Appeal Regarding Enforcement of Turkish Judgment for Property Proceeds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision that partially upheld an objection to an asset attachment order, which had been secured by the respondent based on a final Turkish judgment awarding the respondent a share of property sale proceeds stemming from a prior dispute over property ownership transferred from the deceased mother to the appellant. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately substantiate his grounds of appeal regarding the calculation of interest on the debt, the validity and finality of the Turkish judgment under international private law (arguing against the lower court's finding that the initial Turkish lawsuit regarding property transfer was not res judicata against the later claim for proceeds), and alleged violations of his right to be heard in the Turkish proceedings, often relying on new facts and arguments without proper justification or demonstration of admissibility as exceptions to procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 278 Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 278 Abs. 3 Satz; Appeal Regarding Enforcement of Turkish Judgment for Property Proceeds: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately substantiate his grounds of appeal regarding the calculation of interest on the debt, the validity and finality of the Turkish judgment under international private law (arguing against the lower court's finding that the initial Turkish lawsuit regarding property transfer was not res judicata against the later claim for proceeds), and alleged violations of his right to be heard in the Turkish proceedings, often relying on new facts and arguments without proper justification or demonstration of admissibility as exceptions to procedural rules.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to order the appellant to bear the costs of the second instance proceedings based on the outcome of the appeal.
Used to determine and set the fee for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210152-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Urteil vom 29. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Arresteinsprache
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. August 2021 (EQ210003)
Erwägungen:
I.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. A._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) und B._____ (Gesuchsteller und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) sind Brüder sowie die einzigen Nachkommen und Erben der zuletzt in C._____ (DE) wohnhaften und dort am tt. mm. 2012 verstorbenen türkischen Staatsangehörigen D._____ (vgl. act. 3/2–4).
Am 8. Januar 1989 verfasste der Beschwerdeführer eine Erklärung betreffend eine sich im damaligen Zeitpunkt im Eigentum seiner Mutter befindlichen Wohnung in Istanbul (TR). Darin bestätigte er, dass die Wohnung angesichts der türkischen Gesetze sein Eigentum geworden sei, indes Einverständnis darüber herrsche, dass die Mutter immer noch Eigentümerin der Liegenschaft sei und dass die Wohnung nur mit ihrer schriftlichen Ermächtigung oder jener ihrer Erben verkauft oder belehnt werden dürfe, wobei der Erlös unter den Erben der Mutter zu teilen sei. Sollte die Wohnung ohne Ermächtigung der Mutter oder der Erben verkauft werden, schulde der Beschwerdeführer seiner Mutter oder den Erben den anhand des Verkaufserlöses zu berechnenden, ihnen zustehenden Teil (act. 3/6). Im Folgenden wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen. Dies auf Grundlage eines Kaufvertrages, welcher der von der Mutter bevollmächtigte E._____ mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen hatte. Die Höhe des vereinbarten Kaufpreises ist zwischen den Parteien strittig. Ebenso der Umstand, ob dieser tatsächlich bezahlt wurde (vgl. act. 1 Rz. 13 u. act. 27 S. 21). Umstritten ist zwischen den Parteien insbesondere auch, ob die Übertragung der Wohnung im Innenverhältnis nur treuhänderisch erfolgte (so die vom Beschwerdeführer bestrittene Darstellung des Beschwerdegegners; vgl. act. 1 Rz. 9 ff. u. act. 34 Rz. 66 ff.; act. 3/7; act. 27 S. 4 ff.).
Im Jahr 2000 machte D._____ in Istanbul ein Gerichtsverfahren zur Rückübertragung der Immobile an sie anhängig. Sie machte Simulation des Kaufvertrages geltend und verlangte ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch. Das
Landgericht Şişli wies die Klage ab (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 27 S. 7; act. 28/3). Der daraufhin angerufene türkische Kassationshof wies die Klage ebenfalls ab (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 28/4). Kurz vor dem Tod der Mutter verkaufte der Beschwerdeführer die Wohnung (act. 1 Rz. 21 ff.).
In der Folge verlangte der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer gestützt auf die Erklärung vom 8. Januar 1989 den hälftigen Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft (act. 1 Rz. 26). Nachdem auf das in der Schweiz anhängig gemachte Verfahren mangels Zuständigkeit für die vom Obergericht als erbrechtlich qualifizierte Angelegenheit nicht eingetreten worden war (act. 1 Rz. 26 ff.; OGer ZH LB130054 vom 23. April 2014, vgl. act. 3/8), gelangte der Beschwerdegegner schliesslich mit Klage vom 17. September 2014 an die 15. Zivilkammer des Landgerichts Istanbul und verlangte, ihm sei aus dem Verkauf der Wohnung der hälftige Erlös zuzusprechen. Diese Klage hiess das Gericht mit Urteil vom
26. September 2017 gut (act. 1 Rz. 30 ff.; act. 3/9–10). Die gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer eingereichte Berufung wurde vom regionalen Justizgericht Istanbul am 27. Februar 2018 abgelehnt, die gegen diesen ablehnenden Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des obersten Gerichtshofs der Türkei, des Revisionsgerichtshofs, vom 19. Januar 2021 abgewiesen (act. 1 Rz 35, act. 27 S. 26). Die Rechtskraft des Urteils vom 26. September 2017 wurde am
18. Februar 2021 beglaubigt (act. 3/9–10, letzte Seite).
2. Mit Eingabe vom 11. März 2021 (act. 1) stellte der Beschwerdeführer bezüglich der ihm mit Entscheid der 15. Zivilkammer des Landgerichts Istanbul vom
26. September 2017 zugesprochenen Forderungen beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) ein Arrestgesuch und verlangte die Verarrestierung der sich im Eigentum des Beschwerdegegners befindlichen, im Grundbuch F._____ eingetragenen Wohnung (Stockwerkeigentum) mit Kellerabteil und Garage (act. 1). Mit Arrestbefehl vom 12. März 2021 belegte die Vorinstanz die auf den Beschwerdegegner lautenden Stockwerkeigentumsanteile in F._____ (Wohnung samt Keller und Garage) mit Arrest (act. 4). Am 29. März 2021 wurde die Arresturkunde dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 16–20).
