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PS210153 • OG ZH PS210153 KI-generiert

Appeal Dismissal for Inadmissible Statement Regarding Debt Enforcement Lien Challenge

Geschäftsnummer PS210153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower supervisory authority's decision which had dismissed their initial complaint against a debt enforcement office regarding a lien certificate, arguing the original complaint lacked specific demands and sufficient substantiation regarding legal errors in the enforcement office's actions, specifically concerning the validity of the seizure despite claimed unseizability due to medical certificates. The appellate court determined that the litigant's second submission, while referencing various unrelated legal and sovereign concepts and posing unanswered questions to the lower court, failed to address the lower court's reasoning regarding the deficiency of the initial complaint, thus not meeting the procedural requirements for a proper appeal statement, leading to the decision to dismiss the appeal as inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Appeal Dismissal for Inadmissible Statement Regarding Debt Enforcement Lien Challenge: The appellate court determined that the litigant's second submission, while referencing various unrelated legal and sovereign concepts and posing unanswered questions to the lower court, failed to address the lower court's reasoning regarding the deficiency of the initial complaint, thus not meeting the procedural requirements for a proper appeal statement, leading to the decision to dismiss the appeal as inadmissible.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde Klageschrift Prozessvoraussetzung Widerruf der Konkurseröffnung Pfändungsurkunde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section immediately preceding the dispositive regarding the cost structure of the appeal proceedings, though not explicitly in the numbered orders, it is included as it frames the cost decision in order 2.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section immediately preceding the dispositive regarding the cost structure of the appeal proceedings, though not explicitly in the numbered orders, it is included as it frames the cost decision in order 2.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section immediately preceding the dispositive regarding the prohibition of awarding party compensation, which supports order 3.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210153-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur.

N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 29. September 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt Andelfingen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. Juli 2021 (CB210002)

Erwägungen:

1.

1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) wandte sich mit Schreiben vom

23. April 2021 an das Betreibungsamt Andelfingen (fortan Betreibungsamt). Als Betreff führte sie "Pfändungsvollzug-Pfändungsurkunde Beschwerde / Einschreiben vom 24. Januar 2021" auf (act. 2). Das Betreibungsamt übersandte das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 1). Die Vorinstanz erkundigte sich beim Betreibungsamt danach, wann der Beschwerdeführerin die Pfändungsurkunde zugestellt worden war (act. 4-5). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um schriftliche Anträge zu stellen, diese zu begründen und darzulegen, wogegen sich die Beschwerde im Einzelnen richten solle (act. 6). Die Beschwerdeführerin reagierte darauf innert Frist mit Eingabe vom 20. Mai 2021 samt Beilagen (act. 8-9/1-11). Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Verfahrensschritte. Mit Urteil vom 19. Juli 2021 wies sie die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie auf diese eintrat (act. 10 = act. 17 S. 5).

1.2. Das von der Beschwerdeführerin in der Folge innert Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz gerichtete, mit "Einsprache Geschäfts-Nr CB210002-B/U01/Ma" bezeichnete Schreiben vom 11. August 2021 inklusive Beilagen überwies diese mit Verfügung vom 13. August 2021 zwecks Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. Juli 2021 handle, an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 11/1; act. 13 = act. 19; act. 15 = act. 18).

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, weder aus der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. April 2021 noch aus ihrer Eingabe vom 20. Mai 2021 gehe ein konkreter Antrag hervor, inwiefern eine bestimmte Anordnung des Betreibungsamtes Andelfingen abgeändert werden solle. Auch fehle es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung. Die Beschwerdeführerin verweise zwar auf zwei Krankmeldungen vom 5. sowie 24. Januar 2021 und sie berufe sich auf die Unpfändbarkeit. Dies jedoch ohne konkret darzutun, welche Handlungen des Betreibungsamtes an welchen Mängeln leiden würden. Es sei keine Gesetzesverletzung dargetan und auch keine solche ersichtlich. Die Pfändung sei folglich nicht zu beanstanden. Einen gegenteiligen Schluss zulassende Unterlagen seien von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden. Die Ausführungen und Unterlagen der Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr behaupteten fehlenden Legitimation aller Ämter und Behörden zur Vornahme hoheitlicher Handlungen seien

als querulatorisch im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO einzustufen (act. 17 S. 3 f.). Gleichwohl ging die Vorinstanz der Vollständigkeit halber auf die Legitimation des Betreibungsamtes Andelfingen zur Vornahme hoheitlicher Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Schuldbetreibungsund Konkursverfahren ein, als deren Grundlage sie die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 1 bis 3 SchKG sowie § 7 Abs. 2 EG SchKG aufführte. Für die Legitimation des Bezirksgerichtes Andelfingen, um über die Beschwerde zu entscheiden, verwies die Vorinstanz auf § 17 EG SchKG i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG ZH (act. 17

S. 4 f.).

4.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 11. August 2021 Ausführungen zur Strafbarkeit nach Art. 164 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, zum (abgeschafften) Beamtengesetz resp. Beamtenstatus, zu Menschenrechten, zu einer angeblich vom Vorderrichter abgegebenen Loyalitätserklärung, zur Souveränität resp. Staatshoheit und sie äussert weiter, das Betreibungsamt Andelfingen sei als Firma eingetragen und dürfe keine staatlichen Handlungen als solches betreiben. Ferner wirft die Beschwerdeführerin drei an die Vorinstanz gerichtete Fragen auf, welche sie beantwortet wissen will (act. 19).

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlt es an einem nachvollziehbaren (zusammenhängenden) Sinngehalt und einem erkennbaren Bezug zum Betreibungsverfahren resp. einer Verfügung des Betreibungsamtes und zu den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerdeführerin versäumt es, sich in einer auch von einem Laien zu erwartenden Art und Weise mit den vorinstanzlichen

Erwägungen im Urteil vom 19. Juli 2021 auseinander zu setzen. Sie genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben Erw. 3.), was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt.

5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Andelfingen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

1. Oktober 2021