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PS210141 • OG ZH PS210141 KI-generiert

Debt Enforcement Against Public Prosecutor's Office Lacking Legal Personality

Geschäftsnummer PS210141
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought to initiate debt enforcement proceedings against a public prosecutor's office based on alleged delays and non-action regarding his criminal complaints, claiming 20,000 CHF; however, the enforcement office initially rejected the request, and the lower cantonal supervisory authority affirmed this rejection, reasoning that a public prosecutor's office, being an administrative unit of a public law body, lacks separate legal personality and thus cannot be subjected to enforcement proceedings, a conclusion the higher court upheld because the appellant failed to explicitly name the cantonal authority or a specific natural person as the debtor.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV; Debt Enforcement Against Public Prosecutor's Office Lacking Legal Personality: Juli 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 7; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 4/3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Persönlichkeit Strafanzeige Säumnis der Staatsanwaltschaft öffentliche Schulden Staatsorgane Rückweisung Betreibungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the dispositive regarding the non-imposition of costs.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the dispositive regarding the non-imposition of costs.

Art. 62 GebV SchKG

Cited in the dispositive regarding the non-award of party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210141-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 12. August 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerin,

betreffend Rückweisung Betreibungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt Dietikon)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. Juli 2021 (CB210011)

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Juli 2021 mittels Formular ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Dietikon ein. Als Schuldnerin führte er die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Abteilung B._____, Büro C._____, Vertreter MLaw D._____, an; die Forderung von Fr. 20'000.– wegen Rechtsverletzung bzw. Rechtsverzögerung begründete er damit, dass trotz vorgelegter Beweise keine seiner Anzeigen gegen E._____ und F._____ bearbeitet worden seien (vgl. act. 2/1). Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 erklärte das Betreibungsamt Dietikon, dem Betreibungsbegehren könne nicht entsprochen werden, da die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis keine eigene Rechtspersönlichkeit habe und somit nicht betrieben werden könne (vgl. act. 2/2). Die Beschwerde gegen diese Rückweisungsverfügung wies das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Urteil vom 21. Juli 2021 ab (vgl. act. 6).

1.1. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

27. Juli 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 7; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 4/3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

1.2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog zu Recht, Betreibungsschuldner könne grundsätzlich nur sein, wer über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge und damit parteifähig sei. Nicht parteifähig seien Verwaltungseinheiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Staatsanwaltschaften seien kantonale Behörden ohne eigene Rechtsfähigkeit und könnten daher nicht betrieben werden (vgl. act. 6 E. II.2.).

2.2. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde sinngemäss, dass von der Staatsanwaltschaft keine seiner Anzeigen gegen verschiedene Personen bearbeitet würden, hingegen Anzeigen gegen ihn trotz fehlender Beweise automatisch bearbeitet würden. Wenn eine Staatsanwaltschaft über keine Rechtspersönlichkeit verfüge, dann dürften auch keine Anzeigen gegen ihn bearbeitet werden. Jede Staatsanwaltschaft sei verantwortlich für die willkürliche Arbeit, welche seine Mitarbeiter ausübten (vgl. act. 7).

2.3. Aus der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, Strafanzeigen zu bearbeiten bzw. Straftaten zu untersuchen, ergibt sich jedoch nicht, dass die Staatsanwaltschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und deshalb betrieben werden kann. Sodann ergibt sich aus dem Betreibungsbegehren auch nicht, dass der Beschwerdeführer klarerweise gegen den Kanton Zürich als betreibungsfähiges Rechtssubjekt oder eine bestimmte natürliche Person eine Betreibung hat einleiten wollen, so dass auch nicht von Amtes wegen der Kanton oder eine natürliche Person als Betriebene angesehen werden müssen (vgl. ZR 2012 Nr. 103). Die Vorinstanz hat damit die Beschwerde zu Recht abgewiesen und es ist auch die Beschwerde beim Obergericht abzuweisen.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

12. August 2021