicherheitsleistung zwischenzeitlich ungültig seien (act. 14 S. 2). Es sei der Vorinstanz aus anderen Verfahren bekannt und damit gerichtsnotorisch, dass genau bezüglich der vier ungültigen Betreibungen auf Sicherheitsleistungen Beschwerdeverfahren hängig seien, in welchen genau der Umstand der ungültigen Zahlungsbefehle gerügt werde. Zu diesen Verfahren habe sich die Vorinstanz nicht geäussert (act. 14

S. 3).

3.2.3. Entgegen seinen Ausführungen verlangte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz einzig, dass die vier Arreste Nr. 1/2018, 2/2018, 3/2018, 4/2018 unverzüglich von Amtes wegen aufzuheben seien (vgl. act. 1 S. 2). Dass das "Dahinfallen" der vier Betreibungen auf Sicherheitsleistung festgestellt werde, verlangte er hingegen weder explizit noch implizit (vgl. act. 1). Vielmehr führte er einzig aus, "nur am Rande sei erwähnt", das auch die Zahlungsbefehle für die Betreibungen auf Sicherheitsleistung zwischenzeitlich ungültig geworden seien (act. 1 S. 8). Weitere Ausführungen machte der Beschwerdeführer dazu nicht, worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies. Es liegt am Beschwerdeführer seine Beschwerde hinreichend zu begründen und mit Anträgen zu versehen (vgl. hiervor E. 2.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht Aufgabe der Vorinstanz, in anderen Verfahren nach möglichen Anträgen oder Argumenten für den Standpunkt des Beschwerdeführers zu suchen. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, es seien bereits Beschwerdeverfahren gegen "genau" die Betrei-

bungen auf Sicherheitsleistungen hängig, in welchen "genau" dieser Umstand der ungültigen Zahlungsbefehle gerügt werde (act. 14 S. 3), dann stünde einem Vorbringen im vorliegenden Verfahren ohnehin die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO), weshalb auch deshalb auf einen allfälligen Antrag betreffend Feststellung des Dahinfallens der Betreibungen nicht einzutreten gewesen wäre. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

3.2.4. Erstmals im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren und damit verspätet (vgl. E. 2.2) beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die vier Betreibungen auf Sicherheitsleistung Nr. 5, 6, 7 und 8 nicht zur Prosequierung der Arreste taugten und die Zahlungsbefehle erloschen seien (vgl. act. 14

S. 2). Darauf ist nicht einzutreten.

3.3.1. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, es sei eine Prozessvoraussetzung, dass eine Sache noch nicht verbindlich entschieden worden sei. Werde eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung abgewiesen, bedeute dies im Umkehrschluss, dass verbindlich festgehalten werde, dass das Betreibungsamt gestützt auf den beurteilten Sachverhalt nicht zur Vornahme der beantragten Handlungen verpflichtet gewesen sei. Mit gleichlautender Begründung wie in der aktuellen Beschwerde (angeblich nicht fristgerechte Einleitung der Prosequierungsbetreibungen) und basierend auf demselben Sachverhalt habe der Beschwerdeführer bereits im Verfahren, welches zum bundesgerichtlichen Urteil 5A_559/2020 geführt habe, die Aufhebung der fraglichen Arreste begehrt. Das Bundesgericht habe diese Beschwerde mit Urteil vom 19. April 2021 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Dass das Bundesgericht sich mangels entsprechender Rüge nicht mit der Einschätzung der kantonalen Vorinstanzen zum Eintritt der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügungen auseinandergesetzt habe (BGer 5A_559/2020 vom

19. April 2021, E. 2.4.3 a.E.), ändere daran nichts. Wenn der Beschwerdeführer es unterlasse, entsprechende Rügen formell korrekt vor Bundesgericht vorzubringen, habe er sich dies selbst zuzuschreiben. Aufgrund der letztinstanzlichen Abweisung der erwähnten Beschwerde mit dem Urteil BGer 5A_559/2020 vom

19. April 2021 stehe für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, dass die Arreste nicht aufgrund angeblich verspäteter Einleitung der Prosequierungsbetrei-

bungen dahingefallen seien und das Betreibungsamt die Arreste folglich aus dem gleichen Grund auch nicht aufzuheben gehabt habe. Der Sachverhalt sei in diesem Punkt unverändert geblieben, weshalb nach wie vor kein Grund besteht, die Arreste aufgrund angeblich verspäteter Betreibungseinleitung aufheben zu lassen bzw. diese Frage neu zu beurteilen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2021 in mehreren Erwägungen eindeutig bestätigt habe, die Arreste seien nicht fristgerecht prosequiert worden und seien damit dahingefallen (act. 1 S. 3), könne nicht gefolgt werden. Vielmehr habe das Bundesgericht das Gegenteil entschieden (E. 2.5 "Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz hinsichtlich der fristgerechten Arrestprosequierung keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden."). Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten (act. 13 E. 3.3.1 ff.).