3. Mit Eingabe vom 19. April 2021 erhob der Beschwerdeführer Arresteinsprache bei der Vorinstanz (act. 12). Mit Verfügung vom 23. bzw. 28. April 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Arrestgesuch samt Beilagen (act. 1 u. act. 3/1–16) zu und setzte ihm Frist zur Stellungnahme an (act. 21). Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung und beantragte, es sei der Arrest Nr. 1 [recte: 1] aufzuheben, eventualiter eine Sicherheitsleistung anzuordnen (act. 27). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 30), welche dieser mit Eingabe vom
14. Juli 2021 erstattete und im Wesentlichen die Abweisung der Arresteinsprache beantragte (act. 34). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, worauf dieser unaufgefordert eine "Replik" einreichte (act. 37). Mit Urteil vom 4. August 2021 hiess die Vorinstanz die Arresteinsprache gut, soweit sie sich auf die Höhe der Arrestforderungen bezog, unter dem Hinweis, die Reduktion gelte ab unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder ab Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens, wenn das Obergericht nichts anderes anordne. Im übrigen Umfang wies sie die Einsprache ab (act. 40 = act. 44 = act. 46).
4.1 Gegen das Urteil vom 4. August 2021 erhob der Beschwerdeführer mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 16. August 2021 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 45, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 41/1 u. act. 45A–C):
" 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 4. August 2021 in der Geschäft-Nr.: EQ2100003-F sei aufzuheben eventualiter an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen sei.
2) Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und Parteientschädigung (zzg. MWST), zu Lasten des Beschwerdegegners."
4.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–42). Mit Verfügung vom 24. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 49). Der Beschwerdeführer leistete den Vorschuss innert Frist (act. 50/1 i.V.m. act. 51). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Dem Beschwerdegegner ist zusammen mit
diesem Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 45 u. 48/3–8) zuzustellen.
II.
Prozessuale Vorbemerkungen
1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 u. 2 ZPO; sog. Begründungslast).
Die Beschwerdebegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen. Sie hat in der Regel sowohl tatsächliche als auch rechtliche Erörterungen zu enthalten. Namentlich ist darzulegen, aufgrund welcher Sachverhaltselemente bzw. Rechtsgrundlagen sich die Beschwerdeanträge rechtfertigen; die Begründung muss namentlich in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Verweise auf andere Rechtsschriften genügen nicht, und das Gericht hat insbesondere nicht von sich aus die relevanten Behauptungen in den vorinstanzlichen Akten zu suchen, zusammenzutragen und zu würdigen (z.B.: ZPO Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 321 N 38 u.H.a. Art. 311 N 82 ff.; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 321 N 4 u.H.a. Ausführungen zu Art. 311, dort insb. N 15 ff.; auch BGer 4A_137/2007 vom 20. Juli 2007, E. 4). Soweit eine genügende Beanstandung vorgebracht wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
2. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteeinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG). Gemeint sind damit sowohl echte als auch unechte Noven, wobei bei unechten Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO analog anzuwenden sind. Na-
mentlich sind unechte Noven nur zulässig, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324, E. 6.6.4.).
III.
Zur Beschwerde
1. Mit der Vorinstanz (act. 44 E. III./1.1.) gelten einleitend folgende Arrestvoraussetzungen: Der Gläubiger kann für eine fällige Forderungen, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, in der Schweiz gelegene Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG), wenn ein Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG) vorliegt. Ein Arrestgrund ist namentlich gegeben, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Ziff. 6). Der Gläubiger hat vor dem Gericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen (Bestand Forderung, Arrestgrund, Vermögensgegenstände des Schuldners) im Rahmen seines Arrestgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 272 SchKG).
2.1 Wie gezeigt (E. I./2.) verlangte der Beschwerdegegner vor Vorinstanz die Arrestlegung auf die in F._____ gelegenen Stockwerkeigentumsanteile des Beschwerdeführers aufgrund des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 als definitiven Rechtsöffnungstitel für die ihm dort zugesprochenen Forderungen in Höhe von Fr. 178'031.– (entsprechend TRY 1'227'800.– zum Kurs von 0.145) nebst 9% Zins ab dem 11. März 2021 (Hauptforderung), Fr. 146'875.58 (entsprechend TRY 1'012'935.– zum Kurs von 0.145) (aufgelaufener Zins auf der Hauptforderung per 11. März 2021) , Fr. 8'813.68 (entsprechend TRY 60'784.– zu einem Kurs von 0.145) nebst 9% Zins seit dem
26. September 2017 (Parteientschädigung) sowie Fr. 3'270.63 (entsprechend TRY 22'556.07 zum Kurs von 0.145) nebst 9% Zins seit dem 26. September 2017 (Gerichtskostenentschädigung) (vgl. act. 1 S. 2).
