Appeal Against Dismissal of Enforcement Validity Challenge Regarding Utility Fee Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed an appeal against a lower supervisory authority's decision not to rule on a complaint challenging the validity of an enforcement action initiated by a municipality for utility fees, with the appeal further arguing that the enforcement action was invalid due to an incorrect creditor designation and that the debt was owed to the appellant, not the other way around. The higher supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the initial error in creditor designation was corrected by the enforcement office, rendering the related part of the complaint moot, and that substantive disputes regarding the existence of the debt cannot be raised in an enforcement appeal but must be addressed via objection to the payment order or subsequent legal action, concluding that the appeal lacked the required reasoned engagement with the lower court's decision and thus did not meet the formal requirements for review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 67 Abs. 1 i.V.m, Art. 69 SchKG; Appeal Against Dismissal of Enforcement Validity Challenge Regarding Utility Fee Debt: The higher supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the initial error in creditor designation was corrected by the enforcement office, rendering the related part of the complaint moot, and that substantive disputes regarding the existence of the debt cannot be raised in an enforcement appeal but must be addressed via objection to the payment order or subsequent legal action, concluding that the appeal lacked the required reasoned engagement with the lower court's decision and thus did not meet the formal requirements for review.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the general cost exemption for supervisory authority proceedings, which supports the decision not to levy costs in order 3.
Cited in the reasoning as supporting the general principle that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters are generally free of charge, which justifies the decision in order 3.
Cited in the reasoning to state that party compensation cannot be awarded, supporting order 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210138-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur.
T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Beschluss vom 5. August 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Stadt Zürich,
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Juli 2021 (CB210068)
Erwägungen:
1. Am 19. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Zürich 7 angehobene Betreibung Nr. 1 für Infrastrukturpreise ("ISP") Abfall und Regenabwasser der Jahre 2020 und 2021, Liegenschaft B._____-strasse ..., … Zürich, in der Höhe von je Fr. 79.90, total Fr. 147.80 zuzüglich Zinsen und Kosten. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die genannte Betreibung nichtig sei, eventualiter sei die Betreibung aufzuheben. Das Betreibungsamt sei sodann anzuweisen, die Betreibung im Betreibungsregister zu löschen (act. 1). Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war (act. 23).
2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sie hält im Wesentlichen an ihren vor Vorinstanz gestellten Anträgen fest und ersucht ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Betreibung sei nicht von einer juristischen Person eingeleitet worden und die Beschwerdegegnerin würde ihr Geld schulden und nicht etwa umgekehrt. Sie habe den Nachweis erbracht, dass sie im Jahr 2017 Fr. 1'200.– an die Beschwerdegegnerin überwiesen habe und dass diese ihre Schuld (der Beschwerdegegnerin) anerkenne. Die Aufsichtsbehörden hätten die Löschung von rechtsmissbräuchlichen Betreibungen sicherzustellen. Im Weiteren nimmt die Beschwerdeführerin auf verschiedene andere Verfahren Bezug (act. 24).
3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsund Konkursrechtes und ermöglicht die Überprüfung nicht formell rechtskräftiger, zwangsvollstreckungsrechtlicher Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Die Beschwerdemöglichkeit ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsver-
fahrens beschränkt, materielle Einwendungen können nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde muss sodann stets einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und dient nie dazu, allgemein eine Gesetzesoder Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz zu schaffen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Das setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A., Art. 17 N 2 und 7).
Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E. 2). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt.
4.a) Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst die fehlerhafte Gläubigerbezeichnung. Die Betreibung sei von keiner juristischen Person, gemeint wohl von einer Gläubigerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit, eingeleitet worden (act. 24 Rz 2).
