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PS210160 • OG ZH PS210160 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Access to Debt Enforcement Files

Geschäftsnummer PS210160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed to the higher cantonal supervisory authority, claiming the lower authority had wrongfully refused to provide access to all case files from 2016 related to debt enforcement proceedings that occurred while the party was abroad and concerning a loss certificate. The court dismissed the appeal, reasoning that the lower authority had not committed a denial of justice because it had already informed the appellant that only one relevant case existed, provided the relevant decision, and explicitly stated that the appellant could inspect the files by appointment, which the appellant had not subsequently arranged.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Regarding Refusal of Access to Debt Enforcement Files: The court dismissed the appeal, reasoning that the lower authority had not committed a denial of justice because it had already informed the appellant that only one relevant case existed, provided the relevant decision, and explicitly stated that the appellant could inspect the files by appointment, which the appellant had not subsequently arranged.

Schlagwörter

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Vollstreckungsorgan Akteneinsicht Vollstreckungsverfahren Öffentlichkeitsgrundsatz Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten E-Justice Rechtsverweigerung / Akteneinsicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This article concerns the general rule that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters are generally free of charge, which justifies the decision not to levy costs.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

This article is cited alongside Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG to confirm that no costs are levied.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210160-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Urteil vom 1. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Rechtsverweigerung / Akteneinsicht

Erwägungen:

1. Am 29. Juli 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, eine Eingabe betreffend "Rechtsverweigerung wegen Amtsmissbrauchs/Begünstigung/Aushändigung sämtlicher Akten" ein. Darin beantragte sie Einsicht in sämtliche Akten des Bezirksgerichts Horgen aus dem Jahr 2016, gemäss welchen einem Gläubiger über Fr. 22'000.– zugesprochen worden sei. Weiter führte sie aus, sie sei von Februar 2016 bis August 2017 von der Schweiz abgemeldet gewesen. Während ihrer Abwesenheit seien Betreibungsverfahren durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 habe sie dem Bezirksgericht Horgen eine letzte Frist von fünf Tagen angesetzt, um ihr die Akten auszuhändigen. Das Schreiben sei unbeantwortet geblieben. Erst im Mai 2021 sei sie darüber informiert worden, dass das Betreibungsamt Wädenswil im Jahr 2016 ein Betreibungsverfahren durchgeführt und einen Verlustschein in der Höhe von Fr. 15'176.– ausgestellt habe (vgl. act. 2).

2. Wegen Rechtsverweigerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Die Eingabe wurde daher am 30. August 2021 an die

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs übermittelt und das vorliegende Verfahren angelegt. Mit Verfügung vom

2. September 2021 wurde dem Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde zu äussern (act. 3). Am 9. September 2021 reichte dieses eine Vernehmlassung samt Beilagen ein (act. 5 und act. 6/1-3), welche der Beschwerdeführerin am 18. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 8).

In seiner Vernehmlassung führte das Bezirksgericht Horgen aus, mit Schreiben vom 14. Juli 2021 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass es im Jahr 2016 einzig ein Verfahren gegeben habe, und es sei ihr der entsprechende Abschreibungsbeschluss zugestellt worden. Weiter sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie auf telefonische Voranmeldung hin Einsicht in

die Akten nehmen könne. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 7. Juli 2021 (zur Post gegeben am 4. August 2021) mitgeteilt, dass sie keine Akteneinsicht brauche. Weitere Akteneinsichtsbegehren habe die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Selbstverständlich könne sie auf Voranmeldung jederzeit Einsicht in alle sie betreffenden Akten haben (act. 5). Als Beilage reichte das Bezirksgericht die genannten Schreiben ein (act. 6/1-3).

Damit kann dem Bezirksgericht bzw. der unteren Aufsichtsbehörde keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Es wäre vielmehr an der Beschwerdeführerin gelegen, sich bei diesem telefonisch zu melden, um einen Termin für die Akteneinsicht zu vereinbaren. Die Beschwerde erweist sich daher als unberechtigt und ist abzuweisen.

3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und das Bezirksgericht Horgen, untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

4. Oktober 2021