2.2 Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob Bestand, Höhe und Fälligkeit der Forderung (act. 44 E. III./2.), das Vorliegen eines Arrestgrundes (act. 44 E. III./3.) und der Arrestgegenstände (act. 44 E. III./4.) glaubhaft gemacht sind. Der Beschwer-
deführer äussert sich in seiner Beschwerde nur zu den erstinstanzlichen Erwägungen zu den Arrestforderungen sowie zum Arrestgrund. Auf das Vorliegen von Arrestgegenständen (act. 44 E. III./4.) ist daher vorliegend nicht mehr einzugehen. Ebenso wenig ist auf die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz beantragten (act. 27 S. 4) und von dieser abgewiesenen (act. 44 E. IV. und S. 26 Dispositiv Ziff. 2) Arrestkaution einzugehen, da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde ebenfalls nicht mehr äussert.
3. Arrestforderungen
3.1 Einleitend prüfte die Vorinstanz zu den Arrestforderungen insbesondere, ob sich diese aus dem zu vollstreckenden Titel ergeben, und bejahte dies. Da indes der Umrechnungssatz von türkischen Lira auf Schweizer Franken für den Tag des Arrestgesuchs zwischen den Parteien strittig sei, wendete die Vorinstanz anders als der Beschwerdegegner den Umrechnungskurs gemäss Webseite der europäischen Zentralbank (TRY 1 = Fr. 0.124298) an, welcher tiefer war als der vom Beschwerdegegner in seinem Gesuch angewendete. Dadurch reduzierten sich die vier Forderungen gegenüber den im Arrestgesuch geltend Gemachten bzw. im Arrestbefehl Aufgeführten (vgl. act. 4). In teilweiser Gutheissung der Arresteinsprache reduzierte die Vorinstanz in der Folge die Arrestforderungen im Arrestbefehl vom 12. März 2021 (vgl. im Detail: act. 44 E. III./2 und S. 25 f. Dispositiv Ziff. 1).
Auf die Arrestforderungen wendete die Vorinstanz sodann wie bereits mit Arrestbefehl vom 12. März 2021 den vom Beschwerdegegner geltend gemachten und vom Beschwerdeführer erstinstanzlich nicht bestrittenen (u.H.a. act. 27 Ziff. III.1.p S. 27) Verzugszins von 9% an. Nicht zu beanstanden war dabei gemäss der Vorinstanz insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdegegner den aufgelaufenen Zins bis zum Datum des Arrestgesuchs separat aufführte und daher für die Hauptforderung von einem Zinslauf ab dem 11. März 2021 ausging (vgl. act. 44 insb. E. III./2.4.1.).
Die Vorinstanz kam sodann insgesamt zum Schluss, die Forderungen im reduzierten Umfang seien fällig und nicht durch ein Pfand gesichert (act. 44
E. III./2.8).
3.2 Zur Höhe und Fälligkeit der Arrestforderung bzw. dem von der Vorinstanz angewendeten Umrechnungskurs lässt sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr vernehmen. Hingegen macht er geltend, der gesetzliche Verzugszins nach "Schweizerrecht" betrage für die per 11. März 2021 in Schweizer Franken fixierte Hauptforderung, Parteientschädigung und Gerichtskostenentschädigung noch 5% ab fixiertem Datum vom 11. März 2021, und nicht 9% (act. 45 S. 3 Ziff. 1).
3.3 Das Gericht hat zu prüfen, ob die behaupteten Forderungen (samt Verzugszins) glaubhaft gemacht sind bzw. – wenn der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG geltend gemacht wird – ob sich die Forderungen aus dem vollstreckbaren Titel ergeben (BGer 5A_806/2014 vom 28. April 2015, E. 2.3.1). Die Vorinstanz erachtete die Forderungen als durch das türkische Urteil ausgewiesen. Bezüglich des Zinses folgte sie den Ausführungen des Beschwerdegegners, welcher zum einen darauf hinwies, das Dispositiv des Urteils des Landgerichts sehe die Verzinsung zum "gesetzlichen Zins" vor, zum andern, der Zins betrage nach türkischem Recht 9% (act. 1 Rz. 41 und act. 3/12). Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, der Beschwerdeführer habe den geschuldeten Zins und dessen Höhe auch nicht bestritten.
Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht auseinander und er zeigt nicht auf, was daran falsch sein soll. Er bestreitet insbesondere nicht, dass gemäss Urteil des Landgerichts Istanbul Zins zu 9% geschuldet ist, und er vertritt vor der Kammer erstmals pauschal die Ansicht, ab Datum der Umrechnung der Forderungen in Schweizer Franken gelte nach Schweizer Recht nur noch ein Zins von 5%. Woraus sich diese nun neu vertretene Auffassung ergibt, ist vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Insbesondere bleibt unklar, weshalb nun neu das Schweizer Obligationenrecht zur Berechnung des Zinses auf der Hauptforderung zur Anwendung kommen soll.
Die Umrechnung der Forderung in Schweizer Franken ändert im Übrigen nichts am materiellen Bestand der Forderung und dem sich aus dem anwendba-
ren türkischen (materiellen) Recht ergebenden Verzugszins. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann damit nicht gefolgt werden.
3.4 Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit mit Blick auf die mangelhafte Begründung überhaupt auf sie einzutreten ist.
4. Arrestgrund
4.1 In einem weiteren Schritt prüfte die Vorinstanz inzident, ob mit dem Urteil des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 (act. 3/10) ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel und damit ein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG glaubhaft gemacht ist.
Die Vorinstanz erwog, für die Frage der Vollstreckbarkeit seien vorliegend Art. 25 ff. IPRG massgebend. Art. 25 IPRG setze für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz voraus, dass die ausländischen Gerichte indirekt zuständig gewesen seien, kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen den Entscheid geltend gemacht werden könne oder dieser endgültig sei und dass kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG vorliege. In der Folge prüfte die Vorinstanz diese Voraussetzungen (act. 44 E. III./3.):
4.2 Vollstreckbarkeit: Indirekte Zuständigkeit (Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 IPRG)
Die Voraussetzung der Zuständigkeit der ausländischen Behörde (Art. 25 lit. a i.V. Art. 26 IPRG) bejahte die Vorinstanz (act. 44 E. III./3.2.2.). Zu diesem Punkt äussert sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
4.3 Vollstreckbarkeit: Kein ordentliches Rechtsmittel bzw. Endgültigkeit (Art. 25 lit. b IPRG)
4.3.1.1 In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob gegen das Urteil vom
26. September 2017 ein ordentliches Rechtsmittel geltend gemacht werden könne bzw. ob es endgültig sei. Die Vorinstanz wies darauf hin, der Beschwerdeführer habe den Entscheid an zwei Instanzen weitergezogen und sei unterlegen. Auf dem Urteil sei sodann ein Rechtskraftvermerk angebracht worden, demgemäss
dieses seit dem 19. Januar 2021 rechtskräftig sei. Die Rechtskraft werde auch vom Beschwerdeführer anerkannt (act. 44 E. III./3.2.3.2. f.).
4.3.1.2 In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander, wonach der Entscheid aber nicht endgültig sei. So mache der Beschwerdeführer geltend, er habe gegen den Entscheid des Revisionsgerichtshofes der Türkei vom 19. Januar 2021 als dritte Instanz das ordentliche Rechtsmittel der Individualbeschwerde an das türkische Verfassungsgericht erhoben (act. 44 E. III./3.2.3.3 u.H.a. act. 27 Ziff. III.1.m–2, s–u und act. 37 Ziff. III.1.a, c, k, m).
4.3.1.3 Zur Frage, ob diese angeblich erhobene Beschwerde das Urteil als nicht endgültig im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG erscheinen lasse, wies die Vorinstanz auf den in der Literatur geführten Diskurs hin: Es werde teilweise für den Begriff der Endgültigkeit i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG darauf abgestellt, ob einem Rechtsmittel Suspensiveffekt zukomme. Dies entspreche der Ansicht des Bundesgerichts in einem Entscheid aus dem Jahr 1992 (u.H.a.: nicht amtlich publizierte Erwägung 3c von BGE 118 Ia 118, publiziert in Semaine judiciaire 1992, S. 411 ff., S. 418; WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012,
S. 429; SCHNYER/LIATOWITSCH, Internationales Privatund Zivilverfahrensrecht,
4. Aufl. 2017, Rz. 377). Daneben werde auch die Meinung vertreten, als ordentliches Rechtsmittel i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG seien jene Rechtsmittel anzusehen, welche Bestandteil des normalen Prozessverlaufs und an eine gesetzliche Frist ab Urteilsfällung gebunden seien sowie zur Aufhebung oder Änderung der Entscheidung führen könnten. Auf den Suspensiveffekt komme es gemäss dieser zweiten Meinung nicht an (u.H.a.: CHK IPRG-SCHRAMM/BUHR, 3. Aufl. 2016, Art. 25 N 19; BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, 4. Aufl. 2021, Art. 25 N 46 [recte: N 47]; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, 3. Aufl. 2018, Art. 25 N 55).
Die Vorinstanz schloss sich (mit dem Beschwerdegegner und entgegen dem Beschwerdeführer) der erstgenannten Meinung an. Dies auch mit Blick auf den anerkennungsfreundlichen Grundsatz der favor recognitionis und den Umstand, dass im Rahmen der Arresteinsprache nur provisorisch und ohne Bindungswirkung für das Arrestprosequierungsverfahren über die Vollstreckbarkeit des Urteils
zu befinden sei, mithin das Glaubhaftmachen der Anerkennungsfähigkeit prima facie genüge. Der Umstand, dass das Urteil der 15 Zivilkammer des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen sei, lasse es als glaubhaft erscheinen, dass dagegen kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung mehr erhoben werden könne. Auch der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, der Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht komme aufschiebende Wirkung zu bzw. er habe um die Erteilung derselben ersucht.
Die Vorinstanz erachtete die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet, die Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht tatsächlich und rechtzeitig erhoben habe, unter diesen Umständen als obsolet (act. 44 E. III./3.2.3.4. ff.).
4.3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nochmals ausführlich seinen bereits vor Vorinstanz vertretenen rechtlichen Standpunkt dar, wonach es bezüglich der Frage der Endgültigkeit nicht auf den Suspensiveffekt des Rechtsmittels ankomme, sondern einzig darauf, ob das Verfassungsgericht rechtskräftige Entscheide abändern und aufheben könne. Nur eine Entscheidung, die nicht mehr der Gefahr der Abänderung im Ursprungsstaat unterliege, solle die Grundlage einer Anerkennung in der Schweiz sein (act. 45 S. 3–10).