Das Betreibungsamt erlässt den Zahlungsbefehl gemäss den Angaben auf dem Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 69 SchKG). Als Gläubiger
kann eine Betreibung nur einleiten, wer parteiund handlungsfähig ist (BSK SchKG-Kofmel Ehrenzeller, 2. A., Art. 67 N 18 f.). Das Betreibungsbegehren vom
4. Mai 2021 wurde von der "Stadt Zürich, Entsorgung & Recycling Zürich, Abfall, D._____-strasse ..., CH … Zürich" beim Betreibungsamt Zürich 7 eingereicht (act. 6/1). Im gleichentags ausgestellten Zahlungsbefehl und dem zugehörigen Betreibungsprotokoll erscheint indes als Gläubigerin die "C._____, D._____-strasse ..., … Zürich" (act. 2 und 6/4). Dass der C._____ als Dienstabteilung und Vertreterin der Stadt Zürich – im Gegensatz zur Stadt selbst als politische Gemeinde – keine Rechtspersönlichkeit zukommt, ist unbestritten. In seiner Eingabe vom 28. Mai 2021 berichtigte das Betreibungsamt die fehlerhafte Gläubigerbezeichnung im Protokoll wie folgt: "Stadt Zürich, vertreten durch C._____, D._____-strasse ..., … Zürich" (act. 5 und 6/5). Diese Bezeichnung wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2021 letztlich selbst übernommen (act. 18). Mit der Behebung des Mangels durch das Betreibungsamt entfiel das Interesse der Beschwerdeführerin an der Nichtigerklärung der Betreibung, konkret des Zahlungsbefehls, zumal sie über die Identität der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin offenkundig keine Zweifel hegte und in ihren Interessen nicht beeinträchtigt war (Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 67 N 17). Dass die Vorinstanz die Beschwerde insoweit als gegenstandslos erachtete und abschrieb, ist somit nicht zu beanstanden. Ebenso hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass in Anbetracht des korrigierten Betreibungsprotokolls (act. 6/5) die Ausstellung eines angepassten Zahlungsbefehls unterbleiben kann (act. 23 S. 4 f.).
Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Auch der vorinstanzlichen Feststellung, dass die falsche Bezeichnung einer öffentlichen Körperschaft von Amtes wegen berichtigt werden kann, was mit Wissen der Beschwerdeführerin im die vorliegende Betreibung betreffenden Verfahren nach Art. 85a SchKG (Geschäfts-Nr. FV210095/Z1 vom 27. Mai 2021 = 17/4) auch erfolgte, hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen (act. 23 S. 5, act. 24 Rz 3). Damit genügt sie auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht.
b) Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, nicht sie schulde der Beschwerdegegnerin Geld, sondern umgekehrt. Dabei verweist sie auf eine Zahlung an die C._____ in der Höhe von Fr. 1'200.– im Jahr 2017 (act. 24 Rz 2 und 9 f.). Mit diesen Einwendungen bestreitet sie den Bestand der Forderung. Hierzu ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, mit denen sich die Beschwerdeführerin erneut nicht auseinandersetzt (act. 23 S. 5 f.). Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden sind befugt, materiell über die betriebene Forderung zu befinden (vgl. oben E. 3). Einwände in der Sache sind nicht mit Beschwerde, sondern – wie bereits erfolgt – mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl oder mit Klage nach Art. 85a SchKG geltend zu machen (act. 17/1, act. 24 Rz 3).
c) Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu anderen Betreibungen und erledigten Verfahren ist nicht näher einzugehen (act. 24 Rz 4 ff., Rz 11). Diese sind nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Streitsache. Ausserdem ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus für sich ableiten will.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeschrift die Anforderungen an eine auch nur rudimentäre Begründung nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten ist. Es besteht sodann keine Veranlassung, von Amtes wegen einzugreifen.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.
6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), was der Beschwerdeführerin bereits bekannt ist. Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht und auch auferlegt (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020, OGer ZH PS210045 vom 5. Juli 2021). Zwar fehlt es der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wiederum an einer Ausei-
nandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Allerdings ist der Einwand der fehlerhaften Parteibezeichnung erstmals Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde, weshalb es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2021 des Bezirksgerichtes Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 24, an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
6. August 2021