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PS210154 • OG ZH PS210154 KI-generiert

Party Fails to Restore Objection Time Limit Due to Insufficient Grounds and Improper Appellate Evidence

Geschäftsnummer PS210154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought restoration of the time limit to object to a debt collection proceeding, claiming illness prevented timely filing. The lower court dismissed the request for insufficient grounds, lacking specific details about the debt and the obstacle. The appellate court refused to consider the appeal because new evidence, a doctor's certificate, was submitted, which is not permitted in appellate proceedings. Even if considered, the appeal would fail as the party did not adequately demonstrate when the alleged obstacle ceased and whether the objection was filed within ten days of its removal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 i.V.m, Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 320 ZPO; Party Fails to Restore Objection Time Limit Due to Insufficient Grounds and Improper Appellate Evidence: The lower court dismissed the request for insufficient grounds, lacking specific details about the debt and the obstacle. The appellate court refused to consider the appeal because new evidence, a doctor's certificate, was submitted, which is not permitted in appellate proceedings. Even if considered, the appeal would fail as the party did not adequately demonstrate when the alleged obstacle ceased and whether the objection was filed within ten days of its removal.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Frist Einreichungszeitpunkt Inkasso verspätete Einwendungen ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

The court decided that the appeal procedure is free of costs based on this provision.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

The court decided that the appeal procedure is free of costs based on this provision.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

The court decided not to award any party compensation based on this provision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210154-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 31. August 2021

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. August 2021 (BV210086)

Erwägungen:

1.

1.1. A._____ hatte sich mit Schreiben vom 4. Mai 2021 an das Obergericht des Kantons Zürich gewandt und mitgeteilt, dass sie aufgrund einer ärztlichen Behandlung in der Betreibung des Inkassobüros B._____ nicht rechtzeitig habe Rechtsvorschlag erheben können, die Bezahlung aller Rechnungen von C._____ aber belegen könne. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 wurde A._____ von der Kammer u.a. darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde für ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 4 SchKG erstinstanzlich zuständig sei. Die Kammer gab A._____ auf, innert 5 Tagen mitzuteilen, ob ihre Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich überwiesen werden solle (act. 2/1). Sie äusserte sich innert Frist nicht.

1.2. Unter Beilage des vorstehend genannten Schreibens der Kammer sowie Belegen betreffend die Bezahlung von C._____-Rechnungen gelangte A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) am 24. Juli 2021 (Datum Poststempel: 28. Juli 2021) mit dem Ersuchen um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz; act. 1; act. 2/1-2). Die Vorinstanz verzichtete auf prozessuale Weiterungen und trat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist mit Zirkulationsbeschluss vom 3. August 2021 nicht ein (act. 4 = act. 6 S. 4).

2.

2.1. Am 16. August 2021 (Datum Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin unter Beilage des vorinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses sowie eines Arztzeugnisses vom 13. August 2021 rechtzeitig an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 7-8; act. 4).

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe ihrem Gesuch weder den betreffenden Zahlungsbefehl beigelegt noch habe sie konkrete Angaben zur streitgegenständlichen Betreibung oder zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls gemacht. Auch habe sie das zuständige Betreibungsamt nicht benannt und das erforderliche unverschuldete Hindernis nach Art. 33 Abs. 4 SchKG bzw. die lediglich aus dem beigelegten Schreiben an das Obergericht ersichtliche ärztliche Behandlung nicht belegt und begründet. Das Gesuch enthalte überdies keine Angaben zum Zeitpunkt, in welchem das angebliche Hindernis weggefallen sein solle. Das Gesuch der Beschwerdeführerin erweise sich damit als nicht hin-

reichend begründet, eventualiter als offensichtlich verspätet. Die mangelhafte Begründung stelle keinen verbesserlichen Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG dar. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sei mangels einer hinreichenden Begründung bzw. genauen Bezeichnung der Betreibung, in welcher die versäumte Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederhergestellt werden solle, sowie wegen Verspätung nicht einzutreten. Es gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 6 S. 2 f. Er. 3. und 4.).

4.2. In der Beschwerde an die Kammer erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe durch ihre langwierige Krankheit "diesen Termin am 14. Januar" versäumt, obwohl alle Rechnungen "betreffend diesen versäumten Rechtsvorschlag" bezahlt seien (act. 7). Das der Beschwerde beigelegte Arztzeugnis von Dr. Med. D._____ vom 13. August 2021 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Januar und Februar 2021 aus medizinischen Gründen ihre Korrespondenz nicht habe bearbeiten können (act. 9).

4.3. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer fehlt es an einer (auch von einem Laien zu erwartenden) Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerdeführerin wiederholt grundsätzlich, was sie vor Vorinstanz vorbrachte, unter Präzisierung resp. Ergänzung ihrer Vorbringen, indem sie nunmehr von einer "langwierigen Krankheit" spricht und ein aktuelles Arztzeugnis einreicht, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (wie das Arztzeugnis) können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne Erw. 3.). Auf die Beschwerde kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist auch bei Berücksichtigung der vorgebrachten Noven, insbesondere des nachgereichten Arztzeugnisses, nicht gutgeheissen werden könnte. Denn die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, act. 6 S. 2 Erw. 2.) sind nach wie vor nicht hinreichend dargetan und belegt. Insbesondere fehlen Angaben und Belege dazu, wann die als Hindernis behauptete Krankheit der Beschwerdeführerin weggefallen

ist resp. ab wann die Frist von zehn Tagen zum Nachholen der versäumten Handlung (Erhebung des Rechtsvorschlages) zu laufen begonnen hat. Gemäss eingereichtem Arztzeugnis sei es der Beschwerdeführerin im Januar und Februar 2021 aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen, ihre Korrespondenz zu bearbeiten. Wie es sich in der Zeit danach verhalten hat, ist nicht bekannt. Ob ihre Eingabe vom 28. Juli 2021 an die untere Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses erfolgte, ist somit nicht dargetan.

4.4. Wie bereits bei der Vorinstanz, erklärt die Beschwerdeführerin auch gegenüber der Kammer, dass sie alle Rechnungen bezahlt habe (act. 7). Sie ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für den Schuldner, welcher das Erheben des Rechtsvorschlages unterlässt, noch die Möglichkeit besteht, den Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG feststellen zu lassen (vgl. BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. A., Basel 2010, Art. 69 N 7).

5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

31. August 2021