4.3.3 Ungeachtet der Frage, welcher Rechtsauffassung zu folgen wäre, fehlt es im Rahmen der Beschwerde gänzlich an tatsächlichen Behauptungen, geschweige denn an der Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer in der Türkei überhaupt ein entsprechendes Rechtsmittel anhängig gemacht hat, welches der Endgültigkeit des Urteils des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 entgegen stehen könnte. Zwar reichte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz eine Eingangsbestätigung des türkischen Verfassungsgerichts ein (act. 28/5). Er unterlässt es indes, nähere Angaben dazu vorzubringen, und belegt nicht glaubhaft, dass sich die darin erwähnte Individualbeschwerde gegen das Urteil des Revisionsgerichts in der vorliegend interessierenden Sache richtet, was Gegenstand des Verfahrens sein soll, inwiefern er eine Aufhebung bzw. Korrektur des vorinstanzlichen Urteils beantragt und ob dieses Verfahren noch pendent ist (act. 27
S. 26). Solches ergibt sich auch nicht aus der Eingangsbestätigung. Damit lässt der Beschwerdeführer letztlich offen, was er aus seinen seitenlangen Ausführungen zum Rechtlichen konkret für seinen Standpunkt abzuleiten versucht bzw. gestützt auf welche tatsächliche Grundlage er dies tut. Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Beschwerde hinreichend zu begründen und insbesondere auch die relevanten Sachverhaltselemente glaubhaft zu belegen. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, in den vorinstanzlichen Akten nach Vorbringen und Unterlagen zu suchen, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen bzw. überhaupt erst zu begründen vermögen (vgl. hiervor E. II./1.1). Dies gilt vorliegend erst recht, da bereits die Vorinstanz explizit davon abgesehen hat, den Sachverhalt festzustellen, mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich und – wie behauptet – rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat (act. 44 E. III./3.2.3.8.; vgl. auch ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 321 N 38 u.H.a. Art. 311 N 94; ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36; OGer ZH LF130020 vom 3. Juni 2013, E. 1.2).
4.3.4 Aufgrund dieser ungenügenden Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.3.5 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im Arrestbewilligungsbzw. Arresteinspracheverfahren die Prüfung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Arrestvoraussetzungen nur prima facie erfolgt und das Gericht sich mit einer summarischen Prüfung begnügen kann (BGer 5A_317/2009 vom 20. August 2009, E. 3.2). Zum einen, da es sich beim Arrestverfahren um ein summarisches und damit schnelles Verfahren handelt (Art. 251 lit. a ZPO), zum andern, da die rechtliche Prüfung der Arrestforderung weder endgültig noch restlos ist. Vielmehr erfolgt die eingehende bzw. abschliessende Prüfung im Rahmen der Arrestprosequierung, vorliegend durch den Rechtsöffnungsrichter. Verlangt wird im Arrestverfahren nur die Glaubhaftmachung der Titelqualität. Bei einem ausländischen Urteil genügt die Anerkennungsfähigkeit prima facie. Auf die fehlende Bindungswirkung und herabgesetzte Anforderung bei der Prüfung der Rechtsfrage wies die Vorinstanz hin (act. 44 E. III./3.1.2. und III./3.2.3.6). Der Beschwerdeführer lässt diese zutreffenden Erwägungen unkom-
mentiert und bezeichnet sie damit auch nicht als falsch. Vielmehr beschränkt er sich darauf, ohne einlässliche Bezugnahme zu den vorinstanzlichen Erwägungen (und damit letztlich in Verletzung seiner Begründungspflicht, vgl. E. II./1.) den von ihm verfolgten Rechtsstandpunkt erneut wortreich darzulegen; mindestens sinngemäss (explizit sagt er dies nicht, vgl. act. 45) lässt er damit allerdings erkennen, dass er der Vorinstanz insoweit eine falsche Rechtsanwendung vorwirft, als sie sich der vom Beschwerdegegner vertretenen Rechtsauffassung anschloss, die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils des Landgerichts im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG seien erfüllt. Dies hilft ihm vorliegend nicht:
Die Vorinstanz setzte sich mit dem in der Literatur kontrovers geführten Diskurs und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sorgfältig auseinander und begründete nachvollziehbar, weshalb sie sich dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdegegners (sowie eines Teils der Literatur und der – wenn auch bereits einige Jahre zurückliegenden – bundesgerichtlichen Rechtsprechung) prima facie anschloss und die Anerkennungsfähigkeit des türkischen Urteils als glaubhaft erachtet. Daran ändert nichts, dass mit Blick auf die in der Literatur geführte Diskussion – auf welche der Beschwerdeführer wie gezeigt nochmals ausführlich hinweist – auch aus Sicht der Vorinstanz noch die Möglichkeit besteht, dass sich das Rechtsöffnungsgericht der anderslautenden Meinung des Beschwerdeführers anschliesst. Jedenfalls kann der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anerkennungsfähigkeit prima facie keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden.
