Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Justification in Enforcement Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower supervisory authority's decision to dismiss their appeal against a seizure certificate, asserting that the underlying debt was based on a forged contract and requesting the deletion of all enforcement measures and payment of costs. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to provide a reasoned justification, which is mandatory for written appeals in enforcement matters, meaning the appellant did not articulate how the lower court's decision to not proceed was concretely incorrect, despite the procedural opportunity to submit the required documentation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 18 EG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 69 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Justification in Enforcement Matter: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to provide a reasoned justification, which is mandatory for written appeals in enforcement matters, meaning the appellant did not articulate how the lower court's decision to not proceed was concretely incorrect, despite the procedural opportunity to submit the required documentation.
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KI-generiertUsed to establish that no court fees are to be charged for proceedings before the superior cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210134-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur.
T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Beschluss vom 5. August 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2021 (CB210082)
Erwägungen:
1.
1.1. Am 2. Juli 2021 überbrachte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich … in der Pfändung Nr. 1. Dabei stellte er folgendes Rechtsbegehren (act. 1):
" 1. Alle Betreibung und Pfändung gelöscht werden, und alle Geld zurück zu bezahlen vom 2017 bis heute
2. brauche stattliche Anwalt oder Anwälten
3. Beschädigung besprechen
4. alle grecht und anwalt kosten auf kost von B._____"
Zur Begründung führte er aus, die Gläubigerin B._____ SA dürfe ihn ohne einen gültigen Vertrag nicht betreiben. Der Vertrag von 2017 sei gefälscht und er erhalte keine Chance für eine Beschwerde (vgl. act. 1).
1.2. Bei Einreichung der Beschwerde setzte der Referent der Vorinstanz dem Beschwerdeführer mündlich eine zehntägige Nachfrist zur Nachreichung der Pfändungsurkunde an (vgl. Aktennotiz auf act. 1). Am 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Anzeige des Betreibungsamtes über die Auflage des Kollokationsplanes und Verteilungsliste vom 21. Juni 2021 ein (act. 2)
1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2021 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein (act. 8 [= act. 3 = act. 10]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Er stellt den Antrag, der Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2021 sei aufzuheben (act. 9). Gleichzeitig erhob er auch Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich im Scheidungsverfahren vom 10. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. FE210226). Diese Beschwerde wird in einem separaten Verfahren mit der Prozess-Nr. LC210021 geführt. Die im Rubrum aufgenommenen Personalien des Beschwerdeführers beruhen auf den
offiziellen Angaben der Einwohnerkontrolle (vgl. act. 12). Falls der Beschwerdeführer seinen Namen geändert haben sollte, wie er angibt (act. 9), hätte er dies entsprechend zu melden und mit einem offiziellen Dokument zu belegen.
1.4. Nach dem Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 1-6) erweist sich das Verfahren hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Beschwerde als spruchreif. Das Einholen von Stellungnahmen ist nicht erforderlich (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 18 EG SchKG, § 83 f. GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO).
2.
2.1. Gegen Entscheide einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 17 EG SchKG und § 84 GOG; siehe auch OGer ZH PS 140218 vom 17. September 2014 E. 2). Beschwerden sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, Erw. II./2.1; BK ZPO- STERCHI, Art. 321 N 18 und 22).
2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Beschwerde richte sich gegen alle bisherigen, nicht genauer bezeichneten Betreibungen und Pfändungen, welche zu löschen seien. Da ein konkreter Antrag und eine hinreichende Begründung fehle und über dieses Begehren schon einmal entschieden worden sei, sei wie schon im früheren Beschwerdeverfahren CB200184 (BGZ CB200184 vom 28. Januar 2021, bestätigt durch OGer ZH PS200254 vom 28. Januar 2021 und BGer 5A_ 134/2021 vom 18. Februar 2021) nicht auf die Beschwerde einzutreten.
2.3. In seiner Beschwerde an das Obergericht verlangt der Beschwerdeführer nur, der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 9. Juli 2021 sei aufzuheben. Er begründet diesen Antrag aber nicht. Insbesondere führt er nicht aus, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz seiner Ansicht nach konkret falsch ist. Das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist grundsätzlich schriftlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 18 EG SchKG, § 83 f. GOG und Art. 321 ff. ZPO). Es besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, wie es der Beschwerdeführer verlangt (vgl. auch BGE 141 I 97). Da die Beschwerde nicht begründet ist, ist darauf ohne Weiteres nicht einzutreten.
2.4 Der Beschwerdeführer verlangt einen Anwalt (act. 9). Eine Beauftragung eines Anwalts durch das Gericht erfolgt – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO). Eine solcher Fall liegt hier nicht vor. Vor dem Obergericht können zudem keine neuen Anträge oder Tatsachen mehr vorgebracht werden (Art. 326 ZPO). Auch aus diesem Grund erübrigt sich die Mandatierung eines Anwalts für dieses Verfahren.
3.
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
6. August 2021