Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS210158 • OG ZH PS210158 KI-generiert

Appeal Regarding Setting Aside Bankruptcy Order Based on Post-Ruling Debt Deferral

Geschäftsnummer PS210158
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company appealed a lower court's decision to open bankruptcy proceedings over an undisputed claim of over 95,000. The appeal argued for setting aside the bankruptcy based on a post-ruling agreement that showed partial payment and a deferral of the remaining debt until the end of the following month. The appellate court dismissed the appeal because the statutory grounds for setting aside a bankruptcy upon appeal, namely full satisfaction, deposit, or creditor waiver, are exhaustive under the relevant law, and a mere deferral granted after the bankruptcy has been opened does not qualify as one of these grounds, thus confirming the initial bankruptcy order.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 195 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 64 LTF; Appeal Regarding Setting Aside Bankruptcy Order Based on Post-Ruling Debt Deferral: The appeal argued for setting aside the bankruptcy based on a post-ruling agreement that showed partial payment and a deferral of the remaining debt until the end of the following month. The appellate court dismissed the appeal because the statutory grounds for setting aside a bankruptcy upon appeal, namely full satisfaction, deposit, or creditor waiver, are exhaustive under the relevant law, and a mere deferral granted after the bankruptcy has been opened does not qualify as one of these grounds, thus confirming the initial bankruptcy order.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren Zahlungsaufschub Teilklage gesetzliche Voraussetzungen nachträglicher Rechtsvorschlag Betriebsvereinbarung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 174 Abs. 2 SchKG

This article governs the conditions under which the opening of bankruptcy can be revoked in appeal proceedings, which is the main ground for rejecting the appeal (impliedly, as the grounds listed therein were not met).

Art. 172 Ziff. 3 SchKG

Cited to explain that a deferral (Stundung), unlike the grounds in Art. 174 para. 2 SchKG, could have led to the rejection of the bankruptcy petition before the bankruptcy was opened.

Art. 195 SchKG

Cited to inform the debtor about the possibility of subsequent revocation of the bankruptcy proceedings after the appeal decision.

Art. 64 LTF

This article is impliedly relevant as the court sets the procedural fee (Spruchgebühr) and orders its payment by the debtor, which often relates to the cost provisions governed by the BGG/LTF framework, although Art. 66 LTF for costs is usually more explicit.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to confirm that this is a final decision (Endentscheid) for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to describe the rules governing the appeal (Beschwerde in Zivilsachen) to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to describe the rules governing the subsidiary constitutional appeal (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the connection between the applicable appeal types (Art. 72 ff. or Art. 113 ff. BGG) and the Federal Supreme Court Act.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to classify the decision as one made by the bankruptcy judge (Konkursrichter) for appeal purposes to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS210158-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss und Urteil vom 17. September 2021 in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 31. August 2021 (EK210277)

Erwägungen:

1.

1.1. Die Schuldnerin ist eine seit dem 23. Oktober 2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene AG. Die Gesellschaft bezweckt den Verkauf und die Vermietung von Werbeplätzen im Inund Ausland und den Handel, die Vermietung und den Verkauf von Handystationen und digitalen Screens im Allgemeinen (vgl. act. 7). Mit Urteil vom 31. August 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung von B._____ von Fr. 95'968.65 inkl. Zins und Kosten (vgl. act. 3).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 13. September 2021 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/1 und act. 9/8). Die Schuldnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sichergestellt (vgl. act. 5/31). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 9/1-8). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Die weitere Eingabe der Schuldnerin vom 14. September 2021, welche verspätet und ohne gültige Signatur beim Gericht einging, bleibt demnach unbeachtet (vgl. act. 10).

2.2. Die Schuldnerin verweist für den Konkurshinderungsgrund auf eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Gläubiger vom 10. September 2021 (act. 5/2). In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass die Schuldnerin dem Gläubiger per

8. September 2021 Fr. 97'000.– schuldet, die Schuldnerin dem Gläubiger am

9. September 2021 Fr. 60'000.– überwiesen hat und die Schuldnerin dem Gläubiger bis spätestens Ende Oktober 2021 Aktien der Schuldnerin im Wert von Fr. 37'000.– übertragen wird. Der Gläubiger verpflichtet sich in der Vereinbarung sodann, der Schuldnerin zuhanden des Zürcher Obergerichts eine Bestätigung auszustellen, wonach die Forderung teilweise getilgt und im Restbetrag gestundet worden ist.

2.3. Die Schuldnerin macht als Konkurshinderungsgrund somit eine teilweise Tilgung und eine teilweise Stundung der Forderung nach Eröffnung des Konkurses geltend. Die Aufzählung der Aufhebungsgründe in Art. 174 Abs. 2 SchKG ist abschliessend. Die Stundung, welche beim Konkursrichter noch zur Abweisung des Konkursbegehrens hätte führen können (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG), bildet keinen der gesetzlichen Aufhebungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG und kann daher nicht zur Aufhebung des Konkurses führen, wenn sie wie hier erst nach Eröffnung des Konkurses gewährt wurde – es sei denn, die Stundung könnte als Verzicht auf die Durchführung des Konkurses verstanden werden (vgl. O- Ger ZH NN070100 vom 27. August 2007; KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 11, sowie Diggelmann, Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung, ZZZ, 2016, S. 102). Da Letzteres hier nicht der Fall ist, hat die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist nicht nachgewiesen, dass einer der drei vorgesehenen Konkurshinderungsgründe ([vollständige] Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) gegeben ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Schuldnerin zwar zu den erwarteten Mittelzuflüssen und einzelnen Schulden Stellung genommen, jedoch keinen Betreibungsregisterauszug eingereicht hat (vgl. act. 2). Damit ist völlig unklar, wie

viele Schulden insgesamt vorhanden sind, weshalb bei Vorhandensein eines Aufhebungsgrundes die Zahlungsfähigkeit kaum hätte bejaht werden können.

2.4. Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach frühestens nach Ende der Eingabefrist (vgl. KUKO SchKG-Diggelmann,

2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Spruchgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

17. September 2021