4.4 Vollstreckbarkeit: Kein Verweigerungsgrund (Art. 27 IPRG)
4.4.1 Res iudicata-Einrede (Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG):
4.4.1.1 Zu diesem Punkt sei nochmals auf den bereits einleitend wiedergegebenen Sachverhalt hingewiesen, namentlich auf die Übertragung der Wohnung in Istanbul von der Mutter auf den Beschwerdeführer (E. I./1.; auch act. 44 E. III./1.3.). Die Mutter hatte im Jahr 2000 ein Verfahren anhängig gemacht, in dem sie die Rückübertragung der Wohnung verlangte. Sie begründete die Klage damit, der Kaufvertrag sei nur eine Simulation gewesen. Diese Klage wurde auch in zweiter Instanz abgewiesen (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 27 S. 7; act. 28/3; act. 28/4). Nach dem Verkauf der Wohnung durch den Beschwerdeführer und dem Tod der Mutter ver-
langte der Beschwerdegegner in dem im Jahr 2014 anhängig gemachten Verfahren den hälftigen Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft. Dieser hälftige Erlös wurde dem Beschwerdegegner mit dem hier interessierenden Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 zugesprochen (act. 1 Rz. 30 ff.; act. 3/9–10). In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Einrede der res iudicata erhoben, wobei das türkische Gericht diesen Einwand verworfen hatte (act. 3/10 S. 3 "EINREDE DER ABGEURTEILTEN SACHE". res iudicata).
4.4.1.2 Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer den Verweigerungsgrund der res iudicata (Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG) erneut geltend, da mit dem Urteil der
15. Zivilkammer des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 über denselben Streitgegenstand wie bereits mit Urteil des Landgerichts Şişli entschieden worden sei (act. 44 E. III./3.2.4.2.1. u.H.a. act. 27 Ziff. III.1.b, l, v und act. 37 Ziff. III.1.c, e j).
4.4.1.3
a) Die Vorinstanz setzte sich in der Folge mit der Frage der Identität des Streitgegenstandes auseinander und kam zum Schluss, dieser sei bei den genannten Verfahren nicht identisch gewesen, da die erste Klage die Rückübertragung eines Grundstückes infolge Nichtigkeit des Kaufvertrages als Scheingeschäft betroffen habe, die zweite Klage hingegen die Bezahlung einer Geldsumme aus obligationenund erbrechtlichen Ansprüchen. Es sei naheliegend, dass bei einer als gültig festgestellten Liegenschaftsübertragung an den Beschwerdeführer (Erstprozess) in einem Folgeprozess zu beurteilen sei, ob aus dem späteren Verkauf der Liegenschaft an Dritte ein Anspruch des Beschwerdegegners auf hälftige Teilung des Erlöses resultiere. Der Beschwerdeführer könne sich damit nicht auf die res iudicata-Einrede berufen, um dem Urteil die Anerkennung zu verweigern (act. 44 E. III./3.2.4.2., insb. E. III./3.2.4.2.4.).
b) Der Beschwerdeführer legt im Rahmen seiner Beschwerde über weite Teile in fast wörtlicher Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes (vgl. act. 27 S. 4 ff.) vor der Kammer erneut dar, dass – entgegen der Vorinstanz –
beiden Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde liege und zu beurteilen sei, womit eine res iudicata und ein Verweigerungsgrund nach Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG vorliege (act. 44 S. 16).
4.4.1.4
a) Entgegen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist durch das hiesige Gericht nicht zu prüfen, ob der erste türkische Entscheid eine res iudicata in Bezug auf den zweiten türkischen Entscheid darstellte, da dies kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG darstellen würde:
b) Gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG (als Teilgehalt der Bestimmung zum sog. formellen ordre public) wird eine im Ausland ergangene Entscheidung u.a. dann nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
Soweit das Gesetz von einem Drittstaat spricht, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass damit weder der Urteilsstaat des anzuerkennenden Urteils noch die Schweiz gemeint ist, sondern eben ein dritter Staat. Die Unvereinbarkeit des anzuerkennenden Entscheides mit – wie es hier der Fall ist – einem früheren Urteil ein und desselben Urteilsstaates, vorliegend der Türkei, stellt gemäss dieser gesetzlichen Normierung kein Anerkennungshindernis dar (z.B. CHK IPRG-SCHRAMM/BUHR, 3. Aufl. 2016, Art. 27; SCHNYDER/LIATOWITSCH, Internationales Privatund Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 332, 398). Dass diese Formulierung ein gesetzgeberisches Versehen bzw. eine Gesetzeslücke darstellte und auch ein früheres Urteil ein und desselben Staates einer Anerkennung entgegenstünde, ist weder behauptet noch ersichtlich. Vielmehr spricht für das genannte Verständnisdieser Bestimmung, dass der Gesetzeswortlaut des Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG weitgehend mit demjenigen des (wenn hier auch nicht anwendbaren) Art. 34 Ziff. 4 LugÜ übereinstimmt, wonach "[e]ine [von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene] Entscheidung… nicht anerkannt [wird], wenn … sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat … ergangen ist". Zu dieser Bestimmung hatte der EuGH in seinem Entscheid vom 26. September 2013, «Salzgitter Mannesmann Handel», Rs. C-157/12, klargestellt, dass sie – insbesondere mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ – nur für miteinander unvereinbare Entschei-
dungen aus zwei verschiedenen Staaten anwendbar sei. Seien zwei Entscheidungen aus demselben Staat unvereinbar, dürfe die Anerkennung und Vollstreckung nicht gestützt auf Art. 34 Ziff. 4 LugÜ verweigert werden. Der EuGH wies im Rahmen seines Entscheides insbesondere zu Recht – und diese Argumentation kann auch im Anwendungsbereich des IPRG übernommen werden – darauf hin, dass eine Auslegung von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ, wonach dieser auch Konflikte zwischen zwei Entscheidungen aus ein und demselben Staat erfasse, es dem Gericht des um Anerkennung ersuchten Staates erlauben würde, ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Gerichte des Ursprungsstaates zu setzen. Die Nichtvollstreckung mit der Begründung, sie sei mit einer anderen Entscheidung aus demselben Staat unvereinbar, käme einer Nachprüfung der Entscheidung in der Sache gleich, welche untersagt sei. Auch das IPRG sieht in Art. 27 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf (Verbot der sog. révision au fond). Vorliegend käme eine Befassung mit dem Einwand der res iudicata durch das Anerkennungsgericht umso mehr einer Befassung mit der Sache gleich, als der Beschwerdeführer den Einwand der res iudicata bereits im Rahmen des Verfahrens vor der
15. Zivilkammer des Landgerichts Istanbul erhoben und das Gericht diesen Einwand bereits geprüft und explizit verworfen hatte. Die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg. Würde vorliegend erneut auf den bereits durch das türkische Gericht geprüften Einwand der res iuducata eingegangen, käme der Beschwerdeführer faktisch in den Genuss eines zusätzlichen Rechtsbehelfs, was nicht Sinn des Anerkennungsverfahrens ist.
