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PS210136 • OG ZH PS210136 KI-generiert

Creditor's Appeal of Bankruptcy Order Dismissed After Debtor Secured Payment Plan

Geschäftsnummer PS210136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal proceedings against the bankruptcy order initiated by a creditor for a debt of over 10,000 Swiss Francs because the debtor timely withdrew the appeal after securing a payment plan for the debt, rendering the first-instance decision final; consequently, the court allocated the appeal procedure costs to the debtor but awarded no party compensation to the creditor as they incurred minimal procedural expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Creditor's Appeal of Bankruptcy Order Dismissed After Debtor Secured Payment Plan: Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsauftrag Rechtsvorschlag Verfahrensvorschriften Verfahrenskosten Hinterlegung der Schuld Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG

Cited in the reasoning to explain why the creditor waived the continuation of the bankruptcy proceedings, leading to the withdrawal of the appeal.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing an appeal to the Federal Supreme Court in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal provisions to the Federal Supreme Court regarding form requirements.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision in the sense required for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to confirm that the decision falls under the category of decisions from the bankruptcy or composition judge for appeal purposes.

Art. 328 ff. ZPO

Cited to specify that the challenge of a party declaration (withdrawal) to the Federal Supreme Court must be made by way of revision before the High Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS210136-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur.

T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Beschluss vom 5. August 2021

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

B._____ ...-kommission ... Kanton Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 14. Juli 2021 (EK210070)

Erwägungen:

1. Am 14. Juli 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Pfäffikon den Konkurs über A._____ (Schuldner) für eine Forderung der B._____ ...-kommission ... Kanton Zürich (Gläubigerin) von Fr. 10'722.60 (inkl. Zins und Spesen; act. 3). Dagegen erhob der Schuldner am 21. Juli 2021 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 wurde der Schuldner auf die Unvollständigkeit seiner Beschwerde aufmerksam gemacht. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Eingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Ausserdem wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert (act. 8). Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 erklärte die Gläubigerin, im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten, nachdem sich der Schuldner am 15. Juli 2021 verpflichtet habe, die Schuld in Raten zu bezahlen (act. 10).

2. Mit Schreiben vom 2. August 2021, beim Obergericht eingegangen am 3. August 2021, zog der Schuldner die Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ist unter diesen Umständen zu verzichten.

3. Mit dem Rückzug wird auch der erstinstanzliche Kostenentscheid rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Mangels entsprechendem Antrag und da der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren keine erheblichen Umtriebe entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.

3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 15, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Pfäffikon ZH, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfäffikon ZH, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

6. August 2021