3.3.2. Der Beschwerdeführer wiederholt diesbezüglich praktisch wörtlich seine Argumentation vor Vorinstanz, wonach die Arreste nicht fristgerecht prosequiert worden seien, was sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 5A_53/2020 ergebe (act. 14 S. 4 ff. = act. 1 S. 6 ff.). Er erklärt sodann, dass es nicht zutreffe, dass das Bundesgericht das Gegenteil entschieden habe. Die Aussage des Bundesgerichts in der Erwägung 2.5 basiere auf der Überlegung, dass es eben vorliegend keine Rolle spiele, dass die Beschwerdegegner die Betreibung auf Prosequierung eingereicht hätten, bevor über die Rechtmässigkeit der Sicherstellungsverfügung rechtskräftig entschieden worden sei. Dies heisse schlichtweg, dass auch damit die Betreibung zu spät erfolgt sei (act. 14 S. 6).

3.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die blosse Wiederholung bereits vorgetragener Vorbringen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügt (vgl. hiervor E. 2.1). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und versuchte, dem Beschwerdeführer das Urteil des Bundesgerichts sowie die Rechtslage verständlich zu machen (vgl. act. 13 E. 5.3 ff.). Auf die entsprechenden zutreffenden und anschaulichen Erwägungen kann verwiesen werden. Es ist an dieser Stelle daher einzig nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor Bundesgericht (5A_53/2020) die angeblich nicht

fristgerechte Einleitung der Prosequierungsbetreibungen rügte und die Aufhebung der vier Arreste verlangte. Etwas anderes behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er macht insbesondere nicht geltend, dass hier ein anderer Sachverhalt vorliegen würde. Vielmehr wiederholt er nochmals den zeitlichen Ablauf, welcher bereits im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Verfahrens bekannt war (vgl. act. 14 S. 7 f.). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. BGer 5A_559/2020 vom 19. April 2021 E. 3). Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass in allen vier Arrestverfahren die Betreibungen auf Arrestprosequierung sogar noch vor der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung eingeleitet worden seien, was zur Arrestprosequierung geeignet sei, und dass der Vorinstanz damit hinsichtlich der fristgerechten Arrestprosequierung keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden könne (vgl. BGer 5A_559/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3). Die Vorinstanz ging damit zu Recht vom Vorliegen einer abgeurteilten Sache aus. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.4.1. Der Vollständigkeit halber erwog die Vorinstanz weiter, auf die Beschwerde sei auch aus folgendem Grund nicht einzutreten: Beschwerdelegitimiert sei nur, wer durch die angefochtene Verfügung (bzw. vorliegend durch die gerügte Untätigkeit des Betreibungsamtes) berührt sei und ein konkretes, schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (bzw. vorliegend an der Vornahme der anbegehrten Handlung) habe. Das Interesse müsse darüber hinaus aktuell sein, die Beschwerde mithin einen praktischen Zweck verfolgen. Vorliegend sei der von den Arresten Nrn. 1–4/2018 betroffene Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am unverteilten Nachlass von B._____ unterdessen gepfändet worden. Erfolge in der Prosequierungsbetreibung die Pfändung, falle der Arrest dahin und werde durch den Pfändungsbeschlag ersetzt. Daraus ergebe sich, dass durch die Pfändung nicht einfach der durch den Arrest erfolgte Beschlag fortgeführt werde, sondern eine neue Beschlagnahme erfolge. Der Arrestbeschlag sei damit zwischenzeitlich ohnehin dahingefallen, weshalb die Aufhebung der Arreste im jetzigen Zeitpunkt gar nicht mehr möglich sei (act. 13 E. 3.3.6).

3.4.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Er behauptet einzig, nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Arreste zu haben (act. 14 S. 7). Worin dieses schutzwürdige Interesse besteht bzw. welchen praktischen Verfahrenszweck er mit seiner Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt noch verfolgt, legt er hingegen nicht dar. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, fällt der Arrest im Falle einer Pfändung dahin. Der Arrestbeschlag wird nicht fortgeführt, sondern durch den Pfändungsbeschlag ersetzt (vgl. BGE 130 III 661 E. 1.3). Mittlerweile ist nicht nur die Pfändung sondern gar bereits die Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer erfolgt (vgl. OGer PS210172 vom 15. Oktober 2021), womit der den Arrestbeschlag ersetzenden Pfändungsbeschlag wiederum durch den Konkursbeschlag ersetzt wurde. Da der Arrestbeschlag damit längst ersetzt wurde, hat der Beschwerdeführer wie die Vorinstanz erwog kein aktuelles und praktisches Interesse mehr am vorliegenden Verfahren. Einwände gegen die Pfändung sind im Übrigen in den diesbezüglichen Beschwerdeverfahren geltend zu machen, was der Beschwerdeführer auch tat (vgl. etwa Verfahren PS210129).

3.4.3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 14, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

1. November 2021