c) Insgesamt ergibt sich, dass der Einwand, der spätere türkische Entscheid sei im Widerspruch zum früheren türkischen Entscheid – und damit im Widerspruch zum Entscheid ein und desselben Staates – ergangen, im Rahmen der Prüfung des Verweigerungsgrunde von Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG unbehilflich ist. Eine Prüfung der Identität über die beiden Streitgegenstände erübrigt sich unter diesen Umständen von Vornherein.
4.4.1.5 Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.4.2 Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG):
4.4.2.1 Sodann hatte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz den Verweigerungsgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG angerufen, namentlich die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das türkische Gericht, weil dieses von ihm angerufene Zeugen nicht befragt habe (act. 44 E. III./3.2.4.3.1. u.H.a. act. 27 Ziff. III.1.v und act. 37 Ziff. 1.c).
4.4.2.2 Die Vorinstanz erwog zu diesem Punkt im Wesentlichen, im Anwendungsbereich des formellen ordre public sei es am sich gegen die Anerkennung wehrenden Beschwerdeführer, den Nachweis zu erbringen, dass das ausländische Urteil unter Verletzung einer der in Art. 27 Abs. 2 IPRG genannten Grundsätze zustande gekommen sei. Aus dem Urteil des Landgerichts Istanbul vom
26. September 2017 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits da die "Einrede wegen Nichtanhörung von Zeugen" erhoben habe, diese indes mit der Begründung abgewiesen worden sei, die Beweisanträge seien verspätet gestellt worden. Im Arresteinspracheverfahren begnüge sich der Beschwerdeführer nun mit der Behauptung, das türkische Gericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es einen "sehr wichtigen Zeugen" nicht angehört habe. Mit diesem pauschalen und unbegründeten Vorbringen habe der Beschwerdeführer keine Gehörsverletzung dargelegt. Im Übrigen stehe es auch den ausländischen Gerichten zu, Beweismittel antizipiert zu würdigen; bei Nichtabnahme von Beweismitteln komme daher nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des formellen ordre public in Betracht. Sodann habe das Gericht in Istanbul sein Urteil auf verschiedene Dokumente gestützt und auch erbrechtliche Fragestellungen zu beurteilen gehabt. Inwiefern in diesem Zusammenhang eine Nichtanhörung von Zeugen zu einer Verletzung des formellen ordre public geführt habe, sei nicht ersichtlich (act. 44
E. III./3.2.4.3.1. ff.).
4.4.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, "der Vorinstanz im zweiten Verfahren" verschiedene Beilagen eingereicht zu haben. Im weiteren Verlauf der Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer dar, was sich aus diesen Beilagen er-
gebe, namentlich dass er "Beweise" innert der vom "Gericht" angesetzten Frist von zwei Wochen eingereicht und mitgeteilt habe, dass es nicht gesetzeswidrig sei, die "einmal eingereichten Beweise später zu detaillierten". Es müsse möglich sein, einen unverschuldet bis dahin nicht bekannten und daher nicht rechtzeitig gemeldeten Zeugen anzuhören. Es sei nicht seine Schuld, dass "der Zeugenbeweis im Stadium des Rechtsbegehrens" nicht herangezogen worden sei, wohne er doch im Ausland und seien seine Kontakte zur Türkei abgeschwächt. Die Existenz der Zeugen sei ihm daher im Stadium der Rechtsbegehren nicht bekannt gewesen. Die Erklärung der im Verfahren nicht zugelassenen Zeugin G._____ sei für den Prozessverlauf ausserordentlich relevant, habe sie doch 31 Jahre, von 1981 bis 2012, mit dem Vater zusammengelebt und die relevanten Ereignisse erlebt (act. 45 S. 25 ff.).
4.4.2.4
a) Wie gezeigt verneinte die Vorinstanz den geltend gemachten Verweigerungsgrund in erster Linie, weil sie die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Arresteinsprache als pauschal und unsubstantiiert erachtete. Dass und wo der Beschwerdeführer vor Vorinstanz den geltend gemachten Verweigerungsgrund hinreichend dargetan habe, legt er nicht dar. Damit setzt er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und genügt der ihm obliegenden Begründungslast nicht.
b) Neben dem, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch aus anderen Gründen nicht beachtlich: Der Beschwerdeführer verweist auf diverse, angeblich "vor Vorinstanz im zweiten Verfahren" eingereichte Eingaben (Beilagen 4 u.4a - Beilage 8 u. 8a = act. 48/4–8a) und gibt diese im Rahmen seiner Beschwerdebegründung auszugsweise wieder. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer mit dem "zweiten Verfahren" vor Vorinstanz meint, zeigt ein Blick in die vorinstanzlichen Akten, dass sich die vom Beschwerdeführer genannten Beilagen in den vorinstanzlichen Akten nicht finden (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen: act. 28/1–5 u. act. 36/6–8). Damit sind diese im Beschwerdeverfahren neu. Auch die bezugnehmend auf diese Unterlagen erfolgten
Ausführungen des Beschwerdeführers, in deren Rahmen er die Unterlagen teilweise inhaltlich wiedergibt und Ausführungen zur von ihm vor dem türkischen Gericht angeblich beantragten Zeugenbefragung macht, werden im Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragen. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer – wie dies die Vorinstanz zutreffend festhielt und was der Beschwerdeführer auch nicht bemängelt – im Zusammenhang mit der Zeugenbefragung lediglich ausgeführt: "Ebenfalls wurde das rechtliche Gehör, nämlich die Anhörung der Zeugen des Arrestgläubigers trotz mehrerer Eingaben beim Gericht verweigert. Somit wurde Durchführung einer fairen Prozessführung verletz" (act. 27 S. 29 lit. v). Im Rahmen seiner zweiten Eingabe führte der Beschwerdeführer sodann nur noch aus: "Im türkischen Urteil vom 26.9.2017 wurden verfassungsmässigen Grundrechte verletzt (Recht auf eine faire Prozessführung, Verletzung vom res judicata, Verweigerung des rechtlichen Gehörs mangels Anhörung der sehr wichtigen Zeugen des Arrestschuldners und Verletzung der Waffengleichheit" (act. 37 S. 5 oben).
Der Beschwerdeführer unterlässt es, in Bezug auf die vor Beschwerdeinstanz erstmals vorgetragenen Ausführungen und eingereichten Unterlagen auch nur ansatzweise darzutun, inwieweit diese im Beschwerdeverfahren zuzulassen sind. Er macht insbesondere nicht geltend, es handle sich um echte Noven oder die Voraussetzungen für die Zulassung unechter Noven seien erfüllt (vgl. E. II./2.). Entsprechend sind diese neuen Vorbringen und Unterlagen verspätet und im Beschwerdeverfahren nicht beachtlich. Auch unter diesem Aspekt wäre seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet zu werden, zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung wesentlicher Schweizer Verfahrensgrundsätze im Sinne eines formellen ordre public durch das Landgericht von Istanbul glaubhaft erscheint.
4.4.2.5 Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.5 Weitere Einwendungen
4.5.1 Die Vorinstanz prüfte sodann die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG (insb. nachträgliche Tilgung mittels Verrechnung, Verjährung) (act. 44 E. III./3.3.).
4.5.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz zur von ihm erhobenen Verjährungseinrede (act. 44
E. III./3.3.2) als "belanglos" und hält fest, "sollte die Relevanz gegeben sein, wird auf die Einsprache in den Akten verwiesen" (act. 45 S. 29). Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Vornherein nicht. Auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz und das in der Beschwerde Vorgetragene ist daher nicht weiter einzugehen, bzw. auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.5.3.1 Die Vorinstanz hielt sodann fest, die vom Beschwerdeführer erhobene Verrechnungseinrede (act. 27 Ziff. III.1.o S. 27) sei nicht belegt (act. 44
E. III./3.3.3), sie sei indes gegebenenfalls im Arrestprosequierungsverfahren zu berücksichtigen.
4.5.3.2 Dass er entgegen der Vorinstanz die Verrechnungsforderung belegt hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er führt vielmehr aus, der Betrag von TRY 33'144.– (wobei dieser Betrag nicht mit dem vor Vorinstanz geltend gemachten Betrag von TRY 35'470.– übereinstimmt, vgl. act. 27 S. 27 lit. o) sei mit der Hauptforderung zu verrechnen, weil der Beschwerdegegner gegen seine Behauptung, wonach sein in der Türkei (H._____) vorhandenes Grundstück im Anschluss an das Urteil der ersten Instanz verarrestiert und der Arrest durch Zwangsversteigerung vollzogen worden sei, keine Einrede erhoben, sondern den Betrag vielmehr als vernachlässigbar bezeichnet habe.
4.5.3.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerdeschrift ist unvollständig und damit nicht schlüssig. So ist aufgrund seiner Ausfüh-
rungen nicht nachvollziehbar, was er mit der Formulierung meint, der "Arrest sei durch Zwangsversteigerung" vollzogen worden. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern ihm daraus eine Forderung gegen den Beschwerdegegner zustünde und weshalb die Voraussetzungen der Verrechnung der Forderung mit denjenigen des Beschwerdegegners erfüllt sein sollen. Auch tut er nicht dar, wo sich in den vorinstanzlichen Akten ergibt, der Beschwerdegegner habe "keine Einrede" erhoben, sondern vielmehr den Betrag von TRY 33'144.– als unbedeutend bezeichnet. Auch diesbezüglich fehlt es somit an einer hinreichenden Begründung in der Beschwerde.
4.5.3.4 Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.6 Fazit
Insgesamt ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
IV.
Kostenund Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstund die zweitinstanzlichen Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht beanstandet. Es bleibt damit beim erstinstanzlichen Kostendispositiv.
2. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und von einem Streitwert von abgerundet Fr. 190'000.– ausgehend ist die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 45 u. 48), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen und das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 190'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
30